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464. Verordnung des Oberkirchenrats über die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst

Vom 24. Oktober 2006

(Abl. 62 S. 150), geändert durch Verordnung vom 11. November 2008 (Abl. 63 S. 296) und vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 2)

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§ 1
Grundbestimmung

Die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst ist ein Ausbildungsweg, auf dem bewährte und für den Pfarrdienst besonders geeignete hauptberufliche kirchliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen oder aufgrund ihrer Ausbildung nach dem Ermessen des Oberkirchenrats geeignete Personen für den pfarramtlichen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vorbereitet werden (vgl. § 4 Absatz 1 Württ. Pfarrergesetz1#). Sie nimmt die in der früheren Ausbildung und im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf und soll dazu befähigen, den im Ordinationsgelübde ausgesprochenen und in §§ 5 und 8 Württ. Pfarrergesetz2# beschriebenen Auftrag eines evangelischen Pfarrers bzw. einer evangelischen Pfarrerin selbständig und in theologischer Verantwortung wahrzunehmen. Die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst geschieht in Ausübung pfarramtlicher Dienste auf einer Pfarrstelle einerseits und durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen andererseits. Am Ende dieses Ausbildungsweges steht die Anstellungsprüfung.
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§ 2
Voraussetzungen für die Begründung des Dienstverhältnisses

( 1 ) In die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 Württ. Pfarrergesetz3# erfüllt und wer
  1. mindestens einen mittleren Bildungsabschluss nachweist,
  2. die Voraussetzungen von § 3 Abs. 3–5 des Diakonengesetzes4# erfüllt,
  3. mindestens fünf Jahre als Diakon oder Diakonin im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder in einer mit ihr verbundenen Einrichtung tätig war und
  4. das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Von den in Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
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§ 3
Vorschlag

( 1 ) Kirchliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen und für den Pfarrdienst besonders geeignet erscheinen, können dem Oberkirchenrat vom zuständigen Dekanatamt oder der Leitung der zuständigen landeskirchlichen oder mit der Landeskirche verbundenen Einrichtung vorgeschlagen werden. Vorschläge können in der Regel nur einmal gemacht werden; über Ausnahmen entscheidet der Oberkirchenrat. Die zuständige übergeordnete Personalstelle (z. B. das Evangelische Jugendwerk, der oder die Beauftragte für die Gemeindediakone und -diakoninnen, der Oberkirchenrat) nimmt dazu Stellung. Empfehlung und Stellungnahme sind zu begründen. Dabei ist auf die folgenden für den Pfarrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Bereiche einzugehen:
  • Fähigkeit, das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren,
  • Wahrnehmungsfähigkeit,
  • Dialogfähigkeit,
  • kybernetische Fähigkeit,
  • rollenorientiertes Verhalten.
( 2 ) Dem Vorschlag geht ein Beratungsgespräch des Dekans oder der Dekanin oder des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung mit dem oder der Vorzuschlagenden voraus. In diesem Beratungsgespräch soll geklärt werden,
  • welche Fortbildungen der kirchliche Mitarbeiter oder die kirchliche Mitarbeiterin bisher wahrgenommen hat und auf welchen Arbeitsfeldern sich weitere Erfahrungen bzw. Qualifikationen empfehlen,
  • welche möglichen Alternativen beruflicher Fort- und Weiterbildung bestehen.
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§ 4
Aufnahme

( 1 ) Über die Aufnahme in die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst entscheidet das Kollegium des Oberkirchenrats auf Empfehlung einer Aufnahmekommission.
( 2 ) Der Aufnahmekommission gehören vier Mitglieder an: der oder die für die Ausbildung zuständige Dezernent oder Dezernentin, zwei weitere Vertreter oder Vertreterinnen des Oberkirchenrats und der Leiter oder die Leiterin der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst. Der Oberkirchenrat beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Den Vorsitz hat der oder die für die Ausbildung zuständige Dezernent oder Dezernentin.
( 3 ) Die Aufnahmekommission führt zunächst ein Gespräch mit allen Vorgeschlagenen und entscheidet über ihre Zulassung zum Aufnahmeverfahren. Es können im Vergleich zur Zahl derer, die aufgenommen werden können, bis zu doppelt so viele Personen zugelassen werden. Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem begutachteten Predigtgottesdienst und einer begutachteten religionspädagogischen Unterrichtseinheit sowie dem – nach dem Vorliegen von Gutachten zu Predigtgottesdienst und religionspädagogischer Unterrichtseinheit – mit dem oder der Zugelassenen durch die Aufnahmekommission zu führenden Kolloquium.
( 4 ) Für den Predigtgottesdienst, die Unterrichtseinheit und das Kolloquium gelten folgende Bestimmungen:
  1. Der Dekan bzw. die Dekanin oder der Leiter bzw. die Leiterin der zuständigen landeskirchlichen oder mit der Landeskirche verbundenen Einrichtung – oder ein von ihm beauftragter landeskirchlicher Pfarrer bzw. eine beauftragte landeskirchliche Pfarrerin – sowie eine weitere vom Oberkirchenrat beauftragte Person besuchen den Gottesdienst, führen mit dem Kandidaten oder der Kandidatin ein Nachgespräch und geben ein gemeinsames Gutachten ab.
  2. Der Schuldekan bzw. die Schuldekanin – oder ein von ihm bzw. ihr beauftragter landeskirchlicher Pfarrer bzw. eine beauftragte landeskirchliche Pfarrerin oder ein von ihm oder ihr beauftragter Religionspädagoge bzw. eine beauftragte Religionspädagogin – und ein weiterer vom Oberkirchenrat beauftragter Pfarrer oder Religionspädagoge oder eine weitere vom Oberkirchenrat beauftragte Pfarrerin oder Religionspädagogin besuchen eine Religions- oder Konfirmandenunterrichtsstunde, führen mit dem Kandidaten oder der Kandidatin ein Nachgespräch und geben ein gemeinsames Gutachten ab.
  3. Die Aufnahmekommission führt mit den Zugelassenen ein etwa halbstündiges Kolloquium über ein theologisches Thema. Die Kommission entscheidet darüber, ob allen Kandidaten und Kandidatinnen dasselbe Thema vorgegeben wird oder ob die Kandidaten und Kandidatinnen das Thema in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildung jeweils selbst bestimmen können. Die Gutachten zu Predigtgottesdienst und religionspädagogischer Einheit erhalten die Mitglieder der Aufnahmekommission vor dem Kolloquium zur Kenntnis. Im Anschluss an das Kolloquium erstellt die Aufnahmekommission eine Liste derjenigen, die sie dem Kollegium des Oberkirchenrats für die Aufnahme in die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst empfiehlt.
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§ 5
Ausbildung und Dienstauftrag

( 1 ) Die Angehörigen der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst versehen selbständig den ihnen zugewiesenen Dienstauftrag im Gemeindepfarrdienst. Bei der Zuweisung des Dienstauftrags wird der Aufwand für Ausbildung und Einarbeitung in den Pfarrberuf berücksichtigt.
( 2 ) Der Religionsunterricht ist im ersten Jahr auf vier Wochenstunden begrenzt, zwei davon entstammen dem Deputat einer hauptamtlichen Religionslehrkraft und werden mentoriert. Die Unterrichtsverpflichtung beträgt ab dem zweiten Jahr in der Regel und unter Berücksichtigung des übrigen Dienstauftrags vier bis sechs Wochenstunden.
( 3 ) Die Angehörigen der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst nehmen an den nach Ausbildungsplan vorgesehenen Kursen im Pfarrseminar teil. Das zuständige Dekanatamt sorgt für die dienstliche Vertretung während der Kurswochen.
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§ 6
Beratung und Beurteilung

( 1 ) Den Angehörigen der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst steht eine im Gemeindepfarrdienst erfahrene und dafür geeignete Person als Ansprechpartnerin zur Seite. Sie wird vom Dekanatamt bestimmt und dem Oberkirchenrat und dem Pfarrseminar genannt. Sie soll ihren Dienstauftrag in der Regel nicht in der gleichen Gemeinde wie der oder die Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst versehen. Sie führt regelmäßige Gespräche mit dem oder der Angehörigen der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst über anstehende Fragen, begleitet und berät ihn oder sie und kann bei Bedarf konsultiert werden. Sie kann in Verbindung mit dem Dekanatamt eine besondere Förderung empfehlen. Die Ansprechpartner oder -partnerinnen werden von dem Leiter oder der Leiterin der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst in ihre Aufgabe eingeführt.
( 2 ) Im Religionsunterricht steht der oder die hauptamtliche Religionslehrer oder -lehrerin als Mentor oder Mentorin zur Verfügung, aus dessen oder deren Deputat der Religionsunterricht erteilt wird. Der Schuldekan oder die Schuldekanin begleitet die religionspädagogische Ausbildung in der Schule.
( 3 ) Nach zwei Jahren in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst gibt das Dekanatamt eine Beurteilung ab. Die Beurteilung erfolgt nach den Bestimmungen der Kirchlichen Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Angehörigen der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst.
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§ 7
Gegenstand der Ausbildung

( 1 ) Die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst vollzieht sich in der Ausübung und Einübung pfarramtlicher Praxis einerseits und in der theologischen Reflexion der pfarramtlichen Praxis einschließlich ihrer Voraussetzungen andererseits.
( 2 ) Ziel der Ausbildung ist die Weiterentwicklung der in der vorausgehenden Berufsausbildung und -ausübung bereits grundgelegten Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten, die für die Ausübung des Pfarrdienstes erforderlich sind. Ihr Gegenstand ist die Bildung der Person und der Erwerb der für die pfarramtlichen Arbeitsfelder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
( 3 ) Die Bildung der Person erstreckt sich dabei insbesondere auf das im Ordinationsversprechen Ausgesagte und auf folgende für den Pfarrberuf erforderliche Fähigkeiten und Bereiche:
  • Fähigkeit, das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren,
  • Wahrnehmungsfähigkeit,
  • Dialogfähigkeit,
  • kybernetische Fähigkeit,
  • rollenorientiertes Verhalten.
Besonderes Gewicht soll auf die Einübung und Reflexion der neuen Berufsrolle gelegt werden.
( 4 ) Der Erwerb der für den Pfarrdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich vor allem auf folgende Arbeitsfelder oder Inhalte, die in den Ausbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen sind:
  • Gottesdienst und Predigt, Hymnologie, Sprecherziehung,
  • Religions- und Konfirmandenunterricht,
  • Seelsorge und Kasualien,
  • Biblische Theologie, Dogmatik, Ethik, Kirchengeschichte,
  • Kirchenrecht und Verwaltung,
  • Pastoraltheologie und Gemeindeaufbau.
Die Kurse umfassen einschließlich zweier Wochen zur Prüfungsvorbereitung insgesamt etwa 19 Kalenderwochen.
( 5 ) Näheres regelt ein Erlass.
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§ 8
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. Die Bestimmungen des Erlasses des Oberkirchenrats vom 10. August 1978 über die „Aufnahme in den pfarramtlichen Hilfsdienst“ (Abl. 48 S. 157) treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
( 2 ) Für diejenigen, die bereits vor dem 1. Dezember 2006 in den pfarramtlichen Hilfsdienst aufgenommen wurden, sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 anzuwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 u. 766 dieser Sammlung.