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101. Kirchengesetz zur „Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft“

Vom 12. November 1969

(Abl. 44 S. 42)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1

( 1 ) Der zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) abzuschließenden Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft1# wird zugestimmt.
( 2 ) Der Landesbischof ist bevollmächtigt, die Vereinbarung unterschriftlich zu vollziehen.
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Artikel 2

Der Vereinbarungstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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Artikel 3

( 1 ) Das Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Vereinbarung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht und die Vereinbarung in Kraft setzt (vgl. VI der Vereinbarung).2#
( 2 ) Der Tag der Inkraftsetzung wird im Amtsblatt der Landeskirche bekanntgegeben3#.
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Artikel 4

( 1 ) Der Oberkirchenrat wird bevollmächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen Bestimmungen im Verordnungsweg zu erlassen und zwischen einzelnen Gliedkirchen erforderliche Abmachungen in Verfolg dieser Vereinbarung zu treffen.
( 2 ) Die erlassenen Verordnungen und getroffenen Abmachungen sind im Amtsblatt der Landeskirche zu veröffentlichen.

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1 ↑ Red. Anm.: Vorstehend abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat durch Beschluß des Rates der EKD vom 27./28. November 1969 mit Wirkung vom 1. Februar 1970 in Kraft (ABl. EKD 1970 S. 2).
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 22. Oktober 1970 (Abl. 44 S. 199).