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396. Satzung der Martin-Haug-Stiftung zur Förderung des Nachwuchses für kirchliche Berufe

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 5. Januar 1966 (Abl. 42 S. 49), geändert durch Beschluss vom 5. August 1983 (Abl. 50 S. 572)

Mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses der 6. Landessynode errichtet der Oberkirchenrat der Württembergischen Evangelischen Landeskirche aus Anlaß des 70. Geburtstages des Altlandesbischofs D. Dr. Martin Haug am 14. Dezember 1965 eine nicht rechtsfähige Stiftung, die den Namen
„Martin-Haug-Stiftung“
trägt und der Förderung des Nachwuchses für alle kirchlichen Berufe in der Landeskirche, ihren Werken und Einrichtungen dient.
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§ 1
Zweck und Form der Stiftung

( 1 ) Der ausschließliche Zweck der Stiftung ist, begabte Jugendliche, junge Männer und Mädchen, die sich nach Abschluß ihrer Schulzeit zur Vorbereitung auf einen kirchlichen Beruf entschieden haben, durch unmittelbare Gewährung von Ausbildungsstipendien oder durch Beihilfen für die Kosten der Ausbildung oder der Lernmittel zu fördern.
( 2 ) Diese Hilfe soll in erster Linie solchen begabten Jugendlichen zugute kommen, deren Eltern oder die selbst nicht die vollen Ausbildungskosten tragen können. Dies gilt besonders für Jugendliche aus Familien, die mehrere in der Ausbildung zu einem Beruf stehende Kinder haben.
( 3 ) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken.
( 4 ) Die Stiftung ist nicht rechtsfähig. Sie wird beim Oberkirchenrat in Stuttgart verwaltet.
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§ 2
Stiftungskapital

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Oberkirchenrat in Stuttgart, widmet für den Zweck der Stiftung 70 000 DM.
( 2 ) Etwaige weitere, der Stiftung gewidmete Zuwendungen werden dem Stiftungskapital zugerechnet.
( 3 ) Das Stiftungskapital ist ausschließlich für die in § 1 der Satzung genannten kirchlichen Zwecke bestimmt und dementsprechend gebunden.
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§ 3
Verwendung des Stiftungskapitals und seiner Erträgnisse

( 1 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind in erster Linie die Erträgnisse des Stiftungskapitals zu verwenden. Soweit sie nicht ausreichen, kann auch das Stiftungskapital angegriffen werden. Nicht verbrauchte Erträgnisse können dem Stiftungskapital zugerechnet werden.
( 2 ) Überschüsse aus der Tätigkeit der Stiftung dürfen nur für die Zwecke der Stiftung (§ 1) verwendet werden.
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§ 4
Verwaltung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der auf Vorschlag des Oberkirchenrats vom Landesbischof auf sechs Jahre berufen wird. Zum Stiftungsrat gehören:
  1. 1 Mitglied, das der Landesbischof zum Vorsitzenden bestellt,
  2. 1 Mitglied der Landessynode,
    1 Mitglied des Oberkirchenrats,
    1 Vertreter des Diakonischen Werks der Landeskirche
    (Innere Mission und Hilfswerk),
    1 Vertreter der Württ. Evang. Arbeitsgemeinschaft für Weltmission.
( 2 ) Für die Mitglieder unter Abs. 1 Buchstaben a) und b) ist je ein Stellvertreter zu berufen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat nimmt, bevor er dem Landesbischof seinen Vorschlag für die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats (Abs. 1) macht, mit dem Präsidenten der Landessynode und mit dem Vorsitzenden des Diakonischen Werks und der Arbeitsgemeinschaft für Weltmission Fühlung.
( 4 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats und ihre Stellvertreter können wieder berufen werden.
( 5 ) Die Stiftung wird durch den Stiftungsrat vertreten. Dieser kann eines seiner Mitglieder mit der alleinigen Vertretung beauftragen.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats erfüllen ihre Aufgaben unentgeltlich. Für alle, die mit der Verwaltung der Stiftung zu tun haben, gilt, daß niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden darf.
( 7 ) Der Oberkirchenrat führt die Geschäfte der Stiftung. Die Rechnung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfamt der Landeskirche. Zuständig für die Entlastung ist der Ständige Ausschuß der Landessynode.
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§ 5
Änderung oder Auflösung der Stiftung

( 1 ) Der Zweck der Stiftung darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken geändert werden.
( 2 ) Zu einer Änderung des Stiftungszwecks ist ein einstimmiger Beschluß des Stiftungsrats erforderlich, welcher der Bestätigung durch den Oberkirchenrat und durch den Ständigen Ausschuß der Landessynode bedarf.
( 3 ) Dasselbe gilt für einen Beschluß über die Auflösung der Stiftung. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungskapital an die Evangelische Landeskirche in Württemberg mit der Auflage, es ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne der Stiftungssatzung zu verwenden.