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Geltungszeitraum von: 01.04.2010

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums
zum Justizvollzugsgesetzbuch (VV-JVollzGB)
– Auszug –

vom 8. März 2010

(Die Justiz S. 109), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2011 (Die Justiz S. 260), vom 1. August 2013 (Die Justiz S. 289) und vom 27. Juli 2015 (Die Justiz S. 220)

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Erster Teil
Zum Ersten Buch Justizvollzugsgesetzbuch:
Gemeinsame Regelungen und Organisation

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Organisation der Justizvollzugsanstalten

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Zu § 12 Aufgabenwahrnehmung

1.
Grundsätze der Seelsorge im Justizvollzug
1.1
Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Die Gestaltung der Dienstverhältnisse der hauptamtlichen Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten richtet sich nach § 12 Abs. 6 JVollzGB I.
1.2
Für jede Konfession wird ein Dekan bestellt. Ihm obliegt insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justizvollzugs- und Kirchenbehörden, die Beratung des Justizministeriums in seelsorgerlichen Angelegenheiten, die Betreuung und der Besuch aller im Justizvollzugtätigen Seelsorger und die Visitation im Rahmen der jeweiligen kirchlichen Ordnung.
1.3
Die Seelsorger und die Dekane werden vom Land auf Vorschlag der Kirchen nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts in das Beamtenverhältnis berufen oder durch Dienstvertrag angestellt. Die Beförderung oder Versetzung eines Seelsorgers geschieht im Benehmen mit der betreffenden Kirche, die vor ihrer Stellungnahme den Dekan hört.
2.
Seelsorgerinnen und Seelsorger
2.1
Die hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger werden nach ihrer Bestellung durch das Land von dem zuständigen Dekan in ihr Amt eingeführt (Investitur). Entsprechendes gilt nach einer Versetzung an eine andere Justizvollzugsanstalt. Nebenamtliche Seelsorgerinnen und Seelsorger können vom zuständigen Dekan eingeführt werden.
2.2
Die Aufsicht in geistlichen Angelegenheiten übt die zuständige Kirche aus. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Kirche berechtigt, bei ihren Seelsorgerinnen und Seelsorgern durch den Dekan oder von der Kirchenleitung Beauftragte Visitationen vorzunehmen.
2.3
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Dienstaufsicht bei den Justizvollzugsanstalten unberührt. Das Justizministerium benachrichtigt die betreffende Kirche über den Dekan, wenn gegen eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht werden oder wenn gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder der Erlass einer Disziplinarverfügung beabsichtigt ist.
3.
Aufgaben der Seelsorge
3.1
Die hauptamtlichen Seelsorger haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:
3.1.1
Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste an den Sonn- und kirchlichen Feiertagen;
3.1.2
Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und Aussprache mit den einzelnen Gefangenen;
3.1.3
Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente an alle Gefangenen auf deren Wunsch;
3.1.4
Vornahme kirchlicher Trauerfeiern und anderer Kasualhandlungen;
3.1.5
Angebot von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden entsprechend dem Bekenntnis der Gefangenen;
3.1.6
Abhaltung von Besuchen und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerlich begründeten Fällen;
3.1.7
besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Justizvollzugsanstalt;
3.1.8
Teilnahme an Dienstbesprechungen und Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung, Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung;
3.1.9
seelsorgerliche Beratung und seelsorgerlicher Beistand für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten;
3.1.10
Mitwirkung bei der Fürsorge für die Gefangenen ihres Bekenntnisses und deren Familien;
3.1.11
beratende Mitwirkung bei der Anschaffung weltlicher Bücher für die Gefangenenbücherei und einverständliche Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften;
3.1.12
Fühlungnahme mit den Gemeindepfarrern der Gefangenen und ihren Familien;
3.1.13
Veranstaltungen außerhalb der Justizvollzugsanstalten, die über Probleme des kirchlichen Dienstes im Justizvollzug informieren, soweit solche Veranstaltungen mit den übrigen Dienstobliegenheiten zu vereinbaren sind;
3.1.14
Mitwirkung bei der Ausbildung und Fortbildung der Anstaltsbediensteten.
3.2
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterstützt die Seelsorgerin oder den Seelsorger bei der Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben. In den Fällen der Nummer 3.1.6 ist ihre oder seine Zustimmung erforderlich. Die Seelsorger im Vollzug arbeiten mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammen.
3.3
Die Seelsorger können mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters freiwillige Helfer und mithelfende kirchliche Gruppen zur Unterstützung ihrer Arbeit heran ziehen.
3.4
Zu schriftlichen Gutachten sowie zu schriftlichen Äußerungen in Gnadensachen und Verfahren nach § 57 StGB, § 88 JGG sind die Seelsorger nicht verpflichtet.
3.5
Die Seelsorger sind nicht verpflichtet, an der Zensur der Gefangenenbriefe mitzuwirken.
3.6
Auf den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger sind die Nummern 3.1 bis 3.5 entsprechend anzuwenden.
4.
Dienstausübung
4.1
Für den Dienst der Seelsorgerinnen und Seelsorger (Nummer 3.1) gelten die Gottesdienstordnungen, Agenden, Ordnungen und Bestimmungen der für sie zuständigen Kirche.
4.2
Grundsätzlich sind die Seelsorgerinnen und Seelsorger für die Gefangenen ihrer Konfession zuständig. In Einzelfällen betreuen sie auch Gefangene einer anderen Konfession, wenn diese es wünschen, wobei sie, soweit dies nach den Umständen möglich und sinnvoll ist, mit der zuständigen Seelsorgerin oder dem zuständigen Seelsorger vorher Verbindung aufnehmen sollen.
4.3
Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Diensträume, Schreibhilfe, Dienstschlüssel, Hilfspersonal, Betreten der Hafträume, Gottesdiensträume, Teilnahme am Gottesdienst usw.) wird im Einzelnen unter Berücksichtigung der bestehenden Vollzugsvorschriften von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter im Benehmen mit der Seelsorgerin oder dem Seelsorger geregelt.
4.4
Bei der Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalten unterrichten die Seelsorgerinnen und Seelsorger ihre kirchlichen Vorgesetzten.
5.
Beicht- und Seelsorgegeheimnis
Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist von den Seelsorgerinnen und Seelsorgern streng zu wahren.
6.
Beschwerden
Beschwerden von Gefangenen über Seelsorgerinnen oder Seelsorger in geistlichen Angelegenheiten sind an die zuständige Kirche weiterzuleiten. Diese hört die Betroffenen und den Dekan sowie gegebenenfalls die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu der Beschwerde.
7.
Fortbildung
7.1
Das Justizministerium beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan die hauptamtlichen evangelischen und katholischen Seelsorgerinnen und Seelsorger im Vollzug im jährlichen Wechsel zu Fortbildungsmaßnahmen ein. Organisation und Durchführung obliegen dem Dekan nach Absprache mit dem Justizministerium. Die Fortbildungsveranstaltungen dienen der Ausrichtung des Dienstes, dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung.
7.2
Zur Teilnahme an anderen Konferenzen des kirchlichen Dienstes im Vollzug wird den Seelsorgerinnen und Seelsorgern Dienstbefreiung erteilt.
7.3
Die Seelsorgerinnen und Seelsorger haben Anspruch auf Teilnahme an den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ihrer Kirche entsprechend den hierfür geltenden Richtlinien und nach Maßgabe von Absprachen zwischen den Kirchen und dem Justizministerium.
8.
Vertretungsregelung
8.1
Die Vertretung der hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger in Urlaubs- und Krankheitszeiten regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter nach Anhörung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers und gegebenenfalls des Dekans.
8.2
Die Vertretung der nebenamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger bleibt der Regelung im Einzelfall überlassen.
9.
Dienstausgleich
Die hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger erhalten als Ausgleich für ihren Dienst an den Sonnabenden, Sonn- und kirchlichen Feiertagen einen jeweils bis auf weiteres festzusetzenden dienstfreien Tag während der Woche. Das Nähere regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter im Benehmen mit der Seelsorgerin oder dem Seelsorger.
10.
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Richtlinien sind die allgemeinen Dienstanweisungen, die in den betreffenden Kirchen für alle Geistlichen gelten, für die Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend anzuwenden.
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Sechster Teil1#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
Die Bestimmungen im Ersten Teil zu § 12 Nummer 1 bis 10 können nur im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg im Breisgau, dem Bischöflichen Ordinariat in Rottenburg, dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart aufgehoben oder geändert werden.
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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2013 (Die Justiz S. 289) wird der Fünfte Teil neu eingefügt. Daher wird der bisherige Fünfte Teil der neue Sechste Teil.