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800. Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verordnung des Oberkirchenrats vom 10. November 1987 (Abl. 53 S. 33), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 4. Februar 2013 (Abl. 65 S. 436, ber. S. 524)

und
801. Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrats zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg1#,2#
Vom 23. Februar 1988
(Abl. 53 S. 85), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 2. März 2004 (Abl. 61 S. 111) und vom 27. Juli 2021 (Abl. 69 S. 578)
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Nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung3# wird verordnet:
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Präambel

Die Kirchenmusik empfängt ihren Auftrag aus dem Wort Gottes und hat teil an der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus. Sie vereinigt die Gemeinde zur Anbetung und zum Lobe Gottes, zu Klage und Trost.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg beauftragt daher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, in ihren Gemeinden und Bezirken den Dienst der Kirchenmusik wahrzunehmen, insbesondere das Singen in der Gemeinde zu pflegen und zu entwickeln und die musikalischen Gaben und Kräfte in der Kirche zu fördern.
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§ 1
Geltungsbereich

Der kirchenmusikalische Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg umfasst die Ausübung und Pflege des Dienstes als Kantorin oder Kantor und als Organistin oder Organist durch haupt- und nebenberuflich tätige Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
Zu § 1 (Geltungsbereich)
(1) Kirchenmusiker im Sinne dieser Bestimmungen sind alle im Dienste der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie deren Einrichtungen stehenden Kantoren, Organisten und Chorleiter. Sie sind hauptberuflich oder nebenberuflich tätig.
(2) Hauptberuflich tätige Kirchenmusiker führen die Dienstbezeichnung „Kantor und Organist“/„Kantorin und Organistin“. Wird nur ein Dienstbereich versehen, führt der Kirchenmusiker die dem jeweiligen Dienst entsprechende Dienstbezeichnung. Inhaber einer Bezirkskantorenstelle führen die Dienstbezeichnung „Bezirkskantor“/„Bezirkskantorin“.
(3) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker führen die Dienstbezeichnung „Organist und Chorleiter“/„Organistin und Chorleiterin“. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Verdienten Kirchenmusikern kann durch den Landesbischof in Anerkennung besonderer, über die örtliche Kirchengemeinde hinausreichender Verdienste um die Kirchenmusik der Titel „Kirchenmusikdirektor“ beziehungsweise „Kirchenmusikdirektorin“ verliehen werden. Anderen Personen, die sich um die Entwicklung der landeskirchlichen Kirchenmusik in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann der Titel „Kirchenmusikdirektor h. c.“ beziehungsweise „Kirchenmusikdirektorin h. c.“ verliehen werden.
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I. Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker tragen nach Maßgabe der Allgemeinen Dienstanweisung für Kirchenmusiker Verantwortung für die kirchenmusikalische Arbeit in der Gemeinde.
( 2 ) Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind
  1. die Mitgestaltung von Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde als Kantorin oder Kantor und Organistin oder Organist;
  2. die Durchführung von besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen und Konzerten;
  3. die Anregung, Förderung und Koordinierung aller musikalischen Arbeit in der Gemeinde.
( 3 ) Das Nähere über Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ist in einer Allgemeinen Dienstanweisung4# zu regeln.
Zu § 2 (Aufgaben)
Auf die allgemeine Dienstanweisung, die nähere Ausführungen über den Umfang der Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten des Kirchenmusikers enthält, ist im Anstellungsvertrag hinzuweisen. Örtliche Besonderheiten können ergänzend in der örtlichen Dienstanweisung geregelt werden.
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§ 3
Persönliche Voraussetzungen

Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker können in der Regel nur Personen eingestellt werden, die ihre kirchenmusikalische Befähigung nachgewiesen haben und die sonstigen Voraussetzungen als kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfüllen.
Zu § 3 (Persönliche Voraussetzungen)
(1) Der Nachweis der kirchenmusikalischen Befähigung für eine hauptberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker wird erworben durch die Ablegung der kirchenmusikalischen A- oder B-Prüfung vor einer kirchlichen Prüfungskommission oder bei einer staatlichen Musikhochschule im Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West. Bei staatlichen oder sonstigen Hochschulprüfungen ist Voraussetzung, daß die Prüfungen unter kirchlicher Mitwirkung durchgeführt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung.
(2) Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Amt für Kirchenmusik eine andere Prüfung ganz oder zum Teil als gleichwertig anerkennen. Wird eine andere Prüfung nur teilweise anerkannt, so sind entsprechende Ergänzungsprüfungen abzulegen.
(3) Für die Anstellungsfähigkeit als hauptberuflich tätiger Kirchenmusiker ist außerdem die Ableistung eines Praktikums im kirchenmusikalischen Dienst erforderlich. Umfang und Inhalt des Praktikums werden durch besondere Richtlinien5# geregelt.
(4) Der Nachweis der kirchenmusikalischen Befähigung für eine nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß der C-Prüfung erlangt. Die Ausbildung für nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst erfolgt nach Richtlinien6#, die das Amt für Kirchenmusik erstellt. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 4
Errichtung von Stellen

Die Stellen für Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker werden als haupt- und nebenberufliche Stellen errichtet.
Zu § 4 (Errichtung von Stellen)7#
(1) Hauptberufliche Stellen für Kirchenmusiker bzw. Kirchenmusikerinnen sollen in der Regel für den jeweiligen Bezirkskantor bzw. die jeweilige Bezirkskantorin sowie in Kirchengemeinden errichtet werden, wenn die in der Anlage zu § 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden als Kirchenmusikstellen G 1, G 2 oder G 3 bzw. Bezirkskantorenstellen BK 1 oder BK 2 sowie als Sonderstellen mit besonderer Verantwortung eingestuft.
(2) Nebenberufliche Kirchenmusikerstellen werden in der Regel als C-Stellen ausgewiesen.
(3) Die Einstufung der Kirchenmusik- bzw. Bezirkskantorenstellen erfolgt durch den Anstellungsträger unter Mitwirkung des Landeskirchenmusikdirektors. Sonstige Bestimmungen über die Genehmigung der Neuerrichtung, der Erweiterung oder Änderung von Stellen bleiben hiervon unberührt.
Anlage 1 [zu § 4]
Für die Einstufung der Stelle ist die jeweilige Bewertung nach den folgenden Grundsätzen maßgebend:
a)
Die Einstufung der Kirchenmusikstellen erfolgt nach einem Punktesystem, das die übertragenen Dienstaufgaben berücksichtigt. Zur Ermittlung der Punktezahl ist der (nachfolgend als Anlage 2 veröffentlichte8#) Erhebungsbogen zu verwenden.
b)
Die Einstufung der Kirchenmusikstellen erfolgt in die Gruppen G 1, G 2 und G 3 bzw. BK 1 und BK 2 nach Maßgabe der folgenden Punktezahlen:
300 bis 599 Punkte
G 1
600 bis 899 Punkte
G 2 BK 1
900 Punkte und mehr
G 3 BK 2
c)
Ändern sich nicht nur vorübergehend die der Einstufung zugrunde gelegten Punktezahlen aufgrund einer Änderung der Dienstaufgaben um mindestens 10 Prozent oder werden neue Aufgaben nicht nur vorübergehend übertragen, so ist eine Neueinstufung nach Buchstabe a) durchzuführen.
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§ 5
Anstellung und Vergütung

( 1 ) Die Anstellung und Vergütung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erfolgt nach den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 2 ) Vor der Anstellung hat der Anstellungsträger die Stellungnahme der Bezirkskantorin oder des Bezirkskantors, bei der Anstellung von Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren die Stellungnahme der Landesmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors und der Pfarrerin oder des Pfarrers für Kirchenmusik im Kirchenbezirk einzuholen.
Zu § 5 (Anstellung und Vergütung)
Zu Absatz 1:
(1) Die Dienstaufgaben des Kirchenmusikers sind, soweit über die Allgemeine Dienstanweisung hinaus erforderlich, in einer örtlichen Dienstanweisung, die Bestandteil des Anstellungsvertrages ist, näher festzulegen.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des Kirchengemeinderats dürfen Chöre und Instrumentalkreise, die nicht der Leitung des Kirchenmusikers unterstehen sowie andere Kirchenmusiker, nur im Einvernehmen zwischen Kirchenmusiker und dem verantwortlichen Pfarrer bei Gottesdiensten und Amtshandlungen mit einem musikalischen Beitrag beteiligt werden; das gleiche gilt für die musikalische Mitwirkung von Einzelpersonen (z. B. Organisten, Sänger, Instrumentalisten).
(3) Der Kirchenmusiker soll zu den Sitzungen des Kirchengemeinderats oder entsprechender Leitungsgremien eingeladen werden, wenn Gegenstände seines Arbeitsbereiches behandelt werden oder er beantragt hat, wichtige Fragen seines Arbeitsbereiches vorzutragen. Dies gilt auch für die Haushaltsberatungen, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für den Dienst der Kirchenmusik handelt.
(4) Die Kirchengemeinde stellt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Mittel für die kirchenmusikalische Arbeit bereit. Dazu gehören Mittel zur musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten, zur Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen und zur Anschaffung von Orgel-, Chor- und Instrumentalliteratur.
(5) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen geeignete Räume (mit Instrumenten) zur Verfügung zu stellen.
(6) Noten und Bücher sowie Instrumente sollen dem Kirchenmusiker kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die dem Kirchenmusiker zur Verfügung gestellten Instrumente der Gemeinde können von Dritten nur benützt werden, wenn Kirchengemeinderat und Kirchenmusiker zustimmen.
(8) Die Erteilung von Unterricht an der Orgel (oder an anderen gemeindeeigenen Instrumenten) und ihre Überlassung zu Übungszwecken an Schüler bedürfen der Genehmigung des Kirchengemeinderats, der auch über eine etwaige Erstattung entstehender Kosten entscheidet.
(9) Der Erholungsurlaub ist rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats festzulegen. Er soll außerhalb der kirchlichen Festzeiten genommen werden und nicht mehr Samstage und Sonntage umfassen, als der Zahl der zustehenden Urlaubswochen entspricht.
(10) Der Kirchenmusiker erhält für die Teilnahme an kirchlich anerkannten Fortbildungsmaßnahmen Tagungsurlaub im Rahmen der für kirchliche Mitarbeiter geltenden Bestimmungen.
Zu Absatz 2:
(11) Freiwerdende Kirchenmusikerstellen sollen in geeigneter Weise mit einer Bewerbungsfrist von mindestens vier Wochen ausgeschrieben werden. Über die Ausschreibung entscheidet der Kirchengemeinderat nach Anhörung des Bezirkskantors; bei Bezirkskantorenstellen sind der Kirchenbezirksausschuß und der Landeskirchenmusikdirektor zu beteiligen.
(12) Die auf Grund der Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen sind dem Bezirkskantor, bei Bezirkskantorenstellen dem Landeskirchenmusikdirektor zur Stellungnahme zu übersenden. Außerdem ist der Pfarrer für Kirchenmusik zu den eingegangenen Bewerbungen zu hören. Über die Besetzung der Stelle darf erst Beschluß gefaßt werden, wenn die Stellungnahme des Bezirkskantors bzw. des Landeskirchenmusikdirektors vorliegt und der Pfarrer für Kirchenmusik gehört wurde. Bei Kantoren ist vor der Entscheidung auch der Chor zu hören.
(13) Zu den Vorstellungen der Bewerber mit Probespiel und Probedirigieren ist der Bezirkskantor, bei Bezirkskantorenstellen der Landeskirchenmusikdirektor einzuladen. Der Bezirkskantor bzw. der Landeskirchenmusikdirektor berät das Besetzungsgremium bei der anschließenden Beurteilung der fachlichen Qualifikation. § 3 der Ordnung ist zu beachten.
(14) Die Kosten der Vertretung trägt während des Urlaubs, bei Dienstbefreiung, bei Arbeitsunfähigkeit (infolge Erkrankung oder eines Unfalles oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung des Kirchenmusikers) der Dienstgeber.
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§ 6
Amtseinführung

Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden nach der Ordnung über die Einführung in kirchliche Dienste (Einführungsordnung) in ihr Amt eingeführt.
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II. Der Dienst der Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren

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§ 7
Aufgaben der Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren

( 1 ) Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren sind Fachberaterinnen und Fachberater für die kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenbezirk. In Fragen der Fachaufsicht sind sie vom Kirchenbezirksausschuss oder dem Kirchengemeinderat zu hören.
( 2 ) Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren haben die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenbezirk zu fördern. Dazu gehören insbesondere:
  1. Ausbildung und Fortbildung der nebenberuflich tätigen Chorleiterinnen und Chorleiter sowie Organistinnen und Organisten;
  2. Beratung von Chorleiterinnen und Chorleitern sowie Organistinnen und Organisten einschließlich Chorbesuchen;
  3. Durchführung von Chortreffen;
  4. Arbeitsbesprechungen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer für Kirchenmusik im Kirchenbezirk;
  5. Beratung der Kirchengemeinden in personellen Angelegenheiten der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und in kirchenmusikalischen Fachfragen sowie Mitwirkung bei der Anstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern;
  6. Einberufung von Bezirkskonferenzen für Kirchenmusik.
Zu § 7 (Aufgaben des Bezirkskantors)
(1) Der Bezirkskantor ist Ansprechpartner für alle mit der Kirchenmusik im Kirchenbezirk und die sie berührenden Bereiche beteiligten Personen und Einrichtungen und pflegt den Kontakt zu anderen Bezirkskantoren sowie zum Amt für Kirchenmusik und zum Landeskirchenmusikdirektor.
(2) Der Bezirkskantor beruft mindestens einmal während einer Amtsperiode der Bezirkssynode eine Bezirkskonferenz für Kirchenmusik ein, zu welcher der Dekan, ein Mitglied des Kirchenbezirksausschusses, ein aus der Mitte der Bezirkssynode gewählter Vertreter, der Jugendpfarrer, der Bezirksposaunenwart, der Pfarrer für Kirchenmusik und alle Kirchenmusiker des Kirchenbezirks einzuladen sind. Diese Konferenz sollte möglichst vor der Sitzung der Bezirkssynode einberufen werden, in welcher der Bezirkskantor über die Kirchenmusik berichtet.
(3) Der Bezirkskantor ist verpflichtet, an dem vom Landeskirchenmusikdirektor einberufenen Konvent der Bezirkskantoren in Verbindung mit dem Kolloquium der Pfarrer für Kirchenmusik und der Bezirkskantoren teilzunehmen.
(4) Zu den wichtigsten Dienstaufgaben des Bezirkskantors gehört die Heranbildung von Nachwuchskräften für den Organisten- und Chorleiterdienst. Dabei bedarf es der Mitverantwortung der Pfarrämter und der Kirchengemeinderäte, welchen die Bereitstellung von musikalischen Nachwuchs- und Vertretungskräften angelegen sein muß.
(5) Die kirchenmusikalische Ausbildung für den nebenamtlichen Dienst erfolgt innerhalb der Kirchenbezirke
  1. als instrumentale Grundausbildung in Organistenkursen;
  2. als weiterführende Organisten- und Chorleiterausbildung in C-Lehrgängen.
(6) Über die Ausbildungsaktivitäten eines abgelaufenen Berichtzeitraumes (jeweils 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) berichten die Bezirkskantoren und die Ausbilder dem Oberkirchenrat über die Dekanatämter zum 15. Oktober eines jeden Jahres. Die Meldung erfolgt mittels der vom Oberkirchenrat ausgegebenen Formblätter.
(7) Zur Abgeltung des Bezirkskantorendienstes leistet der Kirchenbezirk einen angemessenen Beitrag zur Vergütung des Kirchenmusikers. Reise- und Vertretungskosten für den Dienst als Bezirkskantor sind von der Kirchenbezirkskasse zu übernehmen.
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§ 8
Dienstanweisung

Die Aufgaben der Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren sind in einer örtlichen Dienstanweisung im Einzelnen festzulegen.
Zu § 8 (Dienstanweisung)
Da der Dienstauftrag des Bezirkskantors in der Regel mit einem örtlichen kirchenmusikalischen Dienstauftrag verbunden ist, sollte die Aufteilung des örtlichen Dienstauftrags und der Bezirksaufgaben in einer Dienstanweisung näher geregelt werden. Außerdem ist im Anstellungsvertrag ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
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§ 9
Anstellung, Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Übertragung des Amtes einer Bezirkskantorin oder eines Bezirkskantors setzt den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen kirchenmusikalischen A- oder B-Studienganges sowie in der Regel eine angemessene Berufserfahrung und die Anstellungsfähigkeit als kirchliche Mitarbeiterin oder kirchlicher Mitarbeiter voraus.
( 2 ) Der Dienstauftrag der Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren ist mit einem örtlichen kirchenmusikalischen Dienstauftrag verbunden.
( 3 ) Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren unterstehen in der Bezirksarbeit der Dienstaufsicht des Kirchenbezirks; in Fragen der Fachaufsicht ist die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor zu hören.
Zu § 9 (Anstellung, Dienst- und Fachaufsicht)
(1) Auf die Ausführungsbestimmungen zu § 5 wird verwiesen.
(2) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der Dekan oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kirchenbezirkssynode.
(3) Der Bezirkskantor berichtet der Bezirkssynode mindestens einmal während deren Amtsperiode über seine Arbeit und den Stand der Kirchenmusik im Kirchenbezirk. Der Bericht des Bezirkskantors ist gemäß § 7 Abs. 2 der Visitationsordnung dem Oberkirchenrat vorzulegen und ist Teil des Visitationsberichtes des Prälaten (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Visitationsordnung).
(4) Der Bezirkskantor soll zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses oder der Bezirkssynode eingeladen werden, wenn Gegenstände seines Arbeitsbereiches behandelt werden oder er beantragt hat, wichtige Fragen seines Arbeitsbereiches vorzutragen. Dies gilt auch für die Haushaltsberatungen, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für die Zwecke der Kirchenmusikpflege im Kirchenbezirk handelt.
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III. Das Amt für Kirchenmusik

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§ 10
Aufgaben

Zur Pflege, Förderung und Ordnung der kirchenmusikalischen Arbeit und zur Mitwirkung bei der Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist beim Evangelischen Oberkirchenrat das Amt für Kirchenmusik eingerichtet.
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§ 11
Gliederung

Das Amt für Kirchenmusik besteht aus dem Kuratorium und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.
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§ 12
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium des Amtes für Kirchenmusik beobachtet Stand und Entwicklung im Bereich der Kirchenmusik und berät den Oberkirchenrat in Fragen der kirchenmusikalischen Arbeit. Es erarbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit Richtlinien für die Gestaltung der Kirchenmusik und für den Dienst der Kirchenmusik in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Zu seinen Aufgaben gehören:
  1. Mitwirkung bei der Errichtung von Stellen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und Beratung bei der Ausstattung mit den erforderlichen Arbeitsmitteln;
  2. Beratung bei der Regelung der allgemeinen und der besonderen Anstellungsverhältnisse der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker;
  3. Überwachung der kirchenmusikalischen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Fortbildung und dauernden Zurüstung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker durch die zuständigen Organe und Einrichtungen;
  4. Bewilligung von Beiträgen aus dem landeskirchlichen Verfügungsfonds für Kirchenmusik.
Zu § 12 (Aufgaben des Kuratoriums des Amtes für Kirchenmusik)
(1) Das Kuratorium des Amtes für Kirchenmusik empfängt seinen Auftrag vom Oberkirchenrat. Es gibt Anregungen, leistet Fachberatung und gibt regelmäßig Gelegenheit zum gegenseitigen Gespräch der auf dem Arbeitsfeld Kirchenmusik Tätigen und ihrer Vertreter. Im Rahmen seines Auftrags bearbeitet das Kuratorium des Amtes für Kirchenmusik die grundsätzlichen Fragen des kirchenmusikalischen Dienstes, insbesondere folgende Themen:
  1. Gesangbuch und Gemeindegesang;
  2. Pflege der Kirchenmusik durch Laien- und Berufsmusiker;
  3. Vorbildung, Ausbildung, Prüfung, Anstellung, Amtsführung und Fortbildung der Kirchenmusiker;
  4. Orgelpflege.
(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben steht das Kuratorium des Amtes für Kirchenmusik in enger Zusammenarbeit mit dem Verband EVANGELISCHE KIRCHENMUSIK IN WÜRTTEMBERG. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können dem Verband bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.
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§ 13
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium des Amtes für Kirchenmusik gehören an
  1. die oder der für kirchenmusikalische Fragen jeweils zuständige Dezernentin oder Dezernent des Oberkirchenrats als Vorsitzende oder Vorsitzender;
  2. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor mit stellvertretendem Vorsitz;
  3. die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik Tübingen;
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Verbands Evangelische Kirchenmusik in Württemberg e.V., die jeweils einen der beiden Bereiche Chöre bzw. den gemeinsamen Bereich Orgel und Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vertreten;
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Jugendwerks, die jeweils einen der Bereiche Posaunenarbeit bzw. Popularmusik im EJW repräsentieren;
  6. eine Schuldekanin oder ein Schuldekan, die oder der vom Oberkirchenrat benannt wird;
  7. mindestens ein, maximal zwei vom Kuratorium zugewählte Mitglieder, von denen mindestens ein Mitglied Pfarrerin oder Pfarrer der württembergischen Landeskirche ist.
Die unter Nummern 6 und 7 genannten Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende kann Sachverständige zu den Sitzungen zuziehen.
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§ 14
Aufgaben der Landeskirchenmusikdirektorin
oder des Landeskirchenmusikdirektors

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor ist die landeskirchliche Fachberaterin oder der landeskirchliche Fachberater für Kirchenmusik.
( 2 ) Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören die
  1. Mitwirkung bei der Fachaufsicht über die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren (§ 9 Abs. 3);
  2. Mitwirkung bei den Prüfungen der Hochschule für Kirchenmusik Tübingen sowie der Fachbereiche Evangelische Kirchenmusik an den staatlichen Hochschulen für Musik in Stuttgart und Trossingen;
  3. Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der kirchenmusikalischen C-Prüfungen;
  4. Mitwirkung als landeskirchliche Fachberaterin oder landeskirchlicher Fachberater bei der Besetzung der Stellen für Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren;
  5. Beratung des Oberkirchenrats, der Kirchenbezirke, der Kirchengemeinden und sonstiger kirchlicher Einrichtungen sowie der Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren in kirchenmusikalischen Fragen;
  6. Einberufung und Leitung der Konferenz der hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, des Konvents der Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren und des Kolloquiums der Pfarrerinnen und Pfarrer für Kirchenmusik im Bereich der Landeskirche.
( 3 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor hält Verbindung zu
  1. Einrichtungen der Kirchenmusik im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und in der Ökumene;
  2. Einrichtungen für sonstige Musik;
  3. Ausbildungsstätten, die im musischen Bereich tätig sind oder deren Ausbildungsinhalte zur Kirchenmusik in Beziehung stehen.
( 4 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor gehört von Amts wegen an
  1. dem Verbandsrat des Verbandes evangelische Kirchenmusik in Württemberg e. V.;
  2. der Konferenz der Leiter der kirchlichen und der staatlichen Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Direktorenkonferenz).
  3. dem zuständigen Fachgremium für Posaunenarbeit und dem zuständigen Fachgremium für Popularmusik im Evangelischen Jugendwerk gemäß dessen Satzung.
( 5 ) Der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor können zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden.
Zu § 14 (Aufgaben des Landeskirchenmusikdirektors)
(1) Bei Wahrnehmung der eigenen Aufgaben führt der Landeskirchenmusikdirektor den Schriftverkehr unter der Bezeichnung „Amt für Kirchenmusik beim Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ mit dem Zusatz „— Der Landeskirchenmusikdirektor —“. Bei Ausführung von Beschlüssen des Kuratoriums entfällt der Zusatz.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenbezirken oder Kirchengemeinden und Kirchenmusikern kann der Landeskirchenmusikdirektor als Fachberater und Vermittler herangezogen werden.
(3) Der Landeskirchenmusikdirektor beruft mindestens alle zwei Jahre die Konferenz der hauptberuflich tätigen Kirchenmusiker und den Konvent der Bezirkskantoren ein. Im Anschluß an den Bezirkskantorenkonvent hat er die Pfarrer für Kirchenmusik und Bezirkskantoren zu einem Kolloquium einzuladen.
(4) Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs. 5 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes können insbesondere tätig werden bei
  1. der Fortbildung der Bezirkskantoren im Blick auf ihre Ausbildungsarbeit an Organisten und Chorleitern;
  2. der berufsbegleitenden Betreuung von hauptberuflich tätigen Berufsanfängern im kirchenmusikalischen Dienst;
  3. der Ergänzung der Ausbildungsarbeit der Bezirkskantoren und des Verbandes EVANGELISCHE KIRCHENMUSIK IN WÜRTTEMBERG durch Kurse einschließlich Koordinierung und Verbindung zur Ausbildungsarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (Posaunenarbeit) und zum Referat für musisch-kulturelle Bildung des Evangelischen Landesjugendpfarramtes in Württemberg;
  4. kirchenmusikalischen C-Prüfungen;
  5. der Ausführung sonstiger vom Landeskirchenmusikdirektor übertragenen Aufträge.
Voraussetzung für die Beauftragung eines Mitarbeiters mit den unter Nr. 1 bis 5 genannten Aufgaben ist in der Regel der Nachweis eines abgeschlossenen kirchenmusikalischen Studiums.
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§ 15
Anstellung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors

Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats, der sie oder ihn beruft. Das Kuratorium ist berechtigt, geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist die oder der für die Kirchenmusik jeweils zuständige Dezernentin oder Dezernent des Oberkirchenrats. Der Dienstsitz ist in Stuttgart.
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IV. Die Pfarrerinnen und Pfarrer für Kirchenmusik

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§ 16
Wahl

In jedem Kirchenbezirk wird von den Pfarrerinnen und Pfarrern des Kirchenbezirks aus ihrer Mitte eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für Kirchenmusik gewählt.
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§ 17
Aufgaben

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer für Kirchenmusik beraten die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren, die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks in liturgischen, theologischen, gemeindebezogenen und kirchenmusikalischen Fragen und vermitteln den Austausch von Erfahrungen.
( 2 ) Bei Meinungsverschiedenheiten in kirchenmusikalischen Fragen sollen die Pfarrerinnen und Pfarrer für Kirchenmusik als Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner zugezogen werden.
( 3 ) Bei der Besetzung der hauptamtlichen Stellen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenbezirk sowie bei der Besetzung von Stellen für Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren ist die Pfarrerin oder der Pfarrer für Kirchenmusik zu hören.
Zu § 17 (Aufgaben des Pfarrers für Kirchenmusik)
(1) Der Pfarrer für Kirchenmusik soll unter der Pfarrerschaft des Kirchenbezirks das Verständnis für liturgische und kirchenmusikalische Fragen fördern, z. B. durch
  1. Berichte über liturgische und musikalische Erkenntnisse und Erfahrungen in der Landeskirche, in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Ökumene;
  2. praktische Anregung zur Gestaltung von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen;
  3. Erfahrungsaustausch zwischen Kirchenmusikern und Pfarrern im Kirchenbezirk.
(2) Der Pfarrer für Kirchenmusik soll unter den Kirchenmusikern des Kirchenbezirks und in deren Wirkungskreis das Verständnis für liturgische, theologische und gemeindebezogene Fragen fördern, z. B. durch
  1. Berichte über liturgische und theologische Erkenntnisse und Erfahrungen;
  2. Mitarbeit bei kirchenmusikalischen Fachtagungen, Singwochen und Gemeindeseminaren;
  3. Mitwirkung bei Chortreffen und Kirchengesangstagen.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 18
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie ist für die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke verbindlich. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Oberkirchenrats vom 3. November 1948 über das Amt für Kirchenmusik (Abl. 33 S. 216) außer Kraft.

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1 ↑ Zur Ausführung der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 10. November 1987 (Abl. 53 S. 33) wird unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission folgendes bestimmt:
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2 ↑ Red. Anmerkung: Der Text der Ausführungsbestimmungen wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 802 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 804 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 808 und 809 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt § 2 Abs. 2 des Erlasses des Oberkirchenrats vom 2. März 2004 (Abl. 61 S. 111): „Über die Gleichstellung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen ohne Hochschulabschluss entscheidet der Oberkirchenrat im Einzelfall.Die bisherige Einstufung als A- oder B-Stelle bzw. Bezirkskantorenstelle der Gruppen 1, 2 oder 3 gilt bis längstens 31. Dezember 2008. Bei Neubesetzungen, Veränderungen des Dienstumfangs und wesentlichen Veränderungen des Dienstauftrags ist eine Neueinstufung nach § 4 Abs. 1 durchzuführen.“
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt in Abl. 61 S. 112 ff.