.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 6a
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
#§ 19
#§ 20
#§ 21
#§ 22
#§ 23
#§ 24
#§ 25
#§ 26
#§ 27
#§ 28
#§ 29
#§ 30
#§ 31
#§ 32
§ 32 a
§ 33
#§ 34
§ 35
#§ 36
III. Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger und andere Mitarbeiterinnen
###§ 37
#§ 38
#§ 38 a
§ 39
#§ 40
§ 41
#§ 42
§ 43
#§ 44
#§ 47
§ 48
#§ 49
#§ 50
#§ 51
§ 51a
§ 52
#§ 53
#§ 54
#§ 55
#§ 56
#§ 56a
#§ 56b
§ 56c
§ 57
§ 58
#§ 59
§ 59a
§ 60
Geltungszeitraum von: 01.08.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
50. Kirchliches Gesetz über die evangelischen Kirchengemeinden (Kirchengemeindeordnung – KGO)
Vom 16. Dezember 1924
(Abl. 21 S. 216) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (Abl. 53 S. 695), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 722), vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 471), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 114), vom 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248), vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 333), vom 12. Juli 2003 (Abl. 60 S. 281, 282), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69, 70) vom 9. Juli 2005 (Abl. 61 S. 325) vom 26. November 2012 (Abl. 65 S. 383) vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277) und vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1)
und
51. Verordnung des Oberkirchenrats
zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung (Ausführungsverordnung KGO – AVO KGO)1#,2#
zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung (Ausführungsverordnung KGO – AVO KGO)1#,2#
Vom 28. Dezember 1971 (Abl. 45 S. 31) in der Fassung vom 3. April 2001 (Abl. 59 S. 266), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79), vom 4. Oktober 2005 (Abl. 61 S. 389), vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248), vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1), vom 13. Dezember 2016 (Abl. 67 S. 335) und vom 25. Juni 2019 (Abl. 68 S. 438)
#I. Kirchengemeinde
###§ 1
Aufgaben der Kirchengemeinde
Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, aufgrund des Bekenntnisses der Evangelischen Landeskirche als deren Glied evangelischen Glauben und christliches Leben in der Gemeinde und bei den Einzelnen zu fördern und christliche Gemeinschaft in Gesinnung und Tat zu pflegen. Sie hat, soweit dies nicht anderen obliegt, die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten.
(Zu § 1 KGO)
Dazu gehört auch das Tragen der Wohnungslast für Pfarrstellen, die für die Kirchengemeinde errichtet oder ihr zugeordnet sind (§ 19 des Pfarrbesoldungsgesetzes3#). |
§ 2
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Kirchengemeinde wird von den Gemeindegliedern ihres Bezirks gebildet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet.
#§ 3
Gesamtkirchengemeinden
(
1
)
Durch den Zusammenschluss von Kirchengemeinden oder die Aufteilung einer Kirchengemeinde kann eine Gesamtkirchengemeinde gebildet werden. Verbundkirchengemeinden sind Gesamtkirchengemeinden, für die
- Gemeindepfarrstellen errichtet oder denen die für die an ihr beteiligten Kirchengemeinden errichteten Gemeindepfarrstellen zugeordnet sind, und bei denen
- für die Gesamtkirchengemeinde sowie deren beteiligte Kirchengemeinden die örtliche Gottesdienstordnung gemeinsam festgelegt wird.
(
2
)
Die Rechtsverhältnisse der Gesamtkirchengemeinde werden nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 durch Ortssatzung geregelt.
(
3
)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kirchengemeinden gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Gesamtkirchengemeinden.
#§ 4
Fortbestand bisheriger Kirchengemeinden
Bestehende Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden bleiben erhalten, soweit nicht eine Änderung nach § 5 eintritt. Tochtergemeinden werden selbständige Kirchengemeinden.
#§ 5
Neubildung und Auflösung von Kirchengemeinden
(
1
)
Über die Neubildung und Auflösung von Kirchengemeinden (Gesamtkirchengemeinden) und über Änderungen der Begrenzung ihrer Bezirke oder ihres Namens entscheidet auf Antrag oder nach Anhörung der Beteiligten der Oberkirchenrat unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen.
(
2
)
Die vermögensrechtlichen Folgen bestimmen sich nach der zwischen den beteiligten Kirchengemeinden getroffenen Vereinbarung. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen vorbehaltlich der Anrufung der Verwaltungsgerichte.
(Zu § 5 KGO)
§ 6
Kirchengemeindeglieder
(
1
)
Kirchengemeindeglieder sind alle Mitglieder der Evangelischen Landeskirche, die in einer Kirchengemeinde Württembergs gemeldet sind oder bei Fehlen einer solchen Meldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des kirchlichen Steuerrechts haben.
(
2
)
Ist ein Mitglied der Evangelischen Landeskirche in mehreren Kirchengemeinden der Landeskirche gemeldet, so kann es wählen, welcher Kirchengemeinde es angehören will. Macht es von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so ist es Mitglied der Kirchengemeinde, in der es mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist.
(
3
)
Die ständigen und die unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer gehören mit ihren im Haushalt lebenden evangelischen Familienangehörigen der Kirchengemeinde an, für die sie bestellt sind, auch wenn sie außerhalb dieser Kirchengemeinde wohnen. Versehen Ehegatten verschiedene Pfarrstellen, so ist jeder in der Kirchengemeinde Mitglied, für die die Pfarrstelle errichtet oder der sie zugeordnet ist. Ihre evangelischen Familienangehörigen sind Mitglied in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
(
4
)
Gleiches wie in Absatz 3 kann für beamten- und privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kirchengemeinde und ihre evangelischen Familienangehörigen mit Genehmigung des Oberkirchenrats zugelassen werden.
(
5
)
Für besondere Verhältnisse, namentlich bei Grenzorten, können im Verordnungsweg Ausnahmen von Absatz 1 bestimmt werden.
(Zu § 6 KGO)
§ 6a
Ummeldungen von Kirchengemeindegliedern
(
1
)
Ein Gemeindeglied kann die Mitgliedschaft auch in einer anderen Kirchengemeinde durch Ummeldung erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der gewählten Kirchengemeinde zulässt.
(
2
)
Die Ummeldung ist schriftlich gegenüber dem Pfarramt der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder einem Pfarramt der gewählten Kirchengemeinde zu erklären. Die Kirchengemeinderäte und das jeweils andere Pfarramt sind unverzüglich zu unterrichten.
(
3
)
Ist die gewählte Kirchengemeinde in mehrere Seelsorgebezirke aufgeteilt, so teilt das Gemeindeglied mit, zu welchem Seelsorgebezirk es gehören will.
(
4
)
Von der Ummeldung an nimmt das Gemeindeglied seine Rechte und Pflichten in der gewählten Kirchengemeinde wahr. Die Kirchensteuerpflicht besteht weiterhin gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Der Kirchengemeinderat der gewählten Kirchengemeinde ist zuständig für Entscheidungen, die die Mitgliedschaft und das Wahlrecht des Gemeindegliedes betreffen. Das Gemeindeglied kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Rechte nach § 8 in beiden Kirchengemeinden wahrnehmen. Ummeldungen innerhalb eines halben Jahres vor einer Kirchengemeinderatswahl bleiben für die Ausübung des Wahlrechts in der gewählten Kirchengemeinde für diese Wahl außer Betracht, wenn nicht der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kirchengemeinderats etwas anderes bestimmt.
(
5
)
Die durch Ummeldung begründete Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde wird durch Erklärung des Gemeindeglieds beendet. Sie endet auch beim Wegzug des Gemeindeglieds aus der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes in eine andere Kirchengemeinde. Der Oberkirchenrat kann, wenn es im dringenden Interesse der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder der Landeskirche liegt, Ummeldungen durch Erklärung gegenüber den Umgemeldeten und dem Kirchengemeinderat der gewählten Kirchengemeinde beenden.
#§ 7
Entscheidung über die Mitgliedschaft
(
1
)
Über die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde hat in Zweifelsfällen der Kirchengemeinderat zu entscheiden. Erheben sich dabei bezüglich der Zugehörigkeit zur Evangelischen Landeskirche Bedenken, so ist zuvor die Entscheidung des Oberkirchenrats einzuholen.
(
2
)
Gegen den Beschluss des Kirchengemeinderats ist, vorbehaltlich der steuerrechtlichen Bestimmungen, innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen von der Eröffnung des Beschlusses an Beschwerde an den Oberkirchenrat zulässig.
(Zu § 7 KGO)
6. Die Beschwerdefrist beginnt am Tage nach der Zustellung der Entscheidung des Kirchengemeinderats. |
§ 8
Rechte der Kirchengemeindeglieder
Jedes Kirchengemeindeglied hat nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen Anteil an dem von der Kirche dargebotenen Wort und Sakrament, den kirchlichen Einrichtungen und Rechten.
#§ 9
Pflichten der Kirchengemeindeglieder
Pflicht des Kirchengemeindeglieds ist es, in Treue gegen die Landeskirche sich am kirchlichen Leben zu beteiligen, das Wohl der Gemeinde zu fördern, die kirchlichen Gesetze und Ordnungen zu befolgen, die ihm übertragenen kirchlichen Ehrenämter zu verwalten und seinen Anteil am kirchlichen Aufwand zu tragen.
#§ 10
(aufgehoben)
#II. Kirchengemeinderat
###§ 11
Zusammensetzung des Kirchengemeinderats
(
1
)
In jeder Kirchengemeinde besteht ein Kirchengemeinderat. Seine Mitglieder sind
- die von den wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern gewählten Mitglieder (Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte);
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde, die mit einem Predigtamt in der Kirchengemeinde ständig betraut sind, oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt sowie die oder der mit dem Predigtamt in der Kirchengemeinde betraute Prälatin oder Prälat und die Frühpredigerinnen und Frühprediger, wenn die Landesbischöfin oder der Landesbischof mit der Frühpredigerstelle nach Anhörung des Kirchengemeinderats die Mitgliedschaft verbunden hat; ausgenommen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 10 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz8# lediglich bestimmte Dienste übertragen sind;
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist (§ 37 Absatz 5);
- die nach § 12 Absatz 2 zugewählten Mitglieder.
(
2
)
Ehegatten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kirchengemeinderats sein. Werden beide gewählt, so tritt derjenige mit der höheren Stimmenzahl in den Kirchengemeinderat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(
3
)
Versieht ein Ehepaar eine Pfarrstelle und ist mit den Dienstaufträgen die Mitgliedschaft im selben Kirchengemeinderat verbunden (Absatz 1 Nummer 2), so entscheidet der Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags, welcher der beiden Ehegatten dem Kirchengemeinderat angehört und gegebenenfalls eine oder einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist. Der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teil. Versieht ein Ehepaar mehr als eine Pfarrstelle, so findet Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung.
(
4
)
Ein Hinderungsgrund für die Wahl in den Kirchengemeinderat besteht für
- Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 und ihre Ehegatten,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde und die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde, soweit sie nicht Mitglied des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nummer 2 sind.
- Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde,
- hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und einer Gesamtkirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbands nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz9#, der oder dem die Kirchengemeinde angehört und
- die Schuldekanin oder den Schuldekan.
(
5
)
Zu den Sitzungen des Kirchengemeinderats werden eingeladen und können beratend teilnehmen
- Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, deren Aufgabenschwerpunkt in der Kirchengemeinde liegt;
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, deren Aufgabenschwerpunkt in der Kirchengemeinde liegt und die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde, soweit sie nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nummer 2 sind;
- die Schuldekanin oder der Schuldekan in Dekanatsorten, in denen keine Gesamtkirchengemeinde besteht (§ 52 Absatz 1);
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger einer Gesamtkirchengemeinde, der die Kirchengemeinde angehört, sofern sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist;
- die Mitglieder der Landessynode, die in der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben (§ 6), sofern sie nicht Mitglied des Kirchengemeinderats sind.
(Zu § 11 KGO)
a) | ständige Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer), | |
b) | ständige Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, die mit einem nach § 7 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz10# festgelegten Predigtauftrag in der Kirchengemeinde ständig betraut sind und deren Pfarrstelle für die Kirchengemeinde errichtet oder durch Verfügung des Oberkirchenrats der Kirchengemeinde zugeordnet ist, | |
c) | Militärpfarrerinnen und -pfarrer, die einen der Kirchengemeinde zugeordneten personalen Seelsorgebereich versehen (vgl. Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg)11#, | |
d) | unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarramt und Pfarrerinnen und Pfarrer in berufsbegleitender Ausbildung im Pfarrdienst, die aufgrund ihres nach § 8 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz12# festgelegten Dienstauftrags zur regelmäßigen gottesdienstlichen Predigt und zur selbständigen Versehung eines Seelsorgebezirks verpflichtet sind. | |
8. Bei Inhaberinnen oder Inhabern beweglicher Pfarrstellen legt der Oberkirchenrat im Einzelfall fest, ob sie Pfarrerinnen oder Pfarrer der Kirchengemeinde im Sinne dieser Bestimmung sind. | ||
9. „Ordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Pfarramt“ im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung sind vom Oberkirchenrat mit der Stellvertretung beauftragte unständige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand oder im Ruhestand sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach der vom Dekanatamt aufgrund der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung getroffenen Regelung zur Vertretung verpflichtet sind. | ||
10. Die Mitgliedschaft bei der gemeinsamen Versehung von Pfarrstellen in anderen Fällen als durch ein Ehepaar ist in § 31 Absatz 7 des Württembergischen Pfarrergesetzes13# geregelt. Zur Mitgliedschaft im Gesamtkirchengemeinderat siehe § 52 Absatz 1 Satz 5 der Kirchengemeindeordnung. | ||
11. Der Aufgabenschwerpunkt einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Ehrenamt wird vom Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags nach § 112 Pfarrdienstgesetz der EKD14# festgelegt. Der Aufgabenschwerpunkt einer Gemeindediakonin oder eines Gemeindediakons nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 der Kirchengemeindeordnung liegt bei dem Träger kirchlicher Aufgaben, für den sie oder er nach dem Dienstauftrag den höchsten vom Hundert an Arbeitszeit aufzuwenden hat. Kommen danach mehrere Träger kirchlicher Aufgaben in Betracht, so legt die anstellende Körperschaft den Aufgabenschwerpunkt fest. | ||
12. „Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ im Sinne des § 11 Absatz 4 Nummer 4 der Kirchengemeindeordnung sind alle zu fünfzig oder mehr vom Hundert angestellten oder aufgrund eines Gestellungsvertrags tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Aufsicht der Kirchengemeinde oder der Gesamtkirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbands, der oder dem die Kirchengemeinde angehört, unterliegen oder an deren Beaufsichtigung die Kirchengemeinde, Gesamtkirchengemeinde oder der kirchliche Verband unmittelbar beteiligt ist. Eine Reduzierung des Umfangs der Beschäftigung während der Pflege- oder Elternzeit oder aufgrund einer vorübergehenden Beurlaubung bleibt außer Betracht. Sind hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglied einer anderen Kirchengemeinde, die nicht im Gebiet der anstellenden Gesamtkirchengemeinde oder des anstellenden kirchlichen Verbands liegt, so können sie dort Mitglied des Kirchengemeinderats sein. | ||
13. Die in § 11 Absatz 5 der Kirchengemeindeordnung genannten Personen erhalten vor jeder Sitzung des Kirchengemeinderats eine Tagesordnung. |
§ 11 a
(aufgehoben)
#§ 12
Zahl der Gewählten, Zuwahl
(
1
)
Die Zahl der von den Kirchengemeindegliedern gewählten Mitglieder beträgt je nach der Größe und den Bedürfnissen der Kirchengemeinde vier bis achtzehn. In Kirchengemeinden, die an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt sind, beträgt sie mindestens zwei, in allen Kirchengemeinden der Verbundkirchengemeinde gemeinsam insgesamt höchstens achtzehn; der Oberkirchenrat kann eine Erhöhung dieser Zahl zulassen.
(
2
)
Der Kirchengemeinderat kann mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu vier weitere Mitglieder zuwählen; jedoch darf die Zahl der Zugewählten ein Viertel der gewählten Mitglieder (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) nicht überschreiten. Durch die Zuwahl soll eine sachgerechte Verteilung der Verantwortung und der Aufgaben des Kirchengemeinderats erreicht werden. Ist eine Kirchengemeinde an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt, so findet keine Zuwahl durch ihren Kirchengemeinderat statt.
(Zu § 12 KGO)
Kirchengemeinden | Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats (§ 12 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung) | ||
bis zu | 500 Kirchengemeindeglieder | 5 | |
bis zu | 1 500 Kirchengemeindeglieder | 7 | |
bis zu | 5 000 Kirchengemeindeglieder | 9 | |
bis zu | 10 000 Kirchengemeindeglieder | 12 | |
über | 10 000 Kirchengemeindeglieder | 18 | |
Der Oberkirchenrat wird von Neufestsetzungen unterrichtet. Angehörige personaler Seelsorgebezirke gemäß § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Militärseelsorge (Abl. 48 S. 125)15# sind bei den Kirchengemeindegliedern mitzuzählen. Wenn besondere Bedürfnisse der Kirchengemeinde dies nahelegen, kann von den Richtzahlen mit Genehmigung des Oberkirchenrats abgewichen werden. Ist eine Neufestsetzung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats erforderlich, so erfolgt sie in der Regel zu den nächsten Wahlen. Bestehende Regelungen bleiben bis zu einer Neufestsetzung unberührt. | |||
14a. Für die einer Verbundkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden wird die Zahl der zu wählenden Mitglieder gemeinsam so festgelegt, dass in jeder beteiligten Kirchengemeinde eine dem Verhältnis der Gemeindeglieder entsprechende Zahl von Mitgliedern des Kirchengemeinderats gewählt wird. Die Richtzahl nach Nummer 14 Satz 1 dieser Verordnung wird im Rahmen des § 12 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung soweit verringert, dass die Zahl aller in den beteiligten Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder der Kirchengemeinderäte gemeinsam der Richtzahl einer Kirchengemeinde mit der Gemeindegliederzahl der Verbundkirchengemeinde entspricht. Das Dekanatamt kann, wenn besondere Bedürfnisse der Kirchengemeinde dies nahelegen, unbeschadet der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung bei der Festlegung von den Richtzahlen um insgesamt bis zu zwei Mitglieder innerhalb der Verbundkirchengemeinde abweichen und in diesem Umfang auch Abweichungen vom Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder zu den zu wählenden Mitgliedern festlegen. Bei der Neubildung einer Verbundkirchengemeinde ist eine Neufestsetzung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kirchengemeinderäte spätestens zu den nächsten Wahlen vorzunehmen. | |||
15. Bei der Zuwahl nach § 12 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sind im Interesse einer sachgerechten Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung im Kirchengemeinderat (§ 24 Absatz 7 Kirchengemeindeordnung) vorrangig Personen zu berücksichtigen, die im Blick auf die verschiedenen Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse besitzen. Die Zuzuwählenden müssen in der Kirchengemeinde wählbar sein. Die Zugewählten sind nach § 34 der Kirchlichen Wahlordnung16# in ihr Amt einzuführen. Zuwahlen sind während der ganzen Wahlperiode möglich. Die Zuwahl von Personen, die nach § 11 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats sein können, ist ausgeschlossen. |
§ 13
Unechte Teilortswahl, Wohnbezirke
(
1
)
Erstreckt sich eine Kirchengemeinde über mehrere Orte (Hauptort und Nebenorte), so wird aus jedem Ort oder aus einer Gruppe von Nebenorten eine dem Verhältnis der Gemeindeglieder entsprechende Zahl von Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten gewählt (unechte Teilortswahl). Durch Ortssatzung kann statt dessen eine Mindestzahl von zu wählenden Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten für die Orte und Gruppen von Orten festgelegt werden. Ausnahmen von der Bestimmung des Satzes 1 oder das Abweichen von einer Ortssatzung nach Satz 2 im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(
2
)
Durch Ortssatzung können innerhalb eines Ortes Wohnbezirke gebildet werden. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend.
(
3
)
Meldet sich ein Kirchengemeindeglied nach § 6a in eine Kirchengemeinde um, die in Orte oder Wohnbezirke aufgeteilt ist, so teilt das Kirchengemeindeglied mit, zu welchem Ort oder Wohnbezirk es gehören will. Der gewählte Ort oder Wohnbezirk darf nicht von dem gewählten Seelsorgebezirk abweichen. Liegt keine Meldung vor, so ist es dem größten Ort oder Wohnbezirk des Seelsorgebezirks zugeordnet.
(
4
)
Sind in einer Kirchengemeinde weniger als vier Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte zu wählen, ist eine Wahl nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
(Zu § 13 KGO)
Die Zahl der auf einen oder eine Gruppe von Nebenorten entfallenden Mitglieder des Kirchengemeinderats wird, soweit sie nicht durch Ortssatzung festgelegt ist (§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Kirchengemeindeordnung), auf Antrag oder nach Anhörung des Kirchengemeinderats vom Dekanatamt festgelegt. Der Oberkirchenrat ist zu unterrichten. | |
17. Wohnbezirke sind in der Ortssatzung genau zu bezeichnen. Sie sollen Parochialgrenzen möglichst nicht durchschneiden. |
§ 14
Amtszeit
(
1
)
Die Kirchengemeinderäte werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. In den Fällen des § 33 Kirchliche Wahlordnung17# erfolgt die Wahl für den Rest der allgemeinen Wahlzeit.
(
2
)
Nach Ablauf der Wahlzeit versehen die Mitglieder ihr Amt bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder weiter; ebenso bleiben sie als Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinde Mitglied in einem verkleinerten Gesamtkirchengemeinderat oder einem Engeren Rat einer Gesamtkirchengemeinde bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger.
(Zu § 14 KGO)
§ 15
Aufgaben
Der Kirchengemeinderat nimmt die ihm in diesem und in andern kirchlichen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben wahr.
#§ 16
Leitung der Gemeinde
(
1
)
Kirchengemeinderat und Pfarrerinnen und Pfarrer leiten gemeinsam die Gemeinde. Getreu ihrem Amtsversprechen sind sie dafür verantwortlich, dass das Wort Gottes verkündigt und der Dienst der Liebe an jedermann getan wird.
(
2
)
Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte, Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, bei der Erfüllung dieser Aufgaben zusammenzuwirken und der Gemeinde nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte zu dienen.
#§ 17
Örtliche Gottesdienstordnung
Der Kirchengemeinderat, sofern eine Verbundkirchengemeinde besteht der Verbundkirchengemeinderat, nimmt im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt innerhalb der Schranken der landeskirchlichen und der vom Oberkirchenrat genehmigten örtlichen Ordnung die Gottesdienstordnung wahr; die örtliche Gottesdienstordnung kann nur nach vorheriger Anhörung des Kirchengemeinderats, in Verbundkirchengemeinden des Verbundkirchengemeinderats, durch Entschließung des Oberkirchenrats geändert werden.
#§ 18
Haushaltsführung, Stiftungen, Steuervertretung
(
1
)
Der Kirchengemeinderat führt den Haushalt der Kirchengemeinde und verwaltet das Ortskirchenvermögen sowie die in der Gemeinde vorhandenen kirchlichen Stiftungen, soweit nicht von der Stifterin oder vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist, ebenso den Anteil an den teils für kirchliche, teils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen. Seiner Verwaltung untersteht auch das Kirchenopfer, soweit es nicht von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof einem anderen Zweck zugewiesen ist (vgl. im Übrigen §§ 41 bis 48).
(
2
)
Der Kirchengemeinderat bildet die ortskirchliche Steuervertretung.
(Zu § 18 KGO)
19. Die Opferbüchsen sind unverzüglich nach Schluss einer Veranstaltung, bei der ein Kirchenopfer eingesammelt wurde, zu entleeren. Finden an einem Tag mehrere Veranstaltungen statt und ist eine mehrmalige Entleerung der Opferbüchsen nicht zweckmäßig, so müssen die Büchsen in der Zeit zwischen den einzelnen Veranstaltungen in einem verschließbaren, für Dritte unzugänglichen Raum aufbewahrt werden. Bei der Entleerung müssen mindestens zwei vom Kirchengemeinderat zu bestimmende Personen anwesend sein. | |
20. Das Kirchenopfer muss entweder unmittelbar nach der Entleerung der Opferbüchsen oder in vom Kirchengemeinderat festzulegenden Zeitabständen, spätestens alle zwei Monate, gezählt werden. Im letzteren Fall ist der Inhalt der Opferbüchsen in einen verschließbaren Sammelbehälter zu verbringen, der seinerseits in einem verschließbaren Schrank aufzubewahren ist. Die Schlüssel zu Sammelbehälter und Schrank müssen von verschiedenen vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Personen verwahrt werden. | |
21. Das Kirchenopfer wird von mindestens zwei vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Opferzählern gezählt und anschließend von der Kirchenpflege vereinnahmt. Das Ergebnis der Zählung ist schriftlich festzuhalten und von den zählenden Personen durch Unterzeichnung zu bestätigen. | |
22. Für Veranstaltungen außerhalb des Kirchengebäudes ist vom Kirchengemeinderat eine besondere Regelung zu treffen. | |
23. Für Kirchenopfer, die nicht für Zwecke der Kirchengemeinde selbst bestimmt sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen. Sie sind vor Weitergabe an die empfangende Stelle von der Kirchenpflege in Ertrag und Aufwand zu verbuchen. | |
24. Die Kirchenopfer und Opfersammlungen, die nicht der Verwaltung der Kirchengemeinde unterstehen, werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof jährlich im landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt. Dieser ist für die Kirchengemeinden verbindlich. | |
25. Wird bei einer nicht kirchlichen oder nicht landeskirchlichen Veranstaltung in einem kirchlichen Raum Geld für die Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters gesammelt, so bleibt dieser oder diesem die Zählung und Vereinnahmung überlassen. Wenn möglich, sind hierbei die regelmäßig verwendeten Opferbüchsen der Kirchengemeinde nicht zu verwenden. |
§ 19
Äußere Ordnung in kirchlichen Gebäuden und Einrichtungen
Der Kirchengemeinderat handhabt die äußere Ordnung in kirchlichen Gebäuden und Einrichtungen.
(Zu § 19 KGO)
§ 20
Nutzung der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen
Der Kirchengemeinderat entscheidet über die Einräumung der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen für andere als die nach der allgemeinen oder örtlichen Ordnung vorgesehenen Zwecke. Für Zwecke, die den Interessen der Landeskirche zuwider sind, dürfen die Gebäude nicht eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere für die Einräumung des Kirchengebäudes für Zwecke, die seiner Bestimmung zuwider sind.
(Zu § 20 KGO)
(Zu §§ 21 bis 32 a)
§ 21
Sitzungen des Kirchengemeinderats, Öffentlichkeit
(
1
)
Der Kirchengemeinderat versammelt sich auf Einladung der oder des ersten Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern.
(
2
)
Durch Beschluss können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden.
(
3
)
Die Sitzungen des Kirchengemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht nach § 31 unterliegt. Die oder der erste Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte des Kirchengemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(
4
)
Der Kirchengemeinderat soll die Gemeindeglieder über seine Arbeit und über Vorgänge in der Kirchengemeinde regelmäßig informieren.
(Zu § 21 KGO)
sollen außer den beiden Vorsitzenden die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und solche Mitglieder des Kirchengemeinderats einbezogen werden, denen nach § 24 Absatz 7 der Kirchengemeindeordnung ein eigener Aufgabenbereich übertragen ist. Die Frist für die Einberufung ist angemessen und die Tagesordnung rechtzeitig mitgeteilt, wenn die Mitglieder des Kirchengemeinderats ausreichend Zeit haben, sich auf den Sitzungstermin einzurichten und sich vor der Sitzung mit den Verhandlungsgegenständen vertraut machen können. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen (§ 9 Kirchengemeindeordnung). Nichtöffentlich ist nach § 31 der Kirchengemeindeordnung unter anderem über alle Angelegenheiten zu verhandeln, die ihrer Natur nach vertraulich sind. Das gilt insbesondere für Personalsachen und für Fragen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Dritter. | |
30. Die Sitzungen des Kirchengemeinderats sollen mit Gebet eröffnet und geschlossen werden. | |
31. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen werden der Gemeinde rechtzeitig bekanntgegeben. Andere als die bekanntgegebenen Verhandlungsgegenstände können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder des Kirchengemeinderats widerspricht. §§ 11 Absatz 5 und 26 der Kirchengemeindeordnung gelten auch für nichtöffentliche Sitzungen. | |
32. Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen zu sorgen. Im Fall eines in der Sitzung zutage tretenden pflichtwidrigen Verhaltens oder der Ungebühr seitens eines Mitglieds ist sie oder er befugt, zu ermahnen, zur Ordnung zu rufen, das Wort zu entziehen und nötigenfalls die Sitzung aufzuheben. Bei Störungen in öffentlichen Sitzungen kann die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter einzelne Zuhörerinnen oder Zuhörer nach vorheriger Ermahnung zum Verlassen des Raumes auffordern; auf Beschluss des Kirchengemeinderats kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
§ 22
Pflicht zur Einberufung des Kirchengemeinderats
Der Kirchengemeinderat muss einberufen werden, wenn dies
- ein Drittel der Mitglieder,
- die oder der gewählte Vorsitzende,
- die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer oder
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger zu einem Gegenstand ihres oder seines Arbeitsbereichs
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt, oder wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammentritt anordnet.
(Zu § 22 KGO)
§ 23
Vorsitzende des Kirchengemeinderats
(
1
)
Der Kirchengemeinderat wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eines seiner gewählten oder zugewählten Mitglieder zur oder zum ersten Vorsitzenden. Den zweiten Vorsitz führt die Pfarrerin oder der Pfarrer. Der Kirchengemeinderat kann vor jeder Wahl einer oder eines Vorsitzenden beschließen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer den ersten Vorsitz führt und das gewählte oder zugewählte Mitglied den zweiten.
(
2
)
Der Kirchengemeinderat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder eine neue gewählte Vorsitzende oder einen neuen gewählten Vorsitzenden wählen. Soweit der Kirchengemeinderat nicht erneut einen Beschluss nach Absatz 1 Satz 3 fasst, ist diese oder dieser erste Vorsitzende oder erster Vorsitzender.
(
3
)
In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen bestimmt der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kirchengemeinderats, mit welcher Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchengemeinderat verbunden ist.
(
4
)
Die oder der gewählte Vorsitzende ist von der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan für die Dauer ihrer beziehungsweise seiner Amtszeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu ernennen. Sie oder er ist aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen, wenn sie oder er die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat verliert, zurücktritt oder eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender gewählt wird.
(Zu § 23 KGO)
35. Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne des § 23 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind die in Nummer 7 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Pfarrerinnen und Pfarrer. In Militärkirchengemeinden können auch die Pfarrerinnen und Pfarrer nach den Nummern 7 Buchstaben b und c und 8 dieser Verordnung Pfarrer im Sinne des § 23 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sein. In Kirchengemeinden mit mehreren solchen Pfarrstellen obliegt der Vorsitz im Kirchengemeinderat der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer. Der Vorsitz bleibt mit derjenigen Pfarrstelle verbunden, mit der er bei Inkrafttreten dieser Verordnung verbunden ist, bis der Oberkirchenrat etwas anderes bestimmt. | |
36. Die Ernennungsurkunde nach § 7 Absatz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD19# ist von der Dekanin oder vom Dekan oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter im Dekanatamt zu unterzeichnen und auszuhändigen. Die oder der gewählte Vorsitzende erhält als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in angemessener Höhe, mit welcher die gesamten Unkosten und Auslagen im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde abgegolten sind. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Umfang der übernommenen Geschäfte (§ 24 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung); sie wird – vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung durch den Oberkirchenrat – durch den Kirchengemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchlichen Verwaltungsstelle festgesetzt. Bei Dienstreisen außerhalb des Bereichs der Kirchengemeinde erhält sie oder er Reisekostenvergütung nach dem geltenden Reisekostenrecht der Landeskirche. |
§ 24
Geschäftsführung der Kirchengemeinde
(
1
)
Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende führen die Geschäfte der Kirchengemeinde. Sie legen in beiderseitigem Einvernehmen und mit Zustimmung des Kirchengemeinderats fest, wie die vorhandenen Arbeitsbereiche unter ihnen aufgeteilt werden. Unter Wahrung der Zuständigkeit in den ihnen zugeteilten Arbeitsbereichen handeln sie erst nach gegenseitiger Fühlungnahme, wenn der Kirchengemeinderat dies bestimmt oder eine Angelegenheit größere Tragweite hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Kirchengemeinderat.
(
2
)
Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende vertreten sich im Fall des Ausscheidens und der Verhinderung gegenseitig. Muss die Pfarrerin oder der Pfarrer, mit deren oder dessen Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchengemeinderat verbunden ist (geschäftsführende Pfarrerin oder geschäftsführender Pfarrer) vertreten werden, so kann das Dekanatamt mit Zustimmung des Kirchengemeinderats die Vertretung der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Pfarramt oder einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Kirchengemeinderat nach einer Neuwahl des Kirchengemeinderats oder dem Ausscheiden der oder des gewählten Vorsitzenden nicht innerhalb einer vom Dekanatamt gesetzten Frist eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählt.
(
3
)
Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende leiten die Sitzungen des Kirchengemeinderats. Der Kirchengemeinderat kann die Leitung einer Sitzung auch einem anderen Mitglied übertragen.
(
4
)
Die beiden Vorsitzenden vertreten je einzeln die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
(
5
)
Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende haben unverzüglich Widerspruch zu erheben, wenn nach ihrer Auffassung ein Beschluss des Kirchengemeinderats der kirchlichen Ordnung nicht entspricht. Der Kirchengemeinderat hat alsbald erneut zu beschließen. Bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Entspricht auch der neue Beschluss nach Auffassung einer oder eines der beiden Vorsitzenden nicht der kirchlichen Ordnung, so ist unverzüglich die Entscheidung des Oberkirchenrats herbeizuführen.
(
6
)
Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlussfassung des Kirchengemeinderats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheiden die beiden Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen anstelle des Kirchengemeinderats. Dieser ist unverzüglich zu unterrichten.
(
7
)
Anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats sollen im Einvernehmen mit den beiden Vorsitzenden in deren jeweiligen Arbeitsbereichen bestimmte Aufgaben übertragen werden. In der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind sie an die Beschlüsse des Kirchengemeinderats gebunden und von diesem vor Entscheidungen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten zu hören. Im Rahmen ihres Auftrags sollen sie auch mit der Vorbereitung von Beratungen des Kirchengemeinderats sowie mit Zustimmung der beiden Vorsitzenden mit dem Vollzug der Beschlüsse betraut werden.
(
8
)
Sind die beiden Vorsitzenden bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt oder aus sonstigen Gründen gleichzeitig an der Sitzungsleitung verhindert, so hat ein anderes Mitglied, das der Kirchengemeinderat für diese Fälle aus seiner Mitte wählt, die Leitung der Verhandlungen.
(
9
)
Tritt der Kirchengemeinderat auf Anordnung der Aufsichtsbehörde zusammen, so kann deren Vertreterin oder Vertreter die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
(Zu § 24 KGO)
38. Für die Kirchengemeinde bestimmte Schriftstücke hat die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer in Empfang zu nehmen, auf ihnen den Tag des Einlaufs zu vermerken und sie unter fortlaufenden Nummern in ein von ihr oder ihm zu führendes Verzeichnis (Diarium) einzutragen. Schriftstücke, die einen Arbeitsbereich der oder des anderen Vorsitzenden betreffen, sind an diese oder diesen weiterzuleiten. Sie oder er gibt sie nach Erledigung mit dem Erledigungsvermerk an das geschäftsführende Pfarramt zurück. Muss die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer vertreten werden, so nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter im Pfarramt die für die Kirchengemeinde bestimmten Schriftstücke in Empfang, trägt sie ein und gibt sie an die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden weiter. Soweit Schriftstücke an einen bestimmten Arbeitsbereich adressiert sind (z. B. „Kirchenpflege“), können sie den verantwortlichen Mitarbeitern direkt zugeleitet werden. Es ist sicherzustellen, dass die Schriftstücke nach der Erledigung in die Registratur des geschäftsführenden Pfarramts aufgenommen werden. | |
39. Die beiden Vorsitzenden bereiten die zu ihrem Arbeitsbereich gehörenden Beratungsgegenstände für die Sitzung des Kirchengemeinderats vor und sorgen für die Ausführung der entsprechenden Beschlüsse. | |
40. Im Rahmen ihrer Arbeitsbereiche können die beiden Vorsitzenden oder andere Mitglieder des Kirchengemeinderats, denen gemäß § 24 Absatz 7 der Kirchengemeindeordnung Aufgaben übertragen worden sind, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Weisungen erteilen. Die unmittelbare Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde obliegt der oder dem Vorsitzenden, in deren oder dessen Arbeitsbereich die Personalangelegenheiten der Kirchengemeinde fallen (vgl. auch § 39 Kirchengemeindeordnung und Nummer 65 dieser Verordnung). | |
41. Eine Eilentscheidung der Vorsitzenden nach § 24 Absatz 6 der Kirchengemeindeordnung ist zulässig, wenn eine in den Zuständigkeitsbereich des Kirchengemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses fallende Angelegenheit so dringend ist, dass ihre Erledigung nicht bis zu einer notfalls ohne Einhaltung einer Ladungsfrist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile für die Kirchengemeinde oder einzelne Kirchengemeindeglieder entstehen (z. B. bei überraschend auftretenden Schäden an kirchlichen Gebäuden). Das Eilentscheidungsrecht der Vorsitzenden von beschließenden Ausschüssen nach § 56 Absatz 6 der Kirchengemeindeordnung ist zu berücksichtigen. | |
42. Beide Vorsitzende führen das landeskirchliche Dienstsiegel mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde (amtliche Bezeichnung)“. Das pfarramtliche Dienstsiegel ist den pfarramtlichen Urkunden vorbehalten. | |
43. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Wahrnehmung der einem Mitglied des Kirchengemeinderats nach § 24 Absatz 7 Kirchengemeindeordnung übertragenen Aufgaben entscheidet der Kirchengemeinderat. |
§ 25
Beschlussfähigkeit
(
1
)
Der Kirchengemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
Wenn auf eine zweite Einladung, mit der die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung erneut mitgeteilt wurden, eine geringere Zahl als nach Absatz 1 erforderlich erscheint, sind die Erschienenen beschlussfähig; es müssen jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
(Zu § 25 KGO)
45. In der nach § 25 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung ergehenden weiteren Einladung zur Sitzung des Kirchengemeinderats ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die zweite Einladung handelt und dass über die zum zweiten Mal mitgeteilten Gegenstände Beschluss gefasst werden kann, wenn mindestens drei Mitglieder des Kirchengemeinderats anwesend sind. Für neu zur Verhandlung kommende Gegenstände gilt § 25 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung. |
§ 26
Beratende Teilnahme
(
1
)
Der Kirchengemeinderat kann Beraterinnen oder Berater zu den Sitzungen zuziehen.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer mit Sonderaufträgen im Bereich der Kirchengemeinde, die nicht nach § 11 Absatz 1 Mitglied des Kirchengemeinderats sind, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der kirchlichen Verwaltungsstelle und Vertreterinnen und Vertreter kirchlicher Werke und Einrichtungen sollen zu den Sitzungen zugezogen werden, wenn Gegenstände ihres Arbeitsbereichs verhandelt werden.
(
3
)
Die Dekanin oder der Dekan kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Eine beabsichtigte Teilnahme soll so früh wie möglich mitgeteilt werden.
(Zu § 26 KGO)
46a. Beabsichtigt die Dekanin oder der Dekan eine Teilnahme, so sind ihr oder ihm die Sitzungstermine und die Tagesordnung mitzuteilen und die Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. |
§ 27
Ausschluss wegen Befangenheit
(
1
)
Ein Mitglied des Kirchengemeinderats darf an einer Entscheidung weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn diese ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
- der Ehegattin oder dem Ehegatten, der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der oder dem Verlobten,
- einer oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
- einer oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(
2
)
Dies gilt auch,
- wenn das Mitglied des Kirchengemeinderats gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt ist, dem die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich das Mitglied des Kirchengemeinderats deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
- wenn das Mitglied des Kirchengemeinderats in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten für Dritte abgegeben hat oder sonst beruflich tätig geworden ist, oder
- wenn die Entscheidung einem Verein, einer Gesellschaft, einer Körperschaft oder sonstigen Personenvereinigung einen Vorteil oder Nachteil bringen kann, in deren Beschluss- oder Aufsichtsorgan das Mitglied des Kirchengemeinderats, Verwandte ersten Grades oder seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mitwirken oder Gesellschafterin oder Gesellschafter sind; ausgenommen ist eine Mitwirkung als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Kirchengemeinde oder eine Mitwirkung, die auf der amtlichen Stellung des Mitglieds in der Kirchengemeinde beruht oder für die der Kirchengemeinderat festgestellt hat, dass sie im Interesse der Kirchengemeinde liegt.
(
3
)
Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(
4
)
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teilnehmen.
(
5
)
Das Mitglied des Kirchengemeinderats, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand einer oder einem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit der oder des Betroffenen bei Mitgliedern des Kirchengemeinderats sowie bei beratenden Teilnehmerinnen und beratenden Teilnehmern der Kirchengemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss.
(
6
)
Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Zuvor ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen der Befangenheit zu geben. Das befangene Mitglied kann vor der Beratung des Kirchengemeinderats zur Sache gehört werden.
(Zu § 27 KGO)
48. Eine Entscheidung kann insbesondere dann einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für eine der in § 27 der Kirchengemeindeordnung genannten Personen oder Stellen bringen, wenn durch sie Rechtsbeziehungen mit diesen begründet, verändert oder beendet werden sollen. | |
49. Bis zum dritten Grad verwandt sind in gerader Linie die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel, in der Seitenlinie die Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten. Schwägerschaft bis zum zweiten Grad besteht zu den bis zum zweiten Grad Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Eine Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft nicht beendet. |
§ 28
Beschlussfassung
(
1
)
Der Kirchengemeinderat beschließt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit mehr als der Hälfte der nach § 25 zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.
(
2
)
Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses abgewichen werden.
(
3
)
Bei Wahlen ist unbeschadet besonderer Regelungen gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so kann zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl beschlossen werden, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, wenn die Stimmenzahl die nach Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Mindestzahl erreicht. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Stichwahl ist darüber zu entscheiden, ob erneut abgestimmt wird. Anderenfalls entscheidet das Los. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber genügt die Mehrheit nach Absatz 1.
(
4
)
Bei der Wahl von Ausschüssen und von Vertreterinnen und Vertretern des Kirchengemeinderats in anderen Gremien kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind.
(Zu § 28 KGO)
§ 29
Schriftliches Verfahren
Über Gegenstände einfacher Art, die eine mündliche Beratung nicht unerlässlich erscheinen lassen, kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Der Beschluss ist im Verhandlungsbuch (§ 30 Absatz 1) zu vermerken.
(Zu § 29 KGO)
§ 30
Niederschrift
(
1
)
Über die Sitzungen wird eine Niederschrift, das Verhandlungsbuch geführt.
(
2
)
Der Kirchengemeinderat bestellt innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Amtszeit für deren Dauer eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus seiner Mitte oder aus den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die zum Kirchengemeinderat wählbar sein müssen. Der Kirchengemeinderat kann während seiner Amtszeit jederzeit eine neue Schriftführerin oder einen neuen Schriftführer bestellen.
(
3
)
Die Niederschriften werden von einer oder einem der beiden Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderats unterschrieben. Sie sind dem Kirchengemeinderat bekanntzugeben. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kirchengemeinderat.
(
4
)
Auszüge aus dem Verhandlungsbuch und aus den Akten des Kirchengemeinderats werden von der oder dem ersten oder zweiten Vorsitzenden beglaubigt, die zum Vollzug der Beschlüsse erforderlichen schriftlichen Ausfertigungen von diesen oder der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.
(Zu § 30 KGO)
53. In der Niederschrift sind die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchengemeinderats, die Zahl der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse sowie auf Antrag das sich bei Abstimmungen ergebende Stimmenverhältnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) festzuhalten. Der Inhalt der Beratung braucht nur insoweit in die Niederschrift aufgenommen zu werden, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig ist. Auf Verlangen eines Mitglieds ist dessen abweichende Meinung unter Namensnennung zu vermerken. | |
54. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Kirchengemeinderats durch Aushändigung oder Verlesung bekanntzugeben. Sie kann auch durch eine hierfür geeignete Software zur Einsichtnahme in elektronischer Form bereitgestellt werden. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen sollen nicht ausgehändigt und dürfen in öffentlicher Sitzung nicht verlesen werden. Sie dürfen nicht in elektronischer Form zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Erhebt sich Widerspruch gegen den Inhalt der Niederschrift, so ist hierüber Beschluss zu fassen. Wenn Ausschüsse die Protokolle über Angelegenheiten, die nach § 31 der Kirchengemeindeordnung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und die übrigen Angelegenheiten getrennt führen, so kann die Niederschrift über die letzteren Angelegenheiten den anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats ausgehändigt werden. | |
55. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats haben das Recht, die Niederschriften des Kirchengemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die dazugehörenden Unterlagen einzusehen. Dieses Recht besteht über die Amtszeit hinaus fort, sofern es sich um Niederschriften über Sitzungen handelt, an denen das frühere Kirchengemeinderatsmitglied teilgenommen hat. Andere Gemeindeglieder erhalten auf Antrag Einblick in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen. | |
56. Gehört die Schriftführerin oder der Schriftführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter nicht dem Kirchengemeinderat an, so sind sie vor Antritt ihres Amtes auf die erforderliche Verschwiegenheit (§ 31 Kirchengemeindeordnung) zu verpflichten. | |
57. Die Niederschriften sind von einer oder einem der beiden Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zuständig ist in der Regel die oder der Vorsitzende, die oder der die Sitzung ganz oder im Wesentlichen geleitet hat. Gehört die Schriftführerin oder der Schriftführer dem Kirchengemeinderat nicht an, so wird die Niederschrift außerdem von einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderats unterzeichnet. Wird zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer keine Einigkeit über das Protokoll erzielt, so wird es dem Kirchengemeinderat in der von der oder dem Vorsitzenden und ggf. einem weiteren Mitglied unterschriebenen Form vorgelegt und die Einwendungen der Schriftführerin oder des Schriftführers dem Kirchengemeinderat zur Entscheidung nach § 30 Absatz 3 Satz 3 der Kirchengemeindeordnung vorgelegt, auch soweit sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist. | |
Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte, die an der Sitzung oder der Beratung und Entscheidung über einzelne Tagesordnungspunkte nicht teilgenommen haben, können nicht zur Unterzeichnung der Niederschrift herangezogen werden. Übernimmt im Fall des § 24 Absatz 9 der Kirchengemeindeordnung die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde die Leitung der Verhandlungen, so unterzeichnet sie oder er insoweit die Niederschrift anstelle der oder des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats. |
§ 31
Verschwiegenheitspflicht
(
1
)
Über die Angelegenheiten, die ihnen durch ihre amtliche Stellung bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, haben die Mitglieder des Kirchengemeinderats Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt, wenn die Geheimhaltung durch Beschluss des Kirchengemeinderats angeordnet oder von den kirchlichen Aufsichtsbehörden oder den zuständigen staatlichen Behörden vorgeschrieben ist. Insbesondere haben die Mitglieder des Kirchengemeinderats in gleicher Weise wie die bürgerlichen Behörden deren amtliche Mitteilungen geheim zu halten; dies gilt vor allem von Akten, in die sie bei Feststellung der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung und bei der Aufstellung der Wählerlisten Einsicht erhalten.
(
2
)
Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend oder als Schriftführerin oder als Schriftführer teilnehmen.
(Zu § 31 KGO)
§ 32
Gemeindeversammlung
Der Kirchengemeinderat kann zur Aussprache über bedeutsamere Angelegenheiten des kirchlichen Lebens eine Versammlung der wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder einberufen. Die Versammlung wird von der oder dem ersten oder der oder dem zweiten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (§ 23 Absatz 1 und 2) geleitet. Sie kann keine für die Kirchengemeinde bindenden Beschlüsse fassen.
#§ 32 a
Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern
Beschlüsse des Kirchengemeinderats und seiner Ausschüsse, die unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, gelten als wirksam, wenn der Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Niederschrift gegenüber einer oder einem der beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats gerügt worden ist.
#§ 33
Verlust der Mitgliedschaft
(
1
)
Verliert ein gewähltes oder zugewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats durch Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde (§ 6) oder in der Landeskirche seine Wählbarkeit in der Kirchengemeinde oder tritt in seiner Person ein Wahlhinderungsgrund (§ 11 Absatz 4) ein, so scheidet es kraft Gesetzes aus dem Kirchengemeinderat aus.
(
2
)
Ein gewähltes oder zugewähltes Mitglied ist zu entlassen, wenn es dies beantragt oder wenn es seine Wählbarkeit auf andere Weise als nach Absatz 1 verliert. Das gleiche gilt bei einer schweren Verfehlung in der Amts- oder Lebensführung.
(
3
)
Der Kirchengemeinderat beschließt über eine Entlassung nach Absatz 2. Gegen seinen Beschluss ist binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen Beschwerde an den Oberkirchenrat zulässig.
(
4
)
Die Entlassung kann auch vom Oberkirchenrat nach Anhörung der oder des Betreffenden und des Kirchengemeinderats verfügt werden. Der Oberkirchenrat ist ferner befugt, ein gewähltes oder zugewähltes Mitglied vorläufig vom Amt zu entheben, wenn Gründe vorliegen, die zu seiner Entlassung führen können.
(Zu § 33 KGO)
§ 34
Auflösung des Kirchengemeinderats
Wenn der Kirchengemeinderat beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt oder verweigert, so kann er durch den Oberkirchenrat aufgelöst werden.
#§ 35
Ortskirchliche Verwaltung
(
1
)
Der Oberkirchenrat bestellt eine ortskirchliche Verwaltung, wenn
- eine Kirchengemeinde neu gebildet worden ist,
- eine Wahl des Kirchengemeinderats nicht zustande gekommen ist,
- so viele gewählte Mitglieder des Kirchengemeinderats sich weigern, ihr Amt zu übernehmen, dass die nach § 12 festgesetzte Mitgliederzahl um mehr als die Hälfte unterschritten ist, oder wenn innerhalb von zwei Jahren mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder nachgewählt werden müssten, oder
- der Kirchengemeinderat gemäß § 34 aufgelöst worden ist.
(
2
)
Die ortskirchliche Verwaltung nimmt die Aufgaben des Kirchengemeinderats so lange wahr, bis ein Kirchengemeinderat gewählt worden ist. Die Wahl soll spätestens zwei Jahre nach Bestellung der ortskirchlichen Verwaltung erfolgen. Wird eine Kirchengemeinde aus den Mitgliedern im Gebiet von zwei oder mehr bisherigen Kirchengemeinden neu gebildet und werden die Mitglieder der bisherigen Kirchengemeinderäte dieser Kirchengemeinden als ortskirchliche Verwaltung eingesetzt, so muss eine Neuwahl nicht vor der nächsten allgemeinen Kirchenwahl stattfinden.
(
3
)
Für die Geschäftsführung der ortskirchlichen Verwaltung gelten die §§ 21 bis 32 entsprechend.
(Zu § 35 KGO)
60a. Im Fall des § 35 Absatz 1 Nummer 3 der Kirchengemeindeordnung endet das Amt der bisherigen Kirchengemeinderatsmitglieder mit Einsetzung der ortskirchlichen Verwaltung. |
§ 36
Entscheidung bei Beschlussunfähigkeit
Wenn so viele Mitglieder des Kirchengemeinderats wegen persönlicher Beteiligung an einer Angelegenheit verhindert sind (§ 27), dass Beschlussunfähigkeit eintritt, so kommen in dieser Sache die Befugnisse des Kirchengemeinderats dem Oberkirchenrat zu.
#III. Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger und andere Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kirchengemeinde
###§ 37
Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger
(
1
)
Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger wird vom Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bei der ersten Wahl auf drei Jahre, bei der Wiederwahl auf acht Jahre gewählt. Abweichungen davon oder eine Wahl bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rente bedürfen der Genehmigung des Dekanatamts. Zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer bis zum Eintritt in den Ruhestand gewählt ist. Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit, die oder der bei der Kirchengemeinde angestellt ist, kann nicht auf Zeit gewählt werden.
(
2
)
Wählbar ist, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, vom Wohnsitz abgesehen die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat erfüllt und bei der oder dem kein Wahlhinderungsgrund nach § 11 Absatz 4 vorliegt. Eine Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat aufgrund von § 11 Absatz 1 Nummer 3 steht der Wahl nicht entgegen.
(
3
)
Für seine Dienstleistung erhält die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger eine Vergütung.
(
4
)
Für ein zur Kirchenpflegerin oder zum Kirchenpfleger bestelltes gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats ist ein Ersatzmitglied nach den Bestimmungen der Kirchlichen Wahlordnung22# in der jeweils geltenden Fassung zu wählen.
(
5
)
In den an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden ohne eigenes Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen kann die Ortssatzung bestimmen, dass eine Kirchenpflegerin oder ein Kirchenpfleger nicht bestellt wird. In diesem Fall sind die verbleibenden Aufgaben der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers auf ein Mitglied des Kirchengemeinderats (§ 24 Absatz 7) zu übertragen. In den Kirchengemeinden, die an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt sind, wird keine Kirchenpflegerin und kein Kirchenpfleger bestellt.
(
6
)
Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger ist zu verpflichten.
(
7
)
Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger scheidet aus dem Amt aus, wenn sie oder er die Kirchenmitgliedschaft verliert. Sie oder er ist aus dem Amt zu entlassen, wenn sie oder er die Wählbarkeit auf andere Weise verliert. Das gleiche gilt bei einer schweren Verfehlung in der Amts- und Lebensführung. § 33 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(
8
)
Für die Kirchenpflegerin oder den Kirchenpfleger ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die oder der im Verhinderungsfall beratend an den Sitzungen teilnimmt, wenn sie oder er dem Kirchengemeinderat nicht angehört. Die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats können sie oder ihn mit der Festlegung der Tagesordnung durch einvernehmliche Entscheidung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung entbinden; der Kirchengemeinderat kann die Teilnahme zu einem Tagesordnungspunkt verlangen.
(
9
)
Ist die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger für eine längere Zeit als drei Monate an der Ausübung des Amtes gehindert, kann der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit des § 37 Absatz 1 Satz 1 beschließen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Rechte und Pflichten der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers für die Dauer der Verhinderung befristet wahrnimmt, soweit diese nicht durch andere wahrgenommen werden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind nach Absatz 6 zu verpflichten.
(Zu § 37 KGO)
61. Soll eine Kirchenpflegerin oder ein Kirchenpfleger zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten ernannt werden, so sind neben den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD23# in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Bei einer Wahl auf begrenzte Zeit ist nur eine Ernennung auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit möglich. Eine Ernennung auf Probe ist nur möglich, wenn die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger auf höchstens 5 Jahre gewählt wird oder noch gewählt ist. | |
61a. Der Kirchenpflegerin oder dem Kirchenpfleger werden erforderlichenfalls zu ihrer oder seiner Unterstützung Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beigegeben. Sie und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach § 37 Absatz 8 und 9 der Kirchengemeindeordnung müssen geeignet und zuverlässig sein; ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. | |
61b. Bei der Inanspruchnahme einer Beurlaubung nach dem Kirchenbeamtengesetz der EKD24# oder von Eltern- und Pflegezeit liegt eine Verhinderung im Sinne von § 37 Absatz 9 der Kirchengemeindeordnung vor, soweit die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger weniger als die Hälfte ihres oder seines zuvor wahrgenommen Dienstauftrags wahrnimmt. |
§ 38
Aufgaben der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers
(
1
)
Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger hat die Kassen- und Rechnungsführung sowie die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde zu besorgen, soweit diese Aufgaben nicht durch Beschluss des Kirchengemeinderats auf andere Stellen übertragen werden.
(
2
)
Sie oder er ist dem Kirchengemeinderat unterstellt und an dessen Beschlüsse gebunden. Der Kirchengemeinderat überwacht die Amtsführung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers, unbeschadet der unmittelbaren Aufsichtspflicht der beiden Vorsitzenden, namentlich bezüglich der erforderlichen Kassenprüfungen.
(Zu § 38 KGO)
62a. Andere Stellen nach § 38 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind insbesondere Zusammenschlüsse kirchlicher Körperschaften zur gemeinsamen Ausführung von Kassen- und Rechnungsgeschäften sowie die kirchlichen Verwaltungsstellen. Weiter kann der Kirchengemeinderat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kirchenpflege mit der gesamten Kassen- und Rechnungsführung beauftragen. In diesem Fall können der Kirchenpflegerin oder dem Kirchenpfleger Anordnungsbefugnisse und die Kassenaufsicht übertragen werden. | |
63. Die unmittelbare Beaufsichtigung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers obliegt der oder dem Vorsitzenden, die oder der nach § 24 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung für den Arbeitsbereich der Kirchenpflege zuständig ist. Die Kassenaufsicht nach § 67 der Haushaltsordnung25# hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oder der zweite Vorsitzende des Kirchengemeinderats. | |
63a. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats dürfen nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein. Steht die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger zu anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats in einem solchen Verhältnis, so gilt die Zustimmung des Oberkirchenrats nach § 65 Absatz 2 Satz 2 der Haushaltsordnung26# unter der Voraussetzung als erteilt, dass den betreffenden Mitgliedern des Kirchengemeinderats keine besonderen Aufgaben bei der Erteilung von Kassenanordnungen, der Kassenaufsicht oder der Überwachung der Amtsführung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers übertragen sind. § 11 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt. | |
63b. Weicht bei einem Kassensturz der buchmäßige Stand (Kassensollbestand) von dem tatsächlichen Stand (Kassenistbestand) ab und können die Abweichungen in der folgenden Zeit nicht aufgeklärt werden, so hat der Kirchengemeinderat spätestens beim Abschluss der Bücher darüber zu beschließen, ob der Unterschiedsbetrag von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger bzw. von der Kassen- und Rechnungsführerin oder dem Kassen- und Rechnungsführer ersetzt werden muss oder der Kasse entnommen werden darf oder ob die Differenz gebucht werden soll. |
§ 38 a
Ehrenamtliche Mitarbeit
(
1
)
Die Kirchengemeinde beruft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihr Dienst wird von der Kirchengemeinde, dem Kirchenbezirk und der Landeskirche gefördert und geschützt. Sie sollen in geeigneter Weise in ihre Arbeit eingeführt werden.
(
2
)
Ehrenamtlicher und beruflicher Dienst dienen auf je eigene Weise der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde und sind aufeinander bezogen.
(
3
)
Ehrenamtliche haben nach vorheriger Absprache Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Tätigkeit und für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erforderlich gewordenen Auslagen.
(
4
)
Auf Wunsch der Ehrenamtlichen wird über ihren Dienst und die dabei erworbenen Qualifikationen eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.
#§ 39
Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Kirchengemeinde
(
1
)
Der Kirchengemeinderat beschließt über Anstellung und Entlassung oder Zurruhesetzung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er kann diese Aufgaben durch Ortssatzung für bestimmte Personalstellen, wenn sie nicht von hervorgehobener Bedeutung sind, an zwei oder mehr Personen des Kirchengemeinderats, eines beschließenden Ausschusses oder der Verwaltung der Kirchengemeinde übertragen, deren Entscheidung einstimmig erfolgen muss. Der Kirchengemeinderat kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen. Für Personalstellen bei Wirtschaftsbetrieben können die Aufgaben nach Satz 1 einer für den Wirtschaftsbetrieb verantwortlichen Person übertragen werden.
(
2
)
Der Kirchengemeinderat führt die Dienstaufsicht über die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der beiden Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung. Für bestimmte Berufsgruppen kann durch Verordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
(Zu § 39 KGO)
64a. In einer Ortssatzung nach § 39 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung muss festgelegt werden, für welche im Haushaltsplan vorgesehenen Personalstellen welche Aufgaben nach § 39 Absatz 1 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung übertragen werden. Außerdem muss festgelegt werden, wie vielen Personen die Aufgaben übertragen werden, wer diese Personen bestimmt oder wer die Aufgaben kraft Amtes wahrzunehmen hat. Dies gilt auch bei der Übertragung nach § 39 Absatz 1 Satz 4 der Kirchengemeindeordnung. | |
65. Für die unmittelbare Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Vorsitzenden gilt Nummer 40 dieser Verordnung. | |
66. Abweichende Regelungen nach § 39 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung können sowohl hinsichtlich der Dienstaufsicht insgesamt als auch beschränkt auf die Fachaufsicht getroffen werden. Wenn keine abweichende Regelung vorliegt, umfasst die Dienstaufsicht auch die Fachaufsicht. Abweichende Regelungen enthält zum Beispiel die Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes29#. |
§ 40
Kirchengemeindebeamtinnen und Kirchengemeindebeamte
Der Oberkirchenrat kann weitere Vorschriften über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Kirchengemeindebeamtinnen und Kirchengemeindebeamten erlassen und für ihre Gehaltsbezüge verbindliche Richtlinien aufstellen.
#IV. Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der ortskirchlichen Stiftungen
###§ 41
Vermögensverwaltung
(
1
)
Das Ortskirchenvermögen einschließlich der Stiftungen (§ 18) ist sorgfältig und bestimmungsgemäß zu verwalten.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kirchlichen Gebäude einschließlich der von den Kirchengemeinden zu unterhaltenden Pfarranwesen, über die Orgeln und Glocken sowie über die im Eigentum der Kirchengemeinden befindlichen Begräbnisplätze erlassen.
(
3
)
Die Landeskirche kann für die Kirchengemeinden Verträge mit Dritten, namentlich Sammelversicherungsverträge, abschließen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände liegt.
(Zu § 41 KGO)
§ 42
Haftung des Kirchengemeinderats
(
1
)
Die Mitglieder des Kirchengemeinderats, insbesondere die beiden Vorsitzenden und die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger, sind für ordnungsmäßige Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der ortskirchlichen Stiftungen verantwortlich. Für schuldhaft verursachten Schaden haften die Schuldigen einschließlich derjenigen, denen mangelhafte Überwachung zur Last fällt.
(
2
)
Erforderlichenfalls ist der Oberkirchenrat befugt, Ersatzverbindlichkeiten namens der Kirchengemeinde zu verfolgen.
#§ 43
Haushalt der Kirchengemeinde, Genehmigung und Auflegung
(
1
)
Der Haushalt der Kirchengemeinde wird auf der Grundlage eines Haushaltsplans geführt.
(
2
)
Der Haushaltsplan wird unter Mitwirkung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers von den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder von dem zuständigen Ausschuss entworfen und vom Kirchengemeinderat festgestellt. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger kann zu dem aufgestellten Haushaltsplan gegenüber dem Kirchengemeinderat eine eigene Stellungnahme abgeben. Den Mitgliedern und den nach § 11 Absatz 5 beratend Teilnehmenden soll der Entwurf des Haushaltsplans zugehen, bevor er beraten und festgestellt wird.
(
3
)
Der Haushaltsplan ist dem Kirchenbezirksausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dieser kann die Genehmigung mit Auflagen zum Vollzug des Haushaltsplans verbinden.
(
4
)
Nach erteilter Genehmigung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen aufzulegen, damit die Kirchengemeindeglieder Einsicht nehmen können. Ort und Zeit der Auflegung sind in der Kirchengemeinde bekanntzumachen. Danach kann der Haushaltsplan vollzogen werden.
(
5
)
Ein Nachtragshaushaltsplan muss erst zusammen mit dem Haushaltsplan des Folgejahres aufgelegt werden, wenn er nur geringfügige Stellenveränderungen oder ein Baubuch für ein Bauvorhaben umfasst, das nicht zu den wichtigen Bauvorhaben nach § 50 Absatz 1 Nummer 10 gehört. Er kann nach der Genehmigung vollzogen werden.
(Zu § 43 KGO)
68a. Das Recht, Verpflichtungen zum Vollzug des Haushaltsplans einzugehen (Bewirtschaftungsbefugnis), hat der Kirchengemeinderat. Soweit er die Bewirtschaftung bestimmter Mittel überträgt, ist eine Wertgrenze für den Einzelfall festzulegen. Die Rechtsgeschäfte für die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinden nach § 38 der Kirchengemeindeordnung werden von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger vorgenommen, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Bestimmung getroffen hat. | |
68b. Der Kirchengemeinderat ist zuständig für die Erteilung von Kassenanordnungen. Er kann seine Anordnungsbefugnis für bestimmte Haushaltsstellen auf die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder auf andere Mitglieder des Kirchengemeinderats oder beschließender Ausschüsse des Kirchengemeinderats übertragen. Die Übertragung ist mit Angabe der Höhe der Anordnungsbefugnis und der betreffenden Haushaltsstellen schriftlich mitzuteilen. | |
Der Kirchengemeinderat kann, soweit ein entsprechender Bedarf besteht, durch Ortssatzung eine abweichende Regelung treffen. | |
68c. Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Kirchengemeinden gelten, soweit es sich um Steuerforderungen handelt, die hierfür bestehenden besonderen Vorschriften (§ 9 Kirchensteuerordnung32# der Evangelischen Landeskirche in Württemberg). Für die übrigen Forderungen der Kirchengemeinden sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. |
§ 44
Kirchensteuerzuweisung und Ortskirchensteuer
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten, soweit Mittel verfügbar sind, Zuweisungen aus dem auf die Kirchengemeinden entfallenden Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen.
(
2
)
Der auf die Erhebung einer Ortskirchensteuer gerichtete Beschluss hat den aufzubringenden Betrag und den Besteuerungsmaßstab festzustellen. Er bedarf der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(
3
)
Die Ortskirchensteuer wird im Übrigen gemäß den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften erhoben.
(Zu § 44 KGO)
§ 45
(aufgehoben)
#§ 46
(aufgehoben)
#§ 47
Jahresrechnung
(
1
)
Die abgeschlossene Jahresrechnung (Kirchenpflegrechnung) ist dem Kirchengemeinderat zur Feststellung vorzulegen. Den Mitgliedern und den nach § 11 Absatz 5 beratend Teilnehmenden sollen die Ergebnisse der Jahresrechnung zugehen, bevor diese beraten und festgestellt wird. Die Jahresrechnung darf, soweit sie einen Wirtschaftsbetrieb betrifft, erst festgestellt werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Haushaltsordnung36# vorgeschriebenen Rechnungslegung geprüft ist. Die Ergebnisse der Jahresrechnung sind sodann an sieben Werktagen zur Einsichtnahme der Kirchengemeindeglieder aufzulegen; Ort und Zeit sind der Kirchengemeinde bekannt zu machen. Anschließend ist die Jahresrechnung dem Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Prüfung vorzulegen.
(
2
)
Nach Erledigung der Prüfungsfeststellungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfamtes hat der Kirchengemeinderat über die Entlastung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers, der beiden Vorsitzenden und der weiteren Personen zu beschließen, die für den Vollzug des Haushaltsplanes und für die Ausführung der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren.
#§ 48
Kirchliche Denkmale, Kunstwerke, Urkunden und Akten
(
1
)
Die Vorschriften für den Schutz und die Erhaltung von Denkmalen und Kunstwerken im Eigentum der Kirchengemeinde werden, soweit nicht staatliche Bestimmungen gelten, im Verordnungsweg getroffen.
(
2
)
Gleiches gilt für den Schutz und die Erhaltung von Urkunden sowie geschichtlich wertvollen Akten und Druckwerken.
(Zu § 48 KGO)
V. Aufsicht über die Kirchengemeinden
###§ 49
Aufsicht über die Kirchengemeinde
(
1
)
Die Aufsicht soll den Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen, sie und die ganze Kirche vor Schaden bewahren und ihre Verbundenheit mit der Kirche fördern. Sie geschieht in Beratung, Empfehlung und Ermahnung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
(
2
)
Die unmittelbare Aufsicht über die Kirchengemeinden obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Dekanatamt. Die Oberaufsicht über die Kirchengemeinden obliegt dem Oberkirchenrat. Er berät die für die unmittelbare Aufsicht zuständigen Stellen. Soweit erforderlich, erteilt er ihnen Weisungen oder nimmt Aufsichtsmaßnahmen selbst vor.
(
3
)
Vor jeder Aufsichtsmaßnahme ist die Kirchengemeinde zu hören. Sie ist zur Vorlage von Urkunden und Akten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
(
4
)
Die aufsichtsführenden Stellen haben die Kirchengemeinden zur Einhaltung des kirchlichen und des für alle geltenden Rechts anzuhalten. Sie können verlangen, dass rechtswidrige Entscheidungen aufgehoben und schon getroffene rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden und können die Herbeiführung und Durchführung rechtlich gebotener Entscheidungen und Maßnahmen anordnen.
(
5
)
Kommt eine Kirchengemeinde innerhalb der hierfür bestimmten Frist einer Anordnung nach Absatz 4 nicht nach, so kann die aufsichtsführende Stelle die entsprechende Entscheidung oder Maßnahme auf Kosten der Kirchengemeinde selbst treffen.
(
6
)
Gegen Entscheidungen und Maßnahmen des Dekanatamts und des Kirchenbezirksausschusses in Ausübung ihres Aufsichtsrechts und ihrer Befugnisse im Rahmen der Kirchensteuerzuweisung können die Kirchengemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Oberkirchenrat.
(
7
)
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchengemeinden über gegenseitige Rechte und Pflichten entscheidet der Oberkirchenrat. Das gleiche gilt bei Meinungsverschiedenheiten über gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen Kirchengemeinden und Kirchenbezirken, kirchlichen Verbänden sowie kirchlichen Stiftungen.
(
8
)
(aufgehoben)
(
9
)
Die Vorschriften über die Visitation der Kirchengemeinden bleiben unberührt.
(Zu § 49 KGO)
72. Das Dekanatamt unterrichtet den Oberkirchenrat in Aufsichtsfällen von größerer Tragweite. Insbesondere ist der Oberkirchenrat davon zu unterrichten, wenn in einer Kirchengemeinde die Neubildung, wesentliche Erweiterung, Schließung oder Abgabe einer Einrichtung (insbesondere Kindergartengruppen, Diakonie- und Sozialstationen, sonstige größere Einrichtungen wie Tagungsstätten) geplant oder durchgeführt wird oder Gebäude erworben werden, die zu dauerhaften Belastungen führen. | |
73. Die Anhörung der Kirchengemeinde nach § 49 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung erfolgt mündlich oder durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme. | |
74. In Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und der Kirchensteuerbedarfszuweisung nehmen das Dekanatamt und der Kirchenbezirksausschuss bei Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Beratung der zuständigen Kirchlichen Verwaltungsstelle in Anspruch. |
§ 50
Genehmigungsvorbehalte
(
1
)
Außer in den sonstigen besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung des Oberkirchenrats einzuholen
- bei der Ablösung von Rechten der Kirchengemeinde auf wiederkehrende Leistungen;
- bei Ausscheidungen und Abfindungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes (RegBl. 1906 S. 255) und Artikel 15 Absatz 2 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 338) in der Fassung von § 76 Absatz 3 des staatlichen Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93)37# sowie bei nachträglicher Änderung der aus Anlass dieser Ausscheidungen und Abfindungen getroffenen Vereinbarung;
- bei jeder Verfügung des Kirchengemeinderats über ortskirchliche Pfarrbesoldungsteile;
- bei der Aufhebung einer ortskirchlichen Stiftung oder Veränderung ihres Zwecks;
- bei der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten der Kirchengemeinde;
- bei der Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten;
- bei der Aufnahme von Darlehen und der Festlegung des Tilgungsplans, sofern es sich nicht um Kassenkredite im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Haushaltsordnung38# handelt sowie beim Abschluss von Geschäften, die wirtschaftlich einer Darlehensaufnahme gleich kommen;
- beim Abschluss von Bürgschaftsverträgen oder ähnlichen Rechtsgeschäften;
- beim Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre, sofern er nicht zur Ablösung von Kapitalschulden dient;
- bei wichtigen Bauvorhaben der Kirchengemeinde;
- bei der Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen, soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind;
- bei der Beteiligung an wirtschaftlich selbständigen Unternehmen;
- beim Beitritt zu Vereinen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(
2
)
Ausnahmen von den Genehmigungsvorbehalten des Absatzes 1 können durch Verordnung zugelassen werden.
(
3
)
Beschlüsse und Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 sind ohne die Genehmigung des Oberkirchenrats unwirksam.
(Zu § 50 KGO)
76. Die Genehmigung nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Kirchengemeindeordnung gilt als erteilt bei Versicherungsverträgen, Teillieferungsverträgen (Strom, Gas, Wasser usw.), Wartungsverträgen sowie ordentlich kündbaren oder auf einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen. Gleiches gilt für Dienstverträge, wenn sie von den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung nicht abweichen, der Abschluss im Rahmen des genehmigten Stellenplans haushaltsrechtlich zulässig ist und nicht den Zuweisungsgrundsätzen und den aufgrund von ihnen erlassenen Regelungen über die Kirchensteuerzuweisung widerspricht, ebenso für Gestellungsverträge. | ||
77. Geschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen (§ 50 Absatz 1 Nummer 7 der Kirchengemeindeordnung), sind insbesondere Leasingverträge, Abzahlungskaufverträge und Leibrentenverträge. Sie gelten als genehmigt bis zu einem Vertragswert von 15 000,00 Euro. | ||
77a. Kirchengemeinden dürfen zur Sicherung von Darlehensforderungen kein Vermögen verwenden, das unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dient. | ||
78. „Ähnliche Rechtsgeschäfte“ im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 8 der Kirchengemeindeordnung sind insbesondere Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Garantievertrag. | ||
79. „Wichtige Bauvorhaben“ im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 10 der Kirchengemeindeordnung sind alle Neubauten sowie Umbauten von Pfarrhäusern, die von der Kirchengemeinde zu unterhalten sind. Im Übrigen sind Umbauten und Instandsetzungen wichtige Bauvorhaben in folgenden Fällen: | ||
a) | in Kirchengemeinden von mehr als 10 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 300.000,00 Euro, | |
b) | in Kirchengemeinden von mehr als 5 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 185.000,00 Euro, | |
c) | in Kirchengemeinden von mehr als 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 110.000,00 Euro, | |
d) | in Kirchengemeinden bis zu 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 75.000,00 Euro. | |
Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder der zur Unterhaltung des Bauwesens verpflichteten Kirchengemeinden, wie sie am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahrs vom Oberkirchenrat bekannt gemacht wird. Bei Aufwendungen zur künstlerischen Ausstattung kirchlicher Gebäude im Rahmen der Freigrenzen ist der Oberkirchenrat rechtzeitig zu beteiligen. Die Sonderbestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege an kirchlichen Gebäuden sowie über Orgeln und Glocken bleiben unberührt. |
VI. Gesamtkirchengemeinde und Ausschüsse
###§ 51
Bildung einer Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde bedarf einer Ortssatzung, in der die Aufgaben der Gesamtkirchengemeinde sowie die Zusammensetzung und die Zuständigkeit ihrer Organe geregelt werden. Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(
2
)
Bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde durch den Zusammenschluss bestehender Kirchengemeinden wird die Ortssatzung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden vereinbart. Bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde durch Aufteilung einer Kirchengemeinde wird die Ortssatzung vom Kirchengemeinderat beschlossen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(
3
)
Über die Änderung einer Ortssatzung beschließt der Gesamtkirchengemeinderat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden und der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
#§ 51a
Verbundkirchengemeinde
(
1
)
Bei Verbundkirchengemeinden besteht ein gemeinsames Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Der Verbundkirchengemeinderat ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 18 zuständig.
(
2
)
Die Regelungen der §§ 52 Absatz 1 Satz 5, 53 und 54 finden für Verbundkirchengemeinden keine Anwendung.
#§ 52
Gesamtkirchengemeinderat
(
1
)
In Gesamtkirchengemeinden bilden die einzelnen Kirchengemeinderäte (§ 11 Absatz 1) einen Gesamtkirchengemeinderat. Die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde sind Mitglieder des Gesamtkirchengemeinderats. In Dekanatsorten wird die Schuldekanin oder der Schuldekan zu den Sitzungen des Gesamtkirchengemeinderats eingeladen und kann daran beratend teilnehmen. Die Regelungen über die Sitzungsteilnahme der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone im Kirchengemeinderat gelten entsprechend. § 11 Absatz 2 gilt nicht, außer für Ehegatten von hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamtkirchengemeinde, die dem Gesamtkirchengemeinderat kraft Gesetzes angehören.
(
2
)
Mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder kann der Gesamtkirchengemeinderat weitere Mitglieder zuwählen. Die Zahl der hiernach Zugewählten darf ein Viertel der von den Gemeindegliedern gewählten Mitglieder nicht überschreiten.
(Zu § 52 KGO)
§ 53
Verkleinerter Gesamtkirchengemeinderat
(
1
)
In Gesamtkirchengemeinden kann durch Ortssatzung bestimmt werden, dass ein verkleinerter Gesamtkirchengemeinderat gebildet wird. Seine Mitglieder sind
- von den beteiligten Kirchengemeinderäten aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder, darunter in der Regel die beiden, mindestens aber eine oder einer der Vorsitzenden,
- die Dekanin oder der Dekan in Dekanatsorten, soweit sie oder er nicht nach Nummer 1 Mitglied ist,
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde und
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde, wenn die Ortssatzung dies vorsieht.
Ist nur eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender einer der beteiligten Kirchengemeinden Mitglied im Gesamtkirchengemeinderat, wird sie oder er in dieser Funktion von der oder dem anderen Vorsitzenden vertreten. Im Übrigen kann die Ortssatzung vorsehen, dass für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestellt wird, das im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt. Die Pfarrerinnen und Pfarrer der beteiligten Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinde, die nicht Mitglied im Gesamtkirchengemeinderat sind, werden eingeladen und können beratend teilnehmen.
(
2
)
Die Zahl der nach Absatz 1 Nummer 1 zu wählenden Mitglieder ist in der Ortssatzung festzulegen.
(
3
)
§ 52 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(
4
)
Die Ortssatzung kann vorsehen, dass die zur Gesamtkirchengemeinde gehörenden Kirchengemeinderäte zur Beratung grundsätzlicher Fragen des kirchlichen Lebens in der Gesamtkirchengemeinde zusammentreten. Dieser Versammlung der Kirchengemeinderäte kann in der Ortssatzung die Aufgabe übertragen werden, die erste Wahl der oder des Vorsitzenden der Gesamtkirchengemeinde und der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse nach einer allgemeinen Kirchenwahl durchzuführen. Ist eine dieser Wahlen nicht innerhalb von vier Monaten nach der allgemeinen Kirchenwahl durchgeführt, so wählt insoweit der verkleinerte Gesamtkirchengemeinderat. Er ist auch für die erforderlichen Nach- und Neuwahlen während der weiteren Amtszeit zuständig.
(Zu § 53 KGO)
82. Maßstab für die in der Ortssatzung festzulegende Zahl der weiteren Mitglieder nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung ist die Gesamtzahl der Gemeindeglieder der einzelnen Kirchengemeinden. Änderungen der Gemeindegliederzahl während der Amtszeit bleiben unberücksichtigt. Die sich nach Satz 1 ergebende Zahl kann erhöht werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse, insbesondere in großstädtischen Gemeinden, dies nahelegen; § 56 Absatz 5 Satz 5 der Kirchengemeindeordnung ist zu berücksichtigen. |
§ 54
Engerer Rat
(
1
)
Die Aufgaben des Gesamtkirchengemeinderats können, soweit sie nicht von besonderer Bedeutung sind, durch Ortssatzung auf einen Engeren Rat übertragen werden.
(
2
)
Mitglieder des Engeren Rats sind
- die beiden Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeinderats sowie in Dekanatsorten die Dekanin oder der Dekan, soweit sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Gesamtkirchengemeinderats ist;
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde;
- die von den Kirchengemeinderäten der der Gesamtkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder.
Die Zahl der nach Nummer 3 zu wählenden Mitglieder ist in der Ortssatzung der Gesamtkirchengemeinde festzulegen. Die Ortssatzung kann vorsehen, dass für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestellt wird, das im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt.
(Zu § 54 KGO)
§ 55
Verwaltungsausschüsse
(
1
)
Beträgt in einer Kirchengemeinde (Gesamtkirchengemeinde) die Zahl der gewählten und zugewählten Mitglieder mindestens sieben, so kann der Kirchengemeinderat durch Wahl aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss bilden. Dieser nimmt die Aufgaben der Aufsicht über das Eigentum der Kirchengemeinde und der Vermögensverwaltung, soweit sie nicht von besonderer Bedeutung sind, auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Kirchengemeinderats wahr. Andere Geschäfte können dem Verwaltungsausschuss zur Vorberatung gegeben werden.
(
2
)
Dem Verwaltungsausschuss kann die Zuständigkeit des Kirchengemeinderats bei Stundung und Erlass der Ortskirchensteuerschuld und im Rechtsmittelverfahren einer oder eines Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung ihrer oder seiner Ortskirchensteuer übertragen werden. Es kann hierfür auch ein weiterer Verwaltungsausschuss (Steuerausschuss) bestellt werden.
(
3
)
Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse wird von dem Kirchengemeinderat mit Genehmigung des Oberkirchenrats bestimmt. Durch Ortssatzung einer Gesamtkirchengemeinde kann vorgesehen werden, dass aus den beteiligten Kirchengemeinden eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern gewählt werden muss.
(
4
)
Die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats sowie die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger sind kraft Amtes Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
(Zu § 55 KGO)
85. „Aufgaben von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 55 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind z. B. der Ortskirchensteuerbeschluss, die Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, die Entlastung nach § 47 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung, die Wahl der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers, die der Genehmigung des Oberkirchenrats unterliegenden Maßnahmen, soweit sie nicht den Haushalt oder das Vermögen nur unerheblich belasten, und wichtige Personalentscheidungen. Das Nähere kann in einer Ortssatzung geregelt werden. |
§ 56
Beschließende Ausschüsse
(
1
)
Der Kirchengemeinderat kann durch Ortssatzung bestimmen, dass beschließende Ausschüsse gebildet und ihnen bestimmte Aufgaben, soweit sie nicht von besonderer Bedeutung sind, zur selbständigen und dauernden Erledigung auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Kirchengemeinderats übertragen werden.
(
2
)
Der Kirchengemeinderat kann durch Beschluss einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zu ihrer selbständigen Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(
3
)
Die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden vom Kirchengemeinderat gewählt. Die Mitgliedschaft in beschließenden Ausschüssen setzt die Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat voraus. Ein Wahlhinderungsgrund schließt die Mitgliedschaft nur aus, wenn der Ausschuss die Dienst- oder Fachaufsicht über die Betreffenden ausübt. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall oder mit der Genehmigung der Ortssatzung oder des Beschlusses nach Absatz 2 Ausnahmen vom Erfordernis der Wählbarkeit zulassen. Die Ortssatzung kann Mitglieder kraft Amtes, Ausscheidens- und Verhinderungsstellvertreterinnen und -vertreter vorsehen.
(
4
)
Der Kirchengemeinderat kann zur Vorberatung seiner Verhandlungen durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
(
5
)
Zu Mitgliedern von Ausschüssen können auch Personen gewählt werden, die dem Kirchengemeinderat nicht angehören. Bei beschließenden Ausschüssen darf ihre Zahl ein Drittel der Mitglieder nicht überschreiten. Hat eine Kirchengemeinde durch kirchenrechtliche Vereinbarung Aufgaben von anderen Kirchengemeinden übernommen, so gelten deren aus der Mitte ihrer Kirchengemeinderäte entsandten Vertreterinnen und Vertreter in einem beschließenden Ausschuss der übernehmenden Kirchengemeinde als dem Kirchengemeinderat angehörend. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Aufgaben vom Kirchenbezirk oder einem kirchlichen Verband. Im beschließenden Ausschuss einer Gesamtkirchengemeinde mit verkleinertem Gesamtkirchengemeinderat (§ 53) kann, abgesehen von der Regelung nach Satz 2, die Hälfte der Mitglieder aus den Mitgliedern der beteiligten Kirchengemeinderäte gewählt werden, auch soweit sie nicht Mitglied des Gesamtkirchengemeinderats sind.
(
6
)
Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlussfassung eines beschließenden Ausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem für den Arbeitsbereich zuständigen Vorsitzenden des Kirchengemeinderats. Ist diese oder dieser zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, so gilt § 24 Absatz 6 entsprechend. Der Ausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(Zu § 56 KGO)
87. „Aufgaben von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 56 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind z. B. die in Nummer 85 dieser Verordnung genannten Aufgaben. Einzelne Angelegenheiten im Sinne des § 56 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sind in der Regel zeitlich begrenzte Aufgaben oder solche, die zeitlich begrenzt eine größere Bedeutung haben. | |
88. Bei der Zusammensetzung von Ausschüssen soll zunächst versucht werden, Einvernehmen im Kirchengemeinderat herzustellen. Die im Kirchengemeinderat vorhandenen verschiedenen Gaben und Kräfte sollen angemessen berücksichtigt werden. In der Ortssatzung oder in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung können Vorschlagsrechte, insbesondere für die Wahl von Ausschussmitgliedern, die dem Kirchengemeinderat nicht angehören, eingeräumt werden. | |
89. Die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (Gesamtkirchengemeinderats) sind berechtigt, an den Sitzungen eines Ausschusses beratend teilzunehmen, auch wenn sie demselben nicht als Mitglied angehören. | |
89a. Zwischen den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist festzulegen, welcher Vorsitzende bei welchem Ausschuss die Zuständigkeit für Eilentscheidungen hat. Nummer 41 dieser Verordnung gilt entsprechend. |
§ 56a
Parochieausschüsse
(
1
)
In Kirchengemeinden mit mehreren Seelsorgebezirken oder mehreren Gottesdienstorten, in denen die unechte Teilortswahl nach § 13 Absatz 1 oder die Wahl nach Wohnbezirken nach § 13 Absatz 2 stattfindet, können nach § 56 Absatz 1 Parochieausschüsse gebildet werden, denen alle Aufgaben des Kirchengemeinderats nach der Kirchengemeindeordnung übertragen werden, die nur die jeweilige Parochie oder den jeweiligen Teilort oder Wohnbezirk betreffen und die übertragbar sind. Die Ortssatzung kann einzelne Zuständigkeiten ausnehmen.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören die in dem Teilort oder Wohnbezirk gewählten sowie die dort wohnhaften zugewählten Mitglieder des Kirchengemeinderats und die Pfarrerinnen und Pfarrer an, die dort einen Seelsorgebezirk haben. Der Kirchengemeinderat kann weitere Mitglieder bis zur Zahl der gewählten und zugewählten Mitglieder nach Satz 1 in den Ausschuss wählen, wobei mindestens die Hälfte von ihnen in dem Teilort oder Wohnbezirk wohnhaft oder nach einer Ummeldung nach § 13 Absatz 3 zugeordnet sein muss. Der Oberkirchenrat kann für die gewählten und zugewählten Mitglieder des Kirchengemeinderats Ausnahmen zulassen. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Kirchengemeinde wird eingeladen und kann beratend teilnehmen.
(Zu § 56 a KGO)
§ 56b
Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen der Kirchengemeinden
(
1
)
Soweit innerhalb einer Kirchengemeinde größere rechtlich unselbständige Gruppen, Kreise, Werke oder Einrichtungen bestehen, für deren Arbeitsbereich der Oberkirchenrat eine Rahmenordnung39# erlassen hat, kann die Kirchengemeinde durch Ortssatzung diesen Gruppen, Kreisen, Werken oder Einrichtungen Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen erfüllen ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Kirchengemeinderat. In der Ortssatzung ist festzulegen,
- welche Aufgaben übertragen werden,
- welche Entscheidungsgremien gebildet werden und wer die Gruppe, den Kreis, das Werk oder die Einrichtung innerhalb der Kirchengemeinde vertritt,
- ob die Feststellung eines Sonderhaushaltsplans, der in diesem Fall der Genehmigung des Kirchengemeinderats bedarf, den Entscheidungsgremien übertragen wird,
- wie die Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat und dem Pfarramt und die gegenseitige Information sichergestellt wird.
Die Ortssatzung ist an der Rahmenordnung zu orientieren.
(
2
)
Die Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzenden nach § 24 Absatz 4 bleibt unberührt.
(
3
)
Den Gremien der Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen nach Absatz 1 können alle Gemeindeglieder angehören, ebenso Gemeindeglieder anderer Kirchengemeinden der Landeskirche. Solche Mitglieder, die nicht Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der Landeskirche sind, können einer Mitgliederversammlung angehören, anderen Gremien höchstens bis zu einem Drittel von deren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 übertragene Aufgabe der Kirchengemeinde unterstützen. Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern treffen die Gremien; in Einzelfällen kann der Kirchengemeinderat die Entscheidung an sich ziehen.
#§ 56c
Personale Gemeinden
(
1
)
In Kirchengemeinden, die einen besonderen gottesdienstlichen Schwerpunkt haben, der durch eine größere Anzahl von Gemeindegliedern getragen wird, kann durch Ortssatzung eine Personale Gemeinde als rechtlich unselbständige Einrichtung der Kirchengemeinde gebildet werden, soweit der Oberkirchenrat für solche Personale Gemeinden eine Rahmenordnung40# erlassen hat. Der Personalen Gemeinde kann im Rahmen der allgemeinen und örtlichen Gottesdienstordnung die Verantwortung des Kirchengemeinderats für einen oder mehrere bestimmte, regelmäßige Gottesdienste der Kirchengemeinde übertragen werden, nicht jedoch für den Hauptgottesdienst. Darüber hinaus kann die Personale Gemeinde weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn die Ortssatzung dies vorsieht. Die Personale Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Kirchengemeinderat. Dieser bleibt nach § 17 Satz 1, 2. Halbsatz und nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz41# zuständiges Gremium. Die Regelungen über die Zuständigkeiten und Verantwortung des für den Gottesdienst zuständigen Pfarramts bleiben unberührt. In der Ortssatzung ist festzulegen
- für welche Gottesdienste und gegebenenfalls Sondergottesdienste die Personale Gemeinde zuständig ist,
- welche weiteren Aufgaben die Personale Gemeinde erfüllt,
- welche Entscheidungsgremien gebildet werden und wer die Personale Gemeinde innerhalb der Kirchengemeinde vertritt,
- ob ein Sonderhaushalt gebildet wird und ob die Feststellung des Sonderhaushalts, der in diesem Fall der Genehmigung des Kirchengemeinderats bedarf, den Entscheidungsgremien übertragen wird,
- wie die Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat und dem Pfarramt und die gegenseitige Information sichergestellt werden.
Die Ortssatzung ist an der Rahmenordnung zu orientieren. Die Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzenden nach § 24 Absatz 4 bleibt unberührt.
(
2
)
Den Gremien der Personalen Gemeinde nach Absatz 1 können alle Gemeindeglieder angehören, ebenso Gemeindeglieder anderer Kirchengemeinden einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Solche Mitglieder, die nicht Gemeindeglied einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind, können einer Mitgliederversammlung angehören, anderen Gremien höchstens bis zu einem Drittel von deren Mitgliedern. Für diese ist zur Mitgliedschaft in dem Gremium, das die Entscheidungen zum Gottesdienst wahrnimmt, die Mitgliedschaft in einer Kirche der Leuenberger Kirchengemeinschaft erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern treffen die Gremien; in Einzelfällen kann der Kirchengemeinderat die Entscheidung an sich ziehen.
(
3
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für die Gottesdienste nach Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, ist in den Gremien Mitglied kraft Amtes und stimmberechtigt. In Gremien, die Entscheidungen zum Gottesdienst treffen, ist sie oder er eine oder einer der Vorsitzenden.
#§ 57
Geschäftsführung im Engeren Rat und in den Ausschüssen,
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen in der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
Vorsitzende des Engeren Rats sind die beiden Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeinderats.
(
2
)
Vorsitzende des Verwaltungsausschusses sind die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (Gesamtkirchengemeinderats). Mit Genehmigung des Oberkirchenrats kann der Kirchengemeinderat andere Vorsitzende wählen.
(
3
)
Die Ausschüsse nach § 56 wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(
4
)
Die Sitzungen des Engeren Rats, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse nach § 56 sind nichtöffentlich. Ausnahmen können von Fall zu Fall beschlossen werden, wenn der Verhandlungsgegenstand nicht der Verschwiegenheitspflicht nach § 31 unterliegt.
(
5
)
§ 24 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(
6
)
Im Übrigen finden die für die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
#VII. Schlussbestimmungen
###§ 58
Ortssatzungen
Die Kirchengemeinden können auf der Grundlage dieses Gesetzes Ortssatzungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(Zu § 58 KGO)
§ 59
Militärkirchengemeinden
Die Regelung der Verhältnisse von Militärkirchengemeinden bleibt der Verordnung42# vorbehalten.
#§ 59a
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Regelungen zu Ehegatten finden auf die nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
#§ 60
Ausführungsverordnung
Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung.
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1 ↑ Aufgrund von § 60 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelischen Kirchengemeinden, zuletzt geändert am 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248), wird verordnet:
1 ↑ Aufgrund von § 60 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelischen Kirchengemeinden, zuletzt geändert am 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248), wird verordnet:
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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19 ↑ Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
19 ↑ Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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21 ↑ Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
21 ↑ Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
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24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
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25 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
25 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
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26 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
26 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
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27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
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30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 552 u. 553 dieser Sammlung.
30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 552 u. 553 dieser Sammlung.
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34 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 885 u. 886 dieser Sammlung.
34 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 885 u. 886 dieser Sammlung.
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35 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 60 u. 61_Archiv dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
35 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 60 u. 61_Archiv dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
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36 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
36 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
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38 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
38 ↑ Red. Anm.: Elektronisch unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
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39 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 138-2, 208-1, 208-2, 293-1, 293-2, 796-1, 796-2, 807-1, 807-2 und 863-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
39 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 138-2, 208-1, 208-2, 293-1, 293-2, 796-1, 796-2, 807-1, 807-2 und 863-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
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40 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 138-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
40 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 138-1 dieser Sammlung auf www.kirchenrecht-elk-wue.de verfügbar.
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41 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter 440 u. 441 dieser Sammlung.
41 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter 440 u. 441 dieser Sammlung.