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125. Perikopengesetz

Vom 6. April 1979

(Abl. 48 S. 419), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 8. Juli 2004 (Abl. 61 S. 137), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 8), vom 7. Juli 2018 (Abl. 68 S. 109) und vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 447)

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und
126. Ausführungsbestimmungen1#
Vom 22. Mai 1979 (Abl. 48 S. 419), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 1996 (Abl. 57 S. 34) und vom 8. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 701)
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Festlegungen

( 1 ) Die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen sechs Reihen von Schriftabschnitten und die Württembergische Reihe (Marginaltexte) bilden die ordnungsmäßigen Texte für die Predigt in den Hauptgottesdiensten an den Sonntagen, kirchlichen Feiertagen und sonstigen in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Tagen sechs aufeinanderfolgender Kirchenjahre. Wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz entsprechend gekennzeichnet sind, sind die Texte nach Satz 1 mit anderen in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen und entsprechend gekennzeichneten Texten austauschbar.
1.1
Die Texte der Württembergischen Reihe (Marginaltexte) stellen ein zusätzliches Angebot für den Prediger dar. Wird ein Text aus dieser Reihe gewählt, so tritt er an die Stelle des betreffenden Textes aus den Reihen I bis VI. Angesichts des Gewichtes der Texte in der Württembergischen Reihe soll angestrebt werden, daß im Ablauf der sechs Perikopenjahrgänge möglichst alle Texte dieser Reihe einmal gepredigt werden. Wenn ein Marginaltext gepredigt wird, sollte dies der Gemeinde vorher in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
1.2
Bei Kanzeltausch ist darauf zu achten, daß nicht mehr als nötig von der Ordnung der Predigttexte abgewichen wird. Die Gemeinde sollte über Verschiebungen in der Ordnung vorher unterrichtet werden.
( 2 ) Wird an Sonntagen, kirchlichen Feiertagen und sonstigen in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Tagen außer dem Hauptgottesdienst zum selben Proprium ein weiterer Gottesdienst gehalten, soll, wenn im Hauptgottesdienst kein Evangelientext gepredigt wird, in dem weiteren Gottesdienst ein Evangelientext gepredigt werden.
( 3 ) Dem letzten Sonntag nach Epiphanias, dem Sonntag Estomihi (Sonntag vor der Passionszeit) und den letzten drei Sonntagen des Kirchenjahres liegen die Proprien dieser Tage zu Grunde, gleichviel, welche Sonntage des Kirchenjahres in der Epiphanias-, Vorfasten- oder Trinitatiszeit wegen des wechselnden Ostertermins ausfallen.
( 4 ) Die sonstigen Angaben im liturgischen Kalender der Anlage zu diesem Gesetz sind verbindlich.
( 5 ) Der Oberkirchenrat kann für besondere Tage andere Predigttexte wählen, die an die Stelle der in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Texte treten.
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§ 2
Konkurrenzen

( 1 ) Die in der Anlage zu diesem Gesetz für die Konfirmationstage gemäß § 4 Konfirmationsordnung2#, für das Erntedankfest (am ersten Sonntag im Oktober oder nach örtlicher Übung am 30. September, wenn dieser ein Sonntag ist) und für das Kirchweihfest (am dritten Sonntag im Oktober, soweit nicht nach örtlicher Übung an einem anderen Sonntag) vorgesehenen Proprien treten im Hauptgottesdienst an die Stelle der für die Sonntage, auf die diese Feste fallen, jeweils genannten Proprien.
( 2 ) Wenn der Neujahrstag oder der Gedenktag der Reformation (31. Oktober) auf einen Sonntag fallen, treten die für den Neujahrstag und das Reformationsfest genannten Proprien im Hauptgottesdienst an die Stelle der betreffenden Sonntagsproprien. Wenn an einem Gedenktag der Reformation (31. Oktober), der nicht auf einen Sonntag fällt, kein Gottesdienst gehalten wird, treten am folgenden Sonntag die für das Reformationsfest genannten Proprien an die Stelle der betreffenden Sonntagsproprien; § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
( 3 ) Wenn der Gedenktag des Augsburger Bekenntnisses, besondere Gedenktage oder weitere kirchliche oder weltliche Tage, die in der Anlage zu diesem Gesetz genannt sind, auf einen Sonntag fallen, tritt im Hauptgottesdienst an die Stelle der für diese Tage genannten Proprien das betreffende Sonntagsproprium.
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§ 3
Ausnahmen

In begründeten Ausnahmefällen, vor allem wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann anstelle des in der Anlage zu diesem Gesetz vorgesehenen Textes ein anderer biblischer Text gewählt werden. Dies gilt für die sonstigen Angaben im liturgischen Kalender der Anlage zu diesem Gesetz entsprechend.
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§ 4
Textfolgen

Abgesehen von den Festzeiten kann im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden mit dem Verbundkirchengemeinderat, und nach Unterrichtung der Gemeinde an aufeinanderfolgenden Sonntagen eine Textfolge gepredigt werden. Diesen Predigten können zusammenhängende Abschnitte eines biblischen Buches oder eine Auswahl von biblischen Texten zu bestimmten Fragen des Glaubens und der Kirche zu Grunde liegen.
4.1
Der reformatorische Brauch von Reihenpredigten über Lehr- bzw. Katechismusstücke ist in diese Regelung eingeschlossen. Auch bei Katechismuspredigten ist der Bezug zu biblischen Texten herzustellen.
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§ 5
Continuatexte

( 1 ) Der Predigt bei den Passionsandachten in der Karwoche liegt die Leidensgeschichte zugrunde. Aus ihr können einzelne Abschnitte ausgewählt werden. Ebenso kann unter Abgehen von den vorgeschriebenen Perikopen in den Gottesdiensten am Gründonnerstag verfahren werden.
( 2 ) In den Hauptgottesdiensten von Reminiszere bis Ostermontag kann im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden mit dem Verbundkirchengemeinderat, und nach Unterrichtung der Gemeinde fortlaufend die Leidens- und Auferstehungsgeschichte nach einem der Evangelien gepredigt werden.
5.1
Der Prediger kann innerhalb eines langen Continuatextes nach eigenem Ermessen Schwerpunkte in der Auslegung des Textes setzen.
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§ 6
Schriftlesungen

( 1 ) Die Schriftlesungen sollen sich dem Ganzen des vom Kirchenjahr bestimmten Gottesdienstes einfügen. Wird an einem Sonntag für die Predigt ein anderer als der in der Anlage zu diesem Gesetz genannte Text gewählt, soll der ausfallende Text nach Möglichkeit als Schriftlesung dienen.
( 2 ) Liegt der Predigt kein Evangelientext zu Grunde, soll für die Schriftlesung ein Evangelientext gewählt werden.
( 3 ) Wird in den Gottesdiensten am Gründonnerstag und Karfreitag ein Perikopentext gepredigt, der nicht aus der Passionsgeschichte genommen ist, soll die Passionsgeschichte für die Schriftlesung herangezogen werden.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Perikopengesetz vom 21. November 1957 (Abl. Bd. 38 S. 5) tritt außer Kraft.
Anlage zum Perikopengesetz
Red. Hinweis: Hier nicht abgedruckt (vgl. Abl. 68 S. 449).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung, die vom Oberkirchenrat aufgrund von § 25 Abs. 4 der Kirchenverfassung beschlossen wurden, sind hinter den sie betreffenden Absätzen der Paragraphen des Gesetzes (eingerückt) abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 150 u. 151 dieser Sammlung.