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Geltungszeitraum von: 01.10.1987

Geltungszeitraum bis: 14.09.2020

768b. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung
der Absolventinnen und Absolventen
der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat
(Bereich: Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone)

Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Juni 1987 (Abl. 52 S. 406),
geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 116)

Über die Zweite Dienstprüfung der Absolventinnen und Absolventen der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat (Bereich: Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone) wird verordnet:
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§ 1
Zweck und Zahl der Prüfungen

Die Zweite Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Prüfungsteilnehmer die Aufbauausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sie wird in der Regel einmal jährlich abgehalten.
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§ 2
Prüfungsausschuß, Fachausschuß

( 1 ) Das Zentrum Diakonat nimmt die Zweite Dienstprüfung ab.
( 2 ) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
  1. ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzender oder in dessen Vertretung der Direktor der Karlshöhe Ludwigsburg,
  2. ein Fachdozent des Zentrums Diakonat,
  3. ein weiterer Dozent der Aufbauausbildung,
  4. ein Vertreter des Karlshöher Diakonieverbandes.
( 3 ) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
Er hat diese Personen auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen.
( 5 ) Für die mündliche Prüfung wird ein Fachausschuß gebildet.
Ihm gehören an:
  1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses,
  2. der von dem Vorsitzenden beauftragte Erst- und Zweitprüfer.
( 6 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuß für die Organisation der Prüfung und für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
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§ 3
Meldung und Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Prüfung ist jeweils zum 1. Oktober eines Jahres über den Anstellungsträger des Prüfungsteilnehmers beim Oberkirchenrat einzureichen.
( 2 ) Zur Zweiten Dienstprüfung wird zugelassen, wer
  1. die erforderlichen Kurse der Aufbauausbildung im Fachbereich Soziale Diakonie besucht hat,
  2. an der vorgeschriebenen Praxisberatung teilgenommen hat,
  3. im Verlauf der Aufbauausbildung einen Dienstauftrag von i. d. R. mindestens einem Jahr Vollzeitbeschäftigung oder in Ausnahmefällen eine auf ein Jahr Vollzeitbeschäftigung umgerechnete Teilzeitbeschäftigung abgeleistet hat,
  4. eine Hausarbeit (Zulassungsarbeit) eingereicht hat, die den Anforderungen (§ 4) entspricht.
Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Der Meldung zur Prüfung ist die schriftliche Hausarbeit (§ 4) beizufügen.
( 4 ) Als weitere Prüfungsunterlage sind bis zum 1. Januar nachzureichen:
  1. eine Bescheinigung über die Teilnahme an den erforderlichen Kursen der Aufbauausbildung,
  2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Praxisberatung,
  3. eine Übersicht, aus der die Beschäftigungszeiten und -orte mit den jeweiligen Dienstaufträgen ersichtlich sind.
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§ 4
Die schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit)

( 1 ) In der schriftlichen Hausarbeit soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein auf die Praxis des Arbeitsfeldes Soziale Diakonie bezogenes Thema unter Gesichtspunkten der Theologie und Sozialarbeit selbständig durchdenken kann. Das Thema ist vorher vom Zentrum Diakonat zu genehmigen.
( 2 ) Die schriftliche Hausarbeit ist der Meldung zur Prüfung in drei Exemplaren in maschinengeschriebener Form anzuschließen (§ 3 Abs. 3). Sie soll 20—40 Seiten umfassen und ist mit der schriftlichen Erklärung zu versehen, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
( 3 ) Die Hausarbeit wird von zwei Korrektoren beurteilt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
Bei Nichteinigung beruft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten unabhängigen Korrektor.
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§ 5
Umfang der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
  1. die schriftliche Prüfung (§ 6),
  2. die mündliche Prüfung (§ 7).
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§ 6
Die schriftliche Prüfung

( 1 ) Die schriftliche Form besteht aus einer Fallklausur im Fach Sozialrecht und Verwaltung.
( 2 ) Sie dient dem Nachweis von einschlägigem Fachwissen.
( 3 ) Die schriftliche Prüfung dauert 4 Stunden.
( 4 ) Sie findet spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung statt.
( 5 ) Die Fallklausur wird von zwei Korrektoren beurteilt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
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§ 7
Die mündliche Prüfung

In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er zu Fragen, die sich aus seiner Tätigkeit ergeben, Stellung nehmen und auf theologische oder sozialwissenschaftliche Fragen seines Arbeitsfeldes eingehen kann. Sie dauert 60 Minuten. Sie besteht aus zwei Teilen:
  1. Theologie und Diakonie,
  2. Sozialwissenschaften und Sozialarbeit.
Jeder Teil wird für sich benotet. Die Endnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten.
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§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden mit je einer Note wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
gut
(2)
befriedigend
(3)
ausreichend
(4)
mangelhaft
(5)
ungenügend
(6)
Es können halbe Noten gegeben werden.
( 2 ) Für die schriftliche Prüfung (§ 6) ergibt sich die Endnote aus dem Notendurchschnitt der Beurteilung durch die beiden Korrektoren.
( 3 ) In der mündlichen Prüfung (§ 7) wird jeder Teil für sich benotet. Die Endnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten.
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§ 9
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Prüfungsausschuß ermittelt nach Abschluß der Prüfung in einer abschließenden Sitzung die Gesamtnote der Prüfung und stellt fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Prüfungsteile (§ 8, Abs. 2 und 3).
( 3 ) Bewertungsstufen für die Gesamtnote sind bei einem Notendurchschnitt von
1,0 bis 1,5 mit Auszeichnung bestanden,
über
1,5 bis 2,5 gut bestanden
über
2,5 bis 3,5 befriedigend bestanden
über
3,5 bis 4,0 bestanden.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile nicht mindestens die Bewertung „ausreichend“ erzielt wurde.
( 5 ) Über die abschließende Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten werden:
die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen und
die Gesamtnote jedes Prüfungsteilnehmers.
( 6 ) Die Niederschrift wird von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
( 7 ) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Leiter der Ausbildungsstätte unterzeichnet wird.
( 8 ) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
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§ 10
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal innerhalb von zwei Jahren wiederholen.
( 2 ) Der Prüfungsausschuß entscheidet in seiner abschließenden Sitzung, welche Auflagen dem Kandidaten im Falle der Wiederholung gemacht werden.
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§ 11
Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung beginnt mit der Zulassung gemäß § 3. Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Bewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Der Vorsitzende kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
( 3 ) Nimmt ein Bewerber einen zur Prüfung angesetzten Termin ohne Genehmigung nicht wahr, so ist dies gleichbedeutend mit einem nicht genehmigten Rücktritt.
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§ 12
Ausschluß von der Prüfung

( 1 ) Versucht ein Prüfungsteilnehmer auf unerlaubte Weise das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen, so kann er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bis zur Entscheidung setzt der Kandidat die Prüfung vorläufig fort.
( 2 ) Wird eine Täuschung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Ablegung der Prüfung aufgedeckt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Zeugnis wird für ungültig erklärt.
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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Die Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
( 2 ) Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung erläßt der Oberkirchenrat nach Anhörung des Ausschusses für berufsbegleitende Ausbildung.