.Anlage 2.1.2 zur KAO
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.03.2018
Geltungszeitraum bis: 28.02.2021
Anlage 2.1.2 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung
über die Rechtsverhältnisse der Schüler/Schülerinnen
im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
zum Erzieher/zur Erzieherin (PIA), deren Ausbildung
vor dem 1. März 2018 begonnen hat
(Übergangsregelung)
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt als Übergangsregelung für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden und deren Ausbildung vor dem 1. März 2018 begonnen hat.
#§ 2
Anwendung tariflicher Vorschriften
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005 findet ab 1. März 2018 auf die praxisintegrierte Ausbildung Anwendung. Abweichend hiervon ist § 9 des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – mit Wirkung vom 1. Januar 2018 anzuwenden.
#§ 3
Sonstige Bestimmungen
Diese Regelung gilt längstens bis zum 28. Februar 2021.