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Geltungszeitraum von: 11.07.2001

Geltungszeitraum bis: 01.01.2012

270. Satzung des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland e. V.
– Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionen –

Vom 28. Januar 1972

(Abl. 45 S. 138), i. d. Fassung vom 11. November 2000

Das Evangelische Missionswerk in Südwestdeutschland ist eine Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionen, die in der Verbundenheit mit ihren Partnerkirchen den gemeinsamen Auftrag wahrnehmen wollen, das Evangelium allen Menschen zu bezeugen.
Nachdem die seit 1963 bestehende Zusammenarbeit in der Südwestdeutschen Arbeitsgemeinschaft für Weltmission die Überzeugung bestärkt hat, daß die Erfüllung des Sendungsauftrages Jesu Christi und die bessere Gestaltung der Partnerschaft mit Kirchen, die aus der Missionsarbeit hervorgegangen sind, zu engerer Gemeinschaft ruft, sind
die Evangelische Landeskirche in Baden,
die Evangelische Landeskirche in Hessen und Nassau,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche),
die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
Europäisch-Festländische Brüder-Unität,
die Evangelische Missionsgesellschaft in Basel,
die Basler Mission – Deutscher Zweig e. V.,
die Deutsche Ostasienmission e. V.,
der Evangelische Verein für das Syrische Waisenhaus in Jerusalem und die Herrnhuter Missionshilfe e. V.
übereingekommen, ein gemeinsames Missionswerk zu gründen und haben ihm im Jahre 1972 eine Satzung gegeben. Die Missionssynode hat diese Satzung am 11. 11. 2000 neu gefaßt.
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§ 1
Name und Sitz des Vereins

( 1 ) Der Verein trägt den Namen
Evangelisches Missionswerk in Südwestdeutschland – Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionen –.
( 2 ) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
( 3 ) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 2
Auftrag und Aufgaben

( 1 ) Das Evangelische Missionswerk in Südwestdeutschland will durch Verkündigung und Dienst Jesus Christus als den Herrn und Heiland allen Menschen bezeugen und an der Erfüllung seines Sendungsauftrages mitwirken. Es gründet sich auf das in der Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus, der allein unser Heil ist.
( 2 ) Im Missionswerk arbeiten Mitgliedskirchen, Missionen und Partnerkirchen zusammen. Die Zusammenarbeit geschieht im Rahmen bisheriger oder neu zu knüpfender Beziehungen und wird durch diese Satzung und durch Vereinbarungen geregelt.
( 3 ) Die so verbundenen Kirchen und Missionen nehmen die satzungsgemäßen und vereinbarten Aufgaben als Gemeinschaftsaufgaben wahr.
( 4 ) Das Missionswerk fördert die missionarischen Aufgaben seiner Mitglieder und Partnerkirchen. Es stimmt seine Arbeit mit anderen regionalen, gesamtkirchlichen und ökumenischen Diensten und Institutionen ab.
( 5 ) Das Missionswerk soll im besonderen
  1. die ökumenisch-missionarische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit fördern,
  2. die Bereitschaft und Liebe zur Mission in den Gemeinden wecken und erhalten, die Verbindung mit den Freundeskreisen, Partnerschaftsgruppen und Gemeinschaften pflegen und diese an seiner gesamten Arbeit beteiligen,
  3. mit missionarisch tätigen Gruppen, die ihm nicht angehören, Verbindung halten und Absprachen über eine Zusammenarbeit treffen,
  4. Empfehlungen für die Gestaltung und Arbeitsweise der missionarischen Dienste und Ämter in seinem Bereich erarbeiten,
  5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für seine Aufgaben gewinnen und für deren Ausbildung und Fortbildung sowie für den Austausch von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter den Kirchen sorgen,
  6. missionarisch ausgerichtete zwischenkirchliche Hilfen mit den Empfängern vereinbaren oder für sie vermitteln,
  7. in Zusammenarbeit mit vorhandenen Kommunikationsträgern über seine Arbeit informieren.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Gründungsmitglieder sind die im Vorspruch dieser Satzung genannten Kirchen und Missionsgesellschaften.
( 2 ) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Missionssynode (§ 6). Als Mitglieder sollen in erster Linie Kirchen und Missionsgesellschaften aufgenommen werden, die ihren Sitz im Bereich der Mitgliedskirchen haben.
( 3 ) Der Austritt aus dem Missionswerk ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muß spätestens am 31. 03. des betreffenden Jahres beim Präsidenten oder der Präsidentin der Missionssynode eingehen.
( 4 ) Die Missionssynode kann den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Missionswerk beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Missionssynode; er muß den Zeitpunkt, zu welchem das Mitgliedschaftsverhältnis endigen soll, bestimmen.
( 5 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
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§ 4
Zusammensetzung der Missionssynode

( 1 ) Die Missionssynode setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Bis zu 36 Mitglieder werden von den zum Missionswerk gehörenden Kirchen entsandt, darunter je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kirchenleitung;
  2. bis zu 40 Mitglieder werden von den zum Missionswerk gehörenden Missionsgesellschaften entsandt;
  3. die Hahn’sche Gemeinschaft e. V., der Württembergische Gemeinschaftsverein e. V. (Altpietistischer Gemeinschaftsverband) und der Evangelische Verein für Innere Mission Augsburgischen Bekenntnisses e. V. können je ein Mitglied entsenden. Der Missionsrat kann anderen Gemeinschaften und Gruppen, die das Missionswerk mitzutragen bereit sind, auf Antrag die gleiche Befugnis geben; der Beschluß bedarf der Zustimmung der Missionssynode;
  4. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Diensten für Mission und Ökumene der zum Missionswerk gehörenden Kirchen und Missionsgesellschaften in Deutschland wählen aus ihrer Mitte 7 Mitglieder;
  5. der Missionsrat kann bis zu sieben Mitglieder berufen.
Für die Zusammensetzung der Missionssynode und aller anderen Gremien ist Parität von Männern und Frauen anzustreben.
( 2 ) Nähere Bestimmungen zu Abs. 1 Buchst. a), b) und d) enthält die als Bestandteil dieser Satzung geltende besondere Ordnung.
( 3 ) Im Einvernehmen mit dem Missionsrat kann der Präsident oder die Präsidentin Berater, Beraterinnen und Gäste zu den Tagungen einladen. Mitglieder des Missionsrates, die nicht der Missionssynode angehören, werden zu den Tagungen eingeladen; sie haben Rede- und Antragsrecht. Das Rede- und Antragsrecht im übrigen regelt die Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Missionssynode wird alle sechs Jahre neu gebildet. Sie bleibt im Amt bis zum Zusammentritt der neugebildeten Synode.
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§ 5
Arbeitsweise der Missionssynode

( 1 ) Die Missionssynode tagt in der Regel einmal jährlich. Der Präsident oder die Präsidentin muß die Missionssynode außerdem zu Tagungen einberufen, wenn dies der Missionsrat oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Missionswerkes unter Angabe der Gründe verlangen. Die Verhandlungen sind öffentlich, wenn die Missionssynode nichts anderes beschließt.
( 2 ) Die Missionssynode wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen und geleitet. Ort und Zeit bestimmt der Missionsrat. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Missionssynode.
( 3 ) Die Missionssynode ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Synode anwesend sind. Sind zu einer Tagung trotz ordnungsgemäßer Einladung die Mitglieder nicht in beschlußfähiger Zahl erschienen, so kann der Präsident oder die Präsidentin zu einer zweiten Tagung mit gleicher Tagesordnung einladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; in der erneuten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
( 4 ) Die Synodalen haben je eine Stimme. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommt ein Beschluß zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
( 5 ) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, in der die Beschlüsse der Missionssysnode festzuhalten sind. Die Niederschrift wird von Schriftführer und Schriftführerin und vom Präsidenten oder der Präsidentin unterzeichnet.
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§ 6
Aufgaben der Missionssynode

( 1 ) Die Missionssynode dient der Verständigung über die Zielsetzung für die Arbeit des Missionswerks im Rahmen des § 2 der Satzung. Sie faßt die entsprechenden Beschlüsse. Sie beschließt außerdem über alle Angelegenheiten, die ihr vom Missionsrat vorgelegt werden.
( 2 ) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie gibt Empfehlungen und Aufträge für die Arbeit des Missionsrates.
  2. Sie wählt ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Diese können durch Beschluß der Missionssynode, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedarf, abberufen werden.
  3. Sie wählt die in § 7 Abs. 1 Buchst. c) bestimmten Mitglieder des Missionsrates.
  4. Sie wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Missionsrates und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus der Mitte der der Missionssynode angehörenden Mitglieder des Missionsrates. Einen weiteren Stellvertreter oder eine weitere Stellvertreterin wählt der Missionsrat aus seiner Mitte; er oder sie soll dem Kreis der dem Missionswerk benannten Delegierten der Partnerkirchen (§ 7 Abs. 1 Buchst. d) angehören. Der Präsident oder die Präsidenten der Missionssynode soll nicht zum oder zur Vorsitzenden des Missionsrates bestellt werden.
  5. Sie beschließt den Haushaltsplan des Missionswerks (§ 8 Abs. 2 b).
  6. Sie nimmt die Jahresrechnung ab und entscheidet über die Entlastung des Missionsrates und der Geschäftsstelle.
  7. Sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern des Missionswerks.
  8. Sie beschließt Satzungsänderungen und entscheidet über die Auflösung des Vereins (§ 13).
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§ 7
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Missionsrates

( 1 ) Dem Missionsrat gehören an:
  1. der Präsident oder die Präsidentin der Missionssynode und die beiden stellvertretenden Personen,
  2. je ein Delegierter oder eine Delegierte der Leitungsorgane der Mitglieder, soweit sie nicht bereits Mitglieder des Missionsrates nach Buchstabe a) sind,
  3. weitere von der Missionssynode aus ihrer Mitte gewählte Persönlichkeiten, wobei die Zahl der Mitglieder unter Buchstaben a)-c) 19 nicht überschreiten darf,
  4. bis zu 17 Delegierte der Leitungsorgane der Partnerkirchen. Erhöht sich die Zahl der Partnerkirchen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Missionsrates nach Buchstabe c) entsprechend.
( 2 ) Die Amtszeit des Missionsrates richtet sich nach der Amtszeit der Missionssynode. Die Delegierten der Leitungsorgane der Mitglieder und der Partnerkirchen sollen nach Möglichkeit für eine entsprechende Amtszeit benannt werden. Der Missionsrat bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Missionsrates im Amt.
( 3 ) Der Missionsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 5 finden Anwendung. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann Berater, Beraterinnen und Gäste zu den Sitzungen einladen.
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§ 8
Aufgaben des Missionsrates

( 1 ) Der Missionsrat leitet die Arbeit des Missionswerks und legt dafür Richtlinien fest. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Missionssynode vorbehalten oder der Geschäftsstelle übertragen sind.
( 2 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Tagungen der Missionssynode vor, erstattet ihr jährlich einen Rechenschaftsbericht und veranlaßt die Prüfung der Jahresrechnung.
  2. Er erstellt den Entwurf des Haushaltsplans des Missionswerks.
  3. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Missionssynode (§ 6).
  4. Er erläßt die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
  5. Er beschließt über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
  6. Er schließt die nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Vereinbarungen ab.
  7. Er entscheidet über die Herausgabe von Publikationen des Missionswerks.
  8. Er wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses nach § 9 Abs. 1 Buchst. c).
  9. Er kann Kommissionen für besondere Aufgaben einsetzen.
( 3 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Missionsrates vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Zur Vertretung sind auch die beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen je einzeln zusammen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin berechtigt.
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§ 9
Der Geschäftsführende Ausschuß des Missionsrates

( 1 ) Dem geschäftsführenden Ausschuß gehören an:
  1. der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Missionsrates als Vorsitzender oder als Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses und der oder die von der Missionssynode gewählte Stellvertreter oder Stellvertreterin,
  2. der Präsident oder die Präsidentin der Missionssynode,
  3. fünf weitere vom Missionsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder mit Wohnsitz im Bereich eines Mitglieds des Missionswerkes,
  4. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Verlangen von drei seiner Mitglieder muß eine Sitzung innerhalb von vier Wochen stattfinden. Die Vorschriften des § 5 Abs. 2-5 finden Anwendung. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann Berater, Beraterinnen und Gäste zu den Sitzungen einladen.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm der Missionsrat überträgt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Missionsrat erlässt.
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§ 10
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle hat die laufenden Angelegenheiten des Missionswerks selbständig im Rahmen der Befugnisse der Missionssynode und des Missionsrates zu erfüllen.
( 2 ) Funktionsträger der Geschäftsstelle sind
  1. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin,
  2. die Geschäftsleitung,
  3. die Leitungskonferenz,
  4. die Abteilungen.
( 3 ) Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt.
( 4 ) Der Missionsrat entscheidet über
  1. die Anzahl und die Aufgabengebiete der Abteilungen sowie die Zuordnung der Fachbereiche und Referate zu den Abteilungen,
  2. Änderungen der Geschäftsverteilungen sowie der Gliederung der Abteilungen, Fachbereiche und Referate.
Die Abteilungsleiter und -leiterinnen, die Fachbereichsleiter und -leiterinnen und Referenten und Referentinnen sind dazu anzuhören.
( 5 ) Der Missionsrat beruft den Generalsekretär oder die Generalsekretärin. Er oder sie ist gleichzeitig der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung. Der Missionsrat beruft drei weitere Mitglieder der Geschäftsleitung. Diese sind der stellvertretende Generalsekretär oder die stellvertretende Generalsekretärin sowie die Leiter oder Leiterinnen der Abteilungen II und III.
Des weiteren beruft der Missionsrat drei stellvertretende Mitglieder der Geschäftsleitung.
Ebenso steht dem Missionsrat die Befugnis zu, im Rahmen des geltenden Dienstrechtes die in diesem Absatz genannten Personen abzuberufen. Die Geschäftsleitung ist hierzu anzuhören.
( 6 ) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Referenten und Referentinnen haben an den Sitzungen der Synode und des Missionsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung bleiben unberührt.
Die Fachbereichsleiter und -leiterinnen sind zu den Sitzungen der Synode mit beratender Stimme einzuladen.
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§ 11
Finanzierung

( 1 ) Zur Finanzierung der Aufgaben des Missionswerks dienen:
  1. die Mittel, die die Mitglieder in ihren Haushaltsplänen hierfür einsetzen,
  2. die Mittel, die die Partnerkirchen zur Verfügung stellen,
  3. die für Aufgaben des Missionswerks bestimmten Sammlungen, Opfer und Kollekten,
  4. sonstige für die Arbeit des Missionswerks bestimmte Spenden und Zuwendungen.
( 2 ) Die im Haushaltsplan des Missionswerks festgestellten laufenden Verbindlichkeiten werden, soweit hierfür nicht eigene Einnahmen zur Verfügung stehen, auf die Mitgliedskirchen nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel umgelegt. Vor der Übernahme neuer Verbindlichkeiten wird das Missionswerk, soweit hierfür Haushaltsmittel der Mitgliedskirchen benötigt werden, deren Bereitschaft zur Übernahme der Kosten rechtzeitig feststellen.
( 3 ) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
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§ 12
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Missionswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Das Missionswerk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Alle Mittel des Missionswerks sind für seine gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Das Missionswerk darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen von Dienstleistungen, begünstigen.
( 3 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 13
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Änderung der Vereinssatzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Missionssynode. Werden durch eine Satzungsänderung die mitgliedschaftlichen Rechte einer Kirche oder Missionsgesellschaft berührt, so ist diese vorher zu hören.
( 2 ) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Missionssynode und der Zustimmung von drei Vierteln der als Mitglieder zum Missionswerk gehörenden Kirchen und Missionsgesellschaften. Der Auflösungsbeschluß muß eine Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens enthalten. Dieses darf nur für ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke der in § 2 genannten Art verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Übergangsbestimmungen
1.
Die EMS-Synode beschließt die Änderung der EMS-Satzung, Absatz 1 des Vorspruchs, §§ 2-11 und § 9 neu nach dem vorgelegten Text.
2.
Die Synode beschließt folgenden Zeitplan:
2.1
Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
2.2
Bis zum Ablauf der Amtszeit bilden die bisherigen Mitglieder des Missionsrates die Mitglieder des Missionsrates nach § 7 Abs. 1 Buchst. a) bis c).
2.3
Die Partnerkirchen benennen die Delegierten ihrer Leitungsorgane bis zum Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Missionsrates.
2.4
Den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens des neuen Missionsrates bestimmt der derzeitige Missionsrat.
2.5
Die Synode betrachtet diese Satzungsänderung als eine vorläufige Entscheidung. Sie bittet den Missionsrat, unter gleichberechtigter Beteiligung der Partnerkirchen die Frage zu prüfen, ob und ggf. wie die Gestalt des Missionswerkes in Richtung auf eine volle Mitgliedschaft der Partnerkirchen weiterentwickelt werden kann, und hierüber der Synode nach Ablauf von 4 Jahren einen Bericht und ggf. einen entscheidungsreifen Vorschlag vorzulegen. Bei dieser Überprüfung sind die Beschlüsse der Missionssynode vom 11. 11. 1994 zu Top 5 als Empfehlungen und Aufträge zu betrachten.
2.6
Diese Übergangsbestimmungen sind Bestandteil des Satzungsänderungsbeschlusses.
3.
Der Missionsrat wird beauftragt, die Einhaltung der neu gefassten Satzung in das Vereinsregister zu beantragen, dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu bereinigen und erforderlichenfalls Hindernisse, die einer Eintragung entgegenstehen, zu beseitigen.