.

789. Kirchliches Gesetz über die zentrale Anstellung der Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sowie der sonstigen Religionslehrkräfte (Religionslehrkräfteanstellungsgesetz)

Vom 28. März 2003

(Abl. 60 S. 263)

####

§ 1
Anstellungsträger

Anstellungsträger für Personen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, die überwiegend als Religionspädagogen oder Religionspädagoginnen sowie als sonstige Religionslehrkräfte tätig sind, ist die Evang. Landeskirche in Württemberg.
#

§ 2
Dienst- und Fachaufsicht

Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die in § 1 genannten Personen führt der oder die für die jeweiligen Unterrichtsorte zuständige Schuldekan oder Schuldekanin.
#

§ 3
Besetzung der Stellen

( 1 ) Stellen sind in der Regel auszuschreiben. Der Oberkirchenrat kann insbesondere dann von der Ausschreibung einer Stelle absehen, wenn es sich um eine kurzfristig zur Vermeidung von Vakanzen notwendig werdende Wiederbesetzung handelt.
( 2 ) Bei der Besetzung schlägt der Oberkirchenrat dem Besetzungsgremium mindestens zwei, höchstens drei für die Stelle in Betracht kommende Bewerberinnen oder Bewerber im Benehmen mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan vor, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die Bewerberin oder der Bewerber überwiegend tätig sein soll.
Ist nur eine solche Bewerberin oder nur ein solcher Bewerber vorhanden, so wird nur diese Person vorgeschlagen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Besetzungsgremiums erhält. Kommt eine Wahl in der hierfür zu bestimmenden Frist nicht zustande, so legt der Oberkirchenrat, wenn möglich, einen weiteren Wahlvorschlag vor. Hat der Oberkirchenrat erhebliche Bedenken gegen die Entscheidung des Besetzungsgremiums, kann er die Sache dem Landeskirchenausschuss vorlegen, wenn die benannte Bewerberin oder der benannte Bewerber an ihrer oder seiner Bewerbung festhält. Der Landeskirchenausschuss entscheidet nach Anhörung des Besetzungsgremiums, ob die benannte Bewerberin oder der benannte Bewerber auf die Stelle zu ernennen ist.
( 3 ) Das Besetzungsgremium besteht aus der Schuldekanin oder dem Schuldekan und vier vom Kirchenbezirksausschuss ernannten Mitgliedern. Der Kirchenbezirksausschuss regelt auch die Stellvertretung. Die Schuldekanin oder der Schuldekan führt den Vorsitz.
#

§ 4
Übernahme in ein Anstellungsverhältnis zur Landeskirche

( 1 ) Personen nach § 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer (Gesamt)-Kirchengemeinde oder eines Kirchenbezirks tätig sind, werden zum 1. August 2003 in ein Dienstverhältnis zur Evang. Landeskirche in Württemberg übernommen. Sie können der Übernahme innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung über diese Regelung durch den Oberkirchenrat diesem gegenüber schriftlich widersprechen.
( 2 ) Die Personen nach Absatz 1 werden mit der Übernahme Inhaber einer Stelle bei der Evang. Landeskirche in Württemberg. Diese Stelle entsteht Kraft Gesetzes mit der Übernahme in Bindung an den bisherigen Dienstbereich; zugleich entfällt die Stelle nach bisherigem Recht bei dem bisherigen Rechtsträger.
( 3 ) Personen, die der Übernahme in ein Dienstverhältnis zur Landeskirche nach Absatz 1 widersprochen haben, bleiben im Anstellungsverhältnis zu ihrem bisherigen Rechtsträger. Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen durch den bisherigen Anstellungsträger bleibt hiervon unberührt. Bei Freiwerden der Stelle geht diese auf die Evang. Landeskirche in Württemberg über, bei gleichzeitigem Wegfall der Stelle beim bisherigen Rechtsträger.