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Nr. 140Tag der Diakonie
Pflichtopfer am 3. Sonntag nach Trinitatis, 6. Juli 2025

Erlass des Oberkirchenrats vom 27. März 2025

Nach dem Kollektenplan 2025 wird der „Tag der Diakonie“ am 3. Sonntag nach Trinitatis, 6. Juli 2025, begangen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
„Jeder Mensch braucht Hilfe. Irgendwann.“ Das Motto des heutigen Diakonie-Sonntags drückt aus, dass menschliches Leben verletzlich ist.
Wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit das gewohnte Leben und Pläne durchkreuzen, ist die Diakonie da. Beratungsstellen und Einrichtungen unterstützen in der Krise und auch längerfristig. Spenden fördern die Arbeit der Diakonie in vielfältiger Weise, sie unterstützen beispielsweise Freizeitangebote für alte und psychisch kranke Menschen oder für Kinder aus belasteten Familien. Gefördert werden auch Arbeitsplätze für Menschen, die aus eigener Kraft keine Anstellung finden, und vieles mehr. Übergeordnete Aufgaben werden im Diakonischen Werk übernommen.
„Hilfe erfahren zur rechten Zeit“ wie es im Brief an die Hebräer heißt (Hebräer 4,16) – das sollen in Jesu Namen alle Menschen, die Hilfe brauchen.
Unterstützen auch Sie mit Ihrem Gebet und mit Ihrem heutigen Opfer die Arbeit der Diakonie in Württemberg.
Ich danke Ihnen herzlich.
Ernst-Wilhelm Gohl
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Nr. 141Pflichtopfertag für die Diakonie Deutschland
am 8. Sonntag nach Trinitatis, 10. August 2025

Erlass des Oberkirchenrats vom 7. April 2025

Nach dem Kollektenplan ist am 8. Sonntag nach Trinitatis, dem 10. August 2025, ein Pflichtopfer für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung/Diakonie Deutschland vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Unsere Gesellschaft ist mit multiplen Krisen und Herausforderungen konfrontiert, die mit enormen Belastungen, wirtschaftlicher, sozialer und psychischer Art, verbunden sind. Die Bewältigung dieser Herausforderungen trifft die Schwächsten in unserer Gesellschaft am stärksten. Das Vertrauen in die Politik schwindet. Rassismus und Diskriminierung nehmen zu. Die zunehmende gesellschaftliche Spaltung, Ausgrenzung, Hass und Hetze sind Entwicklungen, denen wir dringend entgegentreten müssen. Wir brauchen eine lebendige, vielfältige Gesellschaft, die den sozialen Zusammenhalt stärkt.
Mit Ihrer Kollekte fördern Sie konkrete Projekte der Diakonie, die sich für eine starke Zivilgesellschaft, solidarischen Gemeinsinn, die Stärkung demokratischer Werte und lebendige Nachbarschaften einsetzen. Die Diakonie arbeitet an der Prävention und der Bekämpfung diskriminierender Haltungen gegenüber Menschen anderer ethnischer, kultureller oder religiöser Herkunft.
„Und wenn einer den überwältigt, der allein ist, so halten die zwei jenem stand. Und der dreifache Faden zerreisst nicht so bald.” (Pred 4,11)
Gott segne Sie und Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl
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Nr. 142Kirchliches Gesetz zur Änderung des Rechnungsprüfamtgesetzes

vom 28. März 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Änderung des Rechnungsprüfamtgesetzes

Das Rechnungsprüfamtgesetz vom 23. November 1983 (Abl. 50 S. 721), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 310, 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach Absatz 1 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.“
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Das Rechnungsprüfamt kann im Rahmen der prüfungsbegleitenden Beratung Hinweise insbesondere zur Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns und zur Erledigung von Prüfungsfeststellungen geben und Effizienzpotenziale aufzeigen.“
    3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“
  2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen des Rechnungsprüfamts werden in einer gesonderten Haushaltsstelle des landeskirchlichen Haushaltsplans zusammengefasst. Diese Haushaltsstelle wird, unbeschadet der Regelungen nach § 5, vom Leiter des Rechnungsprüfamts bewirtschaftet. Das Rechnungsprüfamt stellt für die Haushaltsstelle einen Vorschlag auf. Weicht der Oberkirchenrat im Entwurf des landeskirchlichen Haushaltsplans für diese Haushaltsstelle vom Vorschlag des Rechnungsprüfamts ab, so gibt er den Vorschlag des Rechnungsprüfamts dem Präsidenten der Landessynode zusammen mit der Vorlage des Haushaltsplanentwurfs schriftlich oder in Textform zur Kenntnis.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, 11. April 2025
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 143Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrerversorgungsgesetzes und des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes

vom 28. März 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Änderung des Pfarrerversorgungsgesetzes

Das Pfarrerversorgungsgesetz vom 26. Oktober 1977 (Abl. 48 S. 18), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 8. Juli 2023 (Abl. 70 S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
  2. § 9 wird wie folgt gefasst:
    „§ 9
    Sterbegeld
    Sterbegeld wird entsprechend den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
    des Landes Baden-Württemberg gewährt.“
  3. § 21 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Wortlaut des § 21 wird zu Absatz 1.
    2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
      „(2) Im Interesse des Dienstherrn kann demjenigen, dessen Dienstverhältnis ohne eigenen Antrag unter Verlust des Anspruchs auf Versorgung endet, und seinen Hinterbliebenen auch auf Lebenszeit ein laufender, jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag in Höhe der fiktiven aus einer Nachversicherung erwachsenden gesetzlichen Alters- oder Hinterbliebenenrentenanwartschaft gewährt werden.“
  4. In § 27 a Satz 1 werden nach dem Wort „erhält“ die Wörter „oder wenn für ihn von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg eine Gewährsträgerschaft gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg übernommen wurde“ eingefügt.
  5. Dem § 35 d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Eine Rentenanrechnung entsprechend der Vorschrift des § 108 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg findet auch für erst ab dem 1. Januar 2012 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer Anwendung, falls Zeiten, für die ein gesetzlicher Rentenanspruch erworben wurde und für die ein kirchlicher Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.“
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Artikel 2
Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes

Das Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz vom 4. März 1994 (Abl. 56 S. 57), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 8. Juli 2023 (Abl. 70 S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Eine Rentenanrechnung entsprechend der Vorschrift des § 108 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg findet auch für erst ab dem 1. Januar 2012 vorhandene Kirchenbeamte Anwendung, falls Zeiten, für die ein gesetzlicher Rentenanspruch erworben wurde und für die ein kirchlicher Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.“
    2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
  2. In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „erhält“ die Wörter „oder wenn für ihn von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg eine Gewährsträgerschaft gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg übernommen wurde“ eingefügt.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
( 3 ) Für Absolventen der Lehrgänge für den Pfarrdienst, die vor dem 1. Juli 2025 in den Kirchendienst aufgenommen wurden, findet § 6 Absatz 2 in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung des Pfarrerversorgungsgesetzes Anwendung.
Stuttgart, 8. April 2025
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 144Kirchliches Gesetz zur Änderung der Taufordnung

vom 29. März 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Änderung der Taufordnung

§ 10 Absatz 2 der Taufordnung vom 4. November 1964 (Abl. 42 S. 1), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
  2. In Satz 3 wird das Wort „Daneben“ durch die Wörter „Das Patenamt“ ersetzt, werden die Wörter „das Patenamt“ gestrichen und die Wörter „Bundesarbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen“ durch die Wörter „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V.“ ersetzt.
  3. In Satz 4 wird das Wort „daneben“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, 11. April 2025
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 145Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

vom 31. März 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 71 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 24 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

  1. Die Anlage zur Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 28. November 2024 (Abl. 71 Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Im Abschnitt Kirchenbezirk Biberach wird nach der Angabe
      „Biberach
      Bad Buchau
      Krankenhauspfarrstelle
      (Sonderpfarrstelle)
      50“
      die Angabe
      „Biberach
      Bad Saulgau
      Krankenhauspfarrstelle
      (gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
      75“
      eingefügt.
    2. Im Abschnitt Kirchenbezirk Crailsheim wird das Wort „Crailsheim“ jeweils durch die Angabe „Crailsheim-Blaufelden“ ersetzt.
    3. Im Abschnitt Kirchenbezirk Geislingen a.d. Steige wird die Angabe
      „Geislingen a. d. Steige
      Geislingen
      Krankenhauspfarrstelle
      (Sonderpfarrstelle)
      50“
      gestrichen.
    4. Im Abschnitt Kirchenkreis Stuttgart wird die Angabe
      „Stuttgart
      Stuttgart
      Krankenhauspfarrstelle VIII
      (Sonderpfarrstelle)
      50“
      gestrichen.
    5. Im Abschnitt Kirchenbezirk Ulm wird nach der Angabe
      „Ulm
      Dornstadt
      Altenheimpfarrstelle
      (Sonderpfarrstelle)
      50“
      die Angabe
      „Ulm
      Isny
      Krankenhauspfarrstelle I
      (Sonderpfarrstelle)
      50“
      eingefügt.
    6. Im Abschnitt Kirchenbezirk Vaihingen-Ditzingen wird die Angabe
      „Vaihingen-Ditzingen
      Markgröningen
      Krankenhauspfarrstelle I
      (Sonderpfarrstelle)
      50“
      gestrichen.
    7. Im Abschnitt Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt werden nach den Wörtern „Kochendorf Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)“ die Wörter „(vorgesehen: Umwandlung in gemeindebezogene Sonderpfarrstelle und Umbenennung in Krankenhauspfarrstelle Klinikum am Plattenwald)“ eingefügt.
    8. Der Abschnitt Landeskirchliche Sonderpfarrstellen ohne Residenzpflicht wird wie folgt geändert:
      aa)
      Vor der Angabe
      Bibelmuseum
      50“
      werden die Angaben
      „AltenPflegeHeimSeelsorge
      50
      Beauftragte / Beauftragter für Asyl und Migration
      50“
      eingefügt.
      bb)
      Die Angabe
      „Christlich-Jüdisches Gespräch
      75“
      wird gestrichen.
      cc)
      Nach der Angabe
      „Evangelischer Oberkirchenrat Referatsleitung 5.2
      Medienpolitik und Publizistik
      50“
      wird die Angabe
      „Evangelischer Oberkirchenrat Stabsstelle Visitation
      50“
      eingefügt.
      dd)
      Die Angabe
      „Islambeauftragte/r
      75“
      wird gestrichen.
      ee)
      Nach der Angabe
      „KSA Studienleitung Seelsorgefortbildung
      50“
      wird die Angabe
      „Landesbischof Theologische Referentin / Theologischer Referent
      50“
      eingefügt.
      ff)
      Nach der Angabe
      „Pfarrseminar Studienleitung Vertiefung
      50“
      wird die Angabe
      „PTZ Aktionsplan Inklusion
      50“
      eingefügt.
      gg)
      Nach der Angabe
      „PTZ Direktor / Direktorin
      50“
      wird die Angabe
      „Referentin / Referent beim Schuldekan
      50“
      eingefügt.
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Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

Die Anlage zur Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage
Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag sind:
Kirchenbezirk bzw. Kirchenkreis
Pfarrstelle
Umfang des
eingeschränkten Dienstumfangs
Aalen
Aalen
Krankenhausseelsorge
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
50
Aalen
Adelmannsfelden
75
Aalen
Ellwangen
Krankenhausseelsorge
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
50
Aalen
Unterkochen-Ebnat
50
Aalen
Transformationspfarrstelle
Aalen A
50
Aalen
Transformationspfarrstelle
Aalen B
50
Backnang
Althütte
50
Backnang
Fornsbach-Kirchenkirnberg
50
Backnang
Großerlach/Grab
50
Backnang
Murrhardt Riesberg
50
Bad Urach-Münsingen
Holzelfingen
50
Bad Urach-Münsingen
Mehrstetten
75
Bad Urach-Münsingen
Mundingen
50
Bad Urach-Münsingen
Transformationspfarrstelle
Zusammenarbeit Ermstal
50
Bad Urach-Münsingen
Transformationspfarrstelle
Gottesdienstlandschaften
50
Balingen
Bitz
75
Balingen
Krankenhaus und Hochschulseelsorge
75
Balingen
Ebingen
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
75
Balingen
Hechingen West
50
Balingen
Rosenfeld
75
Balingen
Tailfingen Peterskirche
50
Balingen
Transformationspfarrstelle
Balingen A
50
Balingen
Transformationspfarrstelle
Balingen B
50
Balingen
Truchtelfingen
50
Bernhausen
Bonlanden
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Bernhausen
Bonlanden Nord
50
Bernhausen
Harthausen
50
Bernhausen
Transformationspfarrstelle
Bernhausen A
50
Bernhausen
Transformationspfarrstelle
Bernhausen B
50
Bernhausen
Ruit
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Besigheim
Bietigheim
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Besigheim
Hessigheim
75
Biberach
Bad Buchau
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Biberach
Bad Saulgau
Krankenhauspfarrstelle
75
Biberach
Biberach
Krankenhauspfarrstelle
(bezirksbezogene Sonderpfarrstelle)
50
Biberach
Biberach
Krankenhaus- und Hochschulseelsorge
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
75
Blaubeuren
Berghülen
50
Blaubeuren
Blaubeuren II
50
Blaubeuren
Munderkingen
75
Blaubeuren
Transformationspfarrstelle
Blaubeuren
50
Böblingen
Döffingen
75
Böblingen
Schönaich-Nord
50
Böblingen
Steinenbronn
50
Calw-Nagold
Altensteigdorf
50
Calw-Nagold
Effringen
50
Calw-Nagold
Neubulach II
50
Calw-Nagold
Ober- und Unterschwandorf
75
Calw-Nagold
Ostelsheim
50
Calw-Nagold
Transformationspfarrstelle
Calw-Nagold A
50
Calw-Nagold
Transformationspfarrstelle
Calw-Nagold B
50
Crailsheim-Blaufelden
Crailsheim Johanneskirche Ost
50
Crailsheim-Blaufelden
Hengstfeld/Michelbach-Lücke
50
Crailsheim-Blaufelden
Ingersheim
50
Crailsheim-Blaufelden
Lendsiedel
50
Crailsheim-Blaufelden
Mariäkappel
50
Esslingen
Altbach
50
Esslingen
Baltmannsweiler und Hohengehren
75
Esslingen
Denkendorf Auferstehungskirche
50
Esslingen
Hohenkreuz
50
Esslingen
Hegensberg-Liebersbronn
50
Freudenstadt
Baiersbronn-Unterdorf/Tonbach
50
Freudenstadt
Betzweiler
75
Freudenstadt
Hallwangen
50
Freudenstadt
Transformationspfarrstelle
Freudenstadt 1
50
Freudenstadt
Transformationspfarrstelle
Freudenstadt 2
50
Freudenstadt
Wittendorf-Lombach
75
Geislingen-Göppingen
Dürnau-Gammelshausen
50
Geislingen-Göppingen
Geislingen-Altenstadt West
50
Geislingen-Göppingen
Manzen-Ursenwang-Schlat Johanneskirche
50
Geislingen-Göppingen
Süßen Nord-Donzdorf
50
Heidenheim
Bolheim
50
Heidenheim
Gussenstadt
50
Heidenheim
Söhnstetten
50
Heilbronn-Brackenheim
Fürfeld
75
Heilbronn-Brackenheim
Haberschlacht-Neipperg
50
Heilbronn-Brackenheim
Hausen an der Zaber
50
Heilbronn-Brackenheim
Heilbronn Christuskirche West
50
Heilbronn-Brackenheim
Heilbronn Jugend
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
50
Heilbronn-Brackenheim
Hochschulseelsorge
50
Heilbronn-Brackenheim
Klingenberg
50
Heilbronn-Brackenheim
Neckargartach-Nord
50
Heilbronn-Brackenheim
Pfaffenhofen-Weiler
50
Heilbronn-Brackenheim
Schluchtern
50
Heilbronn-Brackenheim
Nordhausen und Nordheim II
75
Heilbronn-Brackenheim
Schwaigern II
50
Herrenberg
Reusten
50
Hohenlohe
Adolzfurt
50
Hohenlohe
Finsterlohr
75
Hohenlohe
Kirchensall
75
Hohenlohe
Künzelsau I
50
Hohenlohe
Neunkirchen
50
Hohenlohe
Transformationspfarrstelle A
50
Hohenlohe
Transformationspfarrstelle B
50
Hohenlohe
Weikersheim I
50
Kirchheim unter Teck
Holzmaden
75
Kirchheim unter Teck
Krankenhausseelsorge
75
Kirchheim unter Teck
Owen
50
Leonberg
Leonberg
Krankenhauspfarrstelle
(Sonderpfarrstelle)
50
Leonberg
Rutesheim/Silberberg Thomaskirche
50
Leonberg
Warmbronn
50
Ludwigsburg
Freiberg a. N. Nikolauskirche
75
Ludwigsburg
Kornwestheim Heilig-Geist-Kirche
50
Ludwigsburg
Ludwigsburg
Krankenhauspfarrstelle II (Sonderpfarrstelle)
50
Ludwigsburg
Poppenweiler
50
Ludwigsburg
Tamm II
50
Marbach a. N.
Affalterbach
75
Marbach a. N.
Mundelsheim
50
Marbach a. N.
Pleidelsheim
50
Mühlacker
Großglattbach und Iptingen
50
Mühlacker
Transformationspfarrstelle
DA Altenheimseelsorge
50
Mühlacker
Transformationspfarrstelle
DA Kirche und Schule
50
Neuenbürg
Bad Wildbad
Krankenhauspfarrstelle
(Sonderpfarrstelle)
75
Neuenbürg
Rehaseelsorge
50
Neuenbürg
Transformationspfarrstelle
Neuenbürg
50
Nürtingen
Grötzingen
50
Nürtingen
Großbettlingen
50
Nürtingen
Linsenhofen und Tischhardt
50
Ravensburg
Kißleg
50
Ravensburg
Ravensburg
übergemeindliche Diakonie
(gemeindebzogene Sonderpfarrstelle)
75
Ravensburg
Transformationspfarrstelle A
50
Ravensburg
Transformationspfarrstelle B
50
Ravensburg
Wangen im Allgäu Amtzell
50
Ravensburg
Wangen im Allgäu
Krankenhauspfarrstelle
(Sonderpfarrstelle)
50
Reutlingen
Degerschlacht
75
Reutlingen
Eningen unter Achalm West
50
Reutlingen
Gönningen
50
Reutlingen
Holzelfingen
50
Reutlingen
Oferdingen
50
Reutlingen
Pfullingen Ost
50
Reutlingen
Reutlingen Citykirche
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
50
Reutlingen
Reutlingen Jubilatekirche
50
Reutlingen
Reutlingen Hohbuch
50
Reutlingen
Reutlingen (Ges.Kgde.)
Hochschulpfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Reutlingen
Reutlingen
Krankenhauspfarrstelle II
(Sonderpfarrstelle)
50
Reutlingen
Kreuzkirche III
50
Reutlingen
Stadtkirchenarbeit
50
Reutlingen
Transformationspfarrstelle
Asyl
50
Reutlingen
Transformationspfarrstelle
Springerdienste
50
Reutlingen
Wannweil
75
Rottweil
Fluorn
75
Rottweil
Hopfau
50
Rottweil
Rottweil
Krankenhausseelsorge
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
75
Rottweil
Schwenningen
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Rottweil
Transformationspfarrstelle
50
Rottweil
Tuttlingen
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Schorndorf
Miedelsbach
50
Schorndorf
Schnait
50
Schorndorf
Schorndorf Paulskirche
75
Schorndorf
Steinenberg
75
Schorndorf
Urbach Süd
50
Schorndorf
Weiler an der Rems
50
Schwäbisch Gmünd
Bartholomä
75
Schwäbisch Gmünd
Großdeinbach
50
Schwäbisch Gmünd
Transformationspfarrstelle
50
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Bibersfeld
50
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Bubenorbis-Geißelhardt
75
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Fichtenberg
50
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Gaildorf II
50
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Oberfischach
50
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Obergröningen
75
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Transformationspfarrstelle
Dienstauftrag Jugendpfarramt
50
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Transformationspfarrstelle
Dienstauftrag Spirituelle Angebote und Aufbrüche
50
Schwäbisch Hall-Gaildorf
Tüngental-Hessental Nord
50
Stuttgart
Bad Cannstatt Steigkirche
50
Stuttgart
Degerloch II
50
Stuttgart
Hedelfingen-Rohracker-Frauenkopf
50
Stuttgart
Sillenbuch II
50
Stuttgart
Stuttgart Asyl
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
50
Stuttgart
Stuttgart Bildungsarbeit
Hospitalhof
50
Stuttgart
Christuskirche
50
Stuttgart
Stuttgart Gablenberg
Petruskirche Süd
50
Stuttgart
Stuttgart-Gaisburg
50
Stuttgart
Stuttgart Hospitalkirche
50
Stuttgart
Stuttgart Kreuzkirche
50
Stuttgart
Stuttgart Ludwig-Hofacker-Kirche
75
Stuttgart
Stuttgart
Krankenhauspfarrstelle III
(Sonderpfarrstelle)
50
Stuttgart
Stuttgart
Krankenhauspfarrstelle IV
(Sonderpfarrstelle)
50
Stuttgart
Stuttgart
Krankenhauspfarrstelle VI
(Sonderpfarrstelle)
50
Stuttgart
Stuttgart
Krankenhauspfarrstelle IX
(Sonderpfarrstelle)
50
Stuttgart
Stuttgart
Krankenhauspfarrstelle XII
(Sonderpfarrstelle)
50
Stuttgart
Stuttgart Nord III
Martinskirche
75
Stuttgart
Stuttgart Paul-Gerhard-Kirche
75
Stuttgart
Stuttgart Thomaskirche
75
Stuttgart
Stuttgart Waldkirche
50
Stuttgart
Untertürkheim Gartenstadt-Rotenberg
50
Stuttgart
Zazenhausen
50
Tübingen
Derendingen
75
Tübingen
Eckenweiler
75
Tübingen
Gniebel
75
Tübingen
Gomaringen Nord
50
Tübingen
Hagelloch
50
Tübingen
Mähringen
75
Tübingen
Mössingen Martin-Luther-Kirche
75
Tübingen
Nehren
50
Tübingen
Tübingen Jacobuskirche
75
Tübingen
Tübingen
Krankenhauspfarrstelle V
(Sonderpfarrstelle)
50
Tübingen
Tübingen
Krankenhauspfarrstelle VI
(Sonderpfarrstelle)
75
Tuttlingen
Rottweil und Schwenningen
Krankenhausseelsorge
(gemeindebezogene Sonderpfarrstelle)
75
Tuttlingen
Schwenningen
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Tuttlingen
Schwenningen Pauluskirche
75
Tuttlingen
Schwenningen Stadtkirche Nord
50
Tuttlingen
Transformationspfarrstelle
Tuttlingen
50
Tuttlingen
Tuttlingen
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Ulm
Citypfarrstelle
50
Ulm
Domstadt
Altenheimpfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Ulm
Isny
Krankenhauspfarrstelle I
50
Ulm
Transformationspfarrstelle
Ulm
50
Ulm
Ulm Haus der Begegnung
50
Vaihingen-Ditzingen
Gerlingen
Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)
50
Vaihingen-Ditzingen
Hochdorf-Rieth
50
Vaihingen-Ditzingen
Horrheim-Gündelbach
50
Vaihingen-Ditzingen
Markgröningen II
50
Vaihingen-Ditzingen
Markgröningen
Krankenhauspfarrstelle II
(Sonderpfarrstelle)
50
Vaihingen-Ditzingen
Transformationspfarrstelle A
50
Vaihingen-Ditzingen
Transformationspfarrstelle B
50
Waiblingen
Beinstein
50
Waiblingen
Bittenfeld
50
Waiblingen
Hegnach
50
Waiblingen
Hertmannsweiler
50
Waiblingen
Hößlinswart
50
Waiblingen
Leutenbach
75
Waiblingen
Schmiden-Oeffingen
Dietrich-Bonhoeffer-Kirche
75
Waiblingen
Waiblingen
Martin-Luther-Kirche
50
Waiblingen
Weiler zum Stein-Nellmersbach
75
Weinsberg-Neuenstadt
Gundelsheim
50
Weinsberg-Neuenstadt
Kochendorf
Krankenhauspfarrstelle
(Sonderpfarrstelle)
(vorgesehen: Umwandlung in gemeindebezogene Sonderpfarrstelle und Umbenennung in Krankenhauspfarrstelle Klinikum am Plattenwald)
50
Weinsberg-Neuenstadt
Neckarsulm Heilig-Geist-Kirche
50
Weinsberg-Neuenstadt
Neuenstadt II
50
Weinsberg-Neuenstadt
Roigheim
50
Weinsberg-Neuenstadt
Sülzbach
50
Weinsberg-Neuenstadt
Transformationspfarrstelle
Weinsberg-Neuenstadt A
50
Weinsberg-Neuenstadt
Transformationspfarrstelle
Weinsberg-Neuenstadt B
50
Weinsberg-Neuenstadt
Willsbach
75
Weinsberg-Neuenstadt
Wüstenrot-Neulautern
50
Landeskirchliche Sonderpfarrstellen ohne Residenzpflicht
AltenPflegeHeimSeelsorge
50
Beauftragte / Beauftragter für Asyl und Migration
50
Bibelmuseum
50
Evangelische Akademie Bad Boll Studienleitung für Bildungspolitik und Pädagogik
50
Evangelische Akademie Bad Boll Studienleitung für Gesundheitspolitik und Medizinethik
50
Evangelische Hochschule Ludwigsburg Dozent 3
75
Evangelischer Oberkirchenrat Beauftragter für Kunst- und Sakralraumberatung
50
Fachreferent für den Bereich Gesellschaft und Gemeindebezogene Dienste
50
Evangelischer Oberkirchenrat Fachreferent/in für Ethik und Weltanschauung
50
Evangelischer Oberkirchenrat Fachreferent/in für Jugendarbeit
50
Evangelischer Oberkirchenrat Fachreferent/in für Ökumene
50
Evangelischer Oberkirchenrat Fachreferent/in für Seelsorge
50
Evangelischer Oberkirchenrat Referatsleitung 2.1
Religionsunterricht, Schule und Bildung
50
Evangelischer Oberkirchenrat Referatsleitung 5.2
Medienpolitik und Publizistik
50
Evangelischer Oberkirchenrat Stabsstelle Visitation
50
Friedensarbeit
50
Seelsorge an Gehörlosen in der Evang. Landeskirche in Württemberg II
50
Seelsorge an Gehörlosen in der Evang. Landeskirche in Württemberg
75
Gefangenenseelsorge an der JVA Ulm (Sonderpfarrstelle)
50
Geistliche Begleitung aller Mitarbeitenden
50
Heilbronn Jugendpfarrstelle (Prälatur)
50
Jugendarbeit
50
KSA Studienleitung Seelsorgefortbildung
50
Landesbischof Theologische Referentin / Theologischer Referent
50
Landeskirchliche/r Sportbeauftragte/r
50
Männerarbeit
50
Pastoralkolleg Studienleitung
50
Pfarrseminar Studienleitung Vertiefung
50
PTZ Aktionsplan Inklusion
50
PTZ Dozentur 3 Gymnasien
50
PTZ Evangelische Schulseelsorge - Begleitung von Lehrkräften
50
PTZ Direktor / Direktorin
50
Referentin / Referent beim Schuldekan
50
Reutlingen Jugendpfarrstelle (Prälatur)
50
Stift Urach Theologische Begleitung
50
Stuttgart Jugendpfarrstelle (Prälatur)
50
Ulm Jugendpfarrstelle (Prälatur)
50
Schuldekanstellen
Schuldekanstelle Kirchenbezirk Biberach
75
Schuldekanstelle Kirchenbezirke Göppingen und Geislingen
75
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Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.
( 3 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e) und Buchstabe h) Doppelbuchstabe cc) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
( 4 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h) Doppelbuchstabe aa), erste Alternative, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
( 5 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h) Doppelbuchstabe aa), zweite Alternative und Doppelbuchstabe ff) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
( 6 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h) Doppelbuchstabe dd) und Buchstabe d) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
( 7 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) und Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h) Doppelbuchstaben cc) und ee) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
( 8 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben b) und c) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
( 9 ) War eine Pfarrstelle nach der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Fassung für einen eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehen oder umfasste sie einen vollen Dienstauftrag, bleibt diese bis zum Freiwerden mit einem Dienstauftrag im bisherigen Umfang bestehen, es sei denn, der Stelleninhaber stimmt einer Veränderung zu.
Werner

Nr. 146Erlass des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Richtlinien des Oberkirchenrats über die Supervision (Praxisberatung) kirchlicher Mitarbeiter

vom 31. März 2025

Der Oberkirchenrat bestimmt:
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Artikel 1
Aufhebung der Richtlinien des Oberkirchenrats über die Supervision (Praxisberatung) kirchlicher Mitarbeiter

Die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Supervision (Praxisberatung) kirchlicher Mitarbeiter vom 6. Mai 1991 (Abl. 54 S. 430), die durch Verordnung vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79, 82) geändert worden sind, werden aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner

Nr. 147Änderung der Satzung des Diakoniestationsverbandes Calw

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 26. März 2025

Die Satzung des Diakoniestationsverbandes Calw vom 1. Januar 1993 wurde aufgrund des Übergangs der Diakoniestation Bad Liebenzell auf den Diakoniestationsverband Calw und der damit verbundenen Erweiterung des Verbandsgebiets sowie der Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Liebenzell als Verbandsmitglied durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 10. Dezember 2024 neu gefasst. Die Änderung der Satzung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 25. März 2025 genehmigt und wird nachstehend bekannt gemacht.
Werner
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Satzung des Diakoniestationsverbandes Calw
Stand 01.01.2025

Präambel
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er wächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen – beizutragen“.
Zur Erfüllung dieser Grundbestimmung in § 1 des Diakoniegesetzes der Evang. Landeskirche in Württemberg und kraft der Beschlüsse ihrer Kirchengemeinderäte, des Kirchenbezirksausschusses, ihrer Gemeinderäte und ihrer Mitgliederversammlung bilden die unten Genannten einen Verband gemäß des kirchlichen Verbandsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung. Sie wollen in ihm ihre seitherige Kooperation ambulanter Dienste fortführen. Der Verband erhält folgende
V E R B A N D S S A T Z U N G
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§ 1 Mitglieder, Mitarbeitende Rechtsträger, Sitz und Zugehörigkeit

(1.)
Der Verband führt den Namen
DIAKONIESTATIONSVERBAND CALW
(im Folgenden: Verband genannt)
(2.)
Der Verband hat seinen Sitz in Calw.
(3.)
Angehörige des Verbandes sind die Verbandsmitglieder (Ziffer 4.1)
die mitarbeitenden Rechtsträger (Ziffer 4.2)
(4.1)
Verbandsmitglieder sind die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calw, die Evangelischen Kirchengemeinden Altburg, Stammheim-Holzbronn, Igelsloch-Oberkollbach, Würzbach und Bad Liebenzell.
(4.2)
Mitarbeitende Rechtsträger sind die Große Kreisstadt Calw, die Stadt Bad Liebenzell, sowie die bürgerlichen Gemeinden Oberreichenbach und Unterreichenbach - im folgenden „Kommunen“ -, sowie der Evangelische Krankenpflegeverein Calw e.V. – im folgenden „Krankenpflegeverein“.
(5.)
Die Zugehörigkeit zum Verband kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Verbandsmitglieder bedürfen dazu der Zustimmung des Evang. Oberkirchenrats. Eine Vermögensauseinandersetzung findet in diesem Fall nicht statt.
(6.)
Der Verband kann mit anderen Trägern ambulanter Dienste Kooperationsverträge abschließen.
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§ 2 Tätigkeitsbereich und Aufgaben des Verbands

(1.)
Aufgaben des Verbands:
(1.1)
Für die Bewohner im Gebiet der Verbandsangehörigen und der Evangelischen Kirchengemeinden Monakam-Unterhaugstett, Möttlingen und der Evangelischen Petruskirchengemeinde Beinberg, Maisenbach-Zainen und Unterlengenhardt ambulante Hilfen für die Kranken- und Altenpflege, für die Haus- und Familienpflege, sowie Nachbarschaftshilfe anzubieten und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Der Verband nimmt damit insbesondere die Aufgaben der Kommunen gemäß § 10 Abs. 5 BSHG, § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I wahr.
(1.2)
Darüber hinaus kann er weitere ambulante diakonische Dienste anbieten und koordinieren.
(2.)
Der Verband betreibt dazu eine zentrale Einrichtung mit zwei Rechnungskreisen; für das Gebiet der Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calw, der Evangelischen Kirchengemeinden Altburg, Stammheim-Holzbronn, Igelsloch-Oberkollbach und Würzbach unter dem Namen „DIAKONIESTATION CALW“, sowie für das Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Liebenzell, Monakam-Unterhaugstett, Möttlingen, Unterreichenbach-Kapfenhardt sowie Beinberg, Maisenbach-Zainen und Unterlengenhardt unter dem Namen „DIAKONIESTATION BAD LIEBENZELL“ und stellt hierzu das benötigte Leitungs-, Pflege- und Verwaltungspersonal an.
(3.1)
In besonderen Fällen kann die Haus- und Familienpflege auch außerhalb des Verbandsgebietes angeboten werden, wenn die betroffenen Kirchengemeinden in der kirchenrechtlich vorgesehenen Form zustimmen.
(3.2)
Erholungssuchende und Gäste können, soweit sie sich im Verbandsgebiet aufhalten, auf deren Wunsch im Rahmen des üblichen Leistungsangebots versorgt werden.
#

§ 3 Diakonischer Auftrag

(1.)
Der diakonische Auftrag wird vom Diakoniestationsverband Calw als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen. Mit der Diakoniestation will er die Weisung Jesu Christi zur Verkündigung und zum diakonischen Handeln erfüllen. Er macht in seinem Bereich sich zur Aufgabe, die diakonische Arbeit anzuregen, zu fördern und die Belange der Diakonie zu vertreten.
(2.)
Der Verband ist über die Mitgliedschaft im Evangelischen Landesverband für Diakonie- und Sozialstationen in Württ. e.V. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. angeschlossen.
(3.)
Der Verband unterstützt die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiter durch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden in seinem Arbeitsgebiet.
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§ 4 Organe des Verbands

(1.)
Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
(2.)
Die Organe des Verbands sind an die Verfahrensregelungen des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Kirchenbezirksordnung gebunden.
(3.)
Nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl werden die Verbandsorgane neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsversammlung bis zum ersten Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung, der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
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§ 5 Verbandsversammlung

(1.1)
Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsangehörigen.
Sie setzt sich zusammen aus:
11 Vertreter/innen der Evangelischen Kirchengemeinden, und zwar:
3 Vertreter/-innen der Gesamtkirchengemeinde Calw (mit Heumaden, Wimberg – Alzenberg und Hirsau)
2 Vertreter/innen der Evangelischen Kirchengemeinde Stammheim-Holzbronn, und je 1 Vertreter/in der Evangelischen Kirchengemeinden Altburg, Igelsloch/Oberkollbach und Würzbach,
3 Vertreter/-innen des Diakoniestationsausschusses der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Liebenzell.
und weiteren 10 Vertreter/innen mitarbeitender Rechtsträger, und zwar
4 Vertreter/innen der Großen Kreisstadt Calw,
2 Vertreter/innen der Stadt Bad Liebenzell,
2 Vertreter/innen der Gemeinde Oberreichenbach,
1 Vertreter/in der Gemeinde Unterreichenbach,
1 Vertreter/in des Evangelischen Krankenpflegevereins Calw e.V.
(1.2)
Die evangelischen Kirchengemeinden wählen ihre Vertreter (innen) aus der Mitte ihrer Kirchengemeinderäte.
(1.3)
Geschäftsführung, Pflegedienstleitung und Einsatzleitung der Nachbarschaftshilfe werden eingeladen und können an der Sitzung beratend teilnehmen, soweit die Verbandsversammlung nichts anderes beschließt.
(1.4)
Krankenpflegevereine und Krankenpflegefördervereine ohne eigene Rechtsfähigkeit werden durch ihre Kirchengemeinden vertreten.
(2.1)
Jeder Verbandsangehörige hat so viel Stimmen in der Verbandsversammlung, wie er Vertreter(innen) entsendet. Bei Verhinderung eine(s)(r) Vertreters(in) ist Stellvertretung möglich. Der (die) Stellvertreter(in) wird von dem Verbandsangehörigen dem Verband genannt.
(2.2)
Scheidet ein(e) Vertreter(in) vorzeitig aus, benennt dessen Verbandsangehöriger für den Rest der Amtszeit dem Verband eine(n) Nachfolger(in).
(3.) Aufgaben der Verbandsversammlung
(3.1)
Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbands nach Maßgabe des kirchlichen Verbandsgesetzes.
Siehe § 6 Kirchliches Verbandsgesetz
1
(3.2)
Sie beschließt die Grundsätze und Schwerpunkte der Verbandsarbeit.
(3.3)
Sie wählt aus ihrer Mitte den/die Verbandsvorsitzende(n) und seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in) sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt sie alsbald Nachwahlen vor.
(3.4)
Sie beschließt den Haushalts- und Wirtschaftsplan und stellt die Jahresrechnung fest. Sie beschließt Art und Höhe der Leistungsentgelte.
(3.5)
Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und beschließt nach Erledigung der Bemerkungen des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamtes über dessen Entlastung.
(3.6)
Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über den Ausschluss von mitarbeitenden Rechtsträgern, sowie über die Mitarbeit von Kirchengemeinden oder anderen Rechtsträgern ohne Stimmrecht in der Verbandsversammlung und über den Abschluss von Kooperationsverträgen.
(3.7)
Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über Veränderung des Verbandsgebietes (§ 2 Ziff. 1.1) oder die Übernahme weiterer Aufgaben (§ 2 Ziff. 1.2) und über die Finanzierung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
(4.1)
Die Verbandsversammlung kann Personen weiterer Einrichtungen als Berater dazu wählen. Außerdem können Vertreter(in) Kooperationspartner als Berater(in) eingeladen werden. Der Geschäftsführer(in) nimmt an der Verbandsversammlung beratend teil.
(4.2)
Ein(e) Vertreter(in) der kirchlichen Verwaltungsstelle Calw wird zur Verbandsversammlung eingeladen und kann an ihr teilnehmen.
(5.)
Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Stimmen der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(6.)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter(innen) mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten.
Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, außer es ist anders geregelt.
2
#

§ 6 Verbandsvorstand

(1.)
Der Vorstand besteht aus dem (der) Verbandsvorsitzenden und seinem(r)/ihrem Stellvertreter(in) sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern. Von den 4 weiteren Mitgliedern sollen 2 Vertreter(innen) der Kommunen sein. Die Geschäftsführung nimmt beratend teil, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt. Pflegedienstleitung und Einsatzleitung nehmen auf Einladung des/der Vorsitzenden beratend teil
(2.)
Verbandsvorsitzende(r) soll eine/r der Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeindesrates Calw sein. Mit deren Einverständnis kann der Verbandsvorsitz von einem/einer anderen Vertreter/in einer der beteiligten Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
Der/die Stellvertreter/in soll ein/e Vertreter/in eines mitarbeitenden Rechtsträgers sein. Ist unter den Mitgliedern des Vorstandes kein Pfarrer/keine Pfarrerin, so wird ein(e) Pfarrer/eine Pfarrerin einer der beteiligten Kirchengemeinden als beratendes Mitglied hinzugezogen.
(3). Aufgaben des Vorstands:
(3.1)
Der / Die Vorsitzende und sein(e) / ihr(e) Stellvertreter(in) vertritt den Verband je einzeln gerichtlich und außergerichtlich und leitet verantwortlich den Verband im Rahmen der geltenden Regelungen und der Verbandsbeschlüsse.
(3.2)
Er ist zuständig für alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten des Verbandes im Rahmen des Stellenplanes. Er nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Beschäftigten des Verbandes wahr, unbeschadet der Verantwortung der/des Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertretung für deren unmittelbare Beaufsichtigung. Der Vorstand kann die Personalangelegenheiten an die Geschäftsführung delegieren. Die unmittelbare Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegebereich wird von der Pflegedienstleitung bzw. Einsatzleitung wahrgenommen.
(3.3)
Er legt die Organisation und die Geschäftsordnung für die Leitungskräfte und die Geschäftsstelle sowie den Vorstand fest.
(3.4)
Im Vorstand werden die Entscheidungsgegenstände der Verbandsversammlung, insbesondere der Wirtschafts- und Stellenplan, die Leistungsentgelte und die Jahresrechnung vorberaten.
(3.5)
Er arbeitet in Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und anderer Institutionen mit oder benennt Vertreter(innen) hierfür.
(3.6)
Er verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit.
(3.7)
Er berät sich in regelmäßigen Zeitabständen mit der Pflegedienst- und Einsatzleitung und kann dem (der) Geschäftsführer(in) im Rahmen seiner Befugnisse Vollmachten erteilen.
(3.8)
Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und lädt dazu ein.
(4.)
Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung des Vorstandes oder der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden anstelle dieser Gremien. Diese sind unverzüglich hierüber zu informieren.
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§ 7 Geschäftsführung, Leitungsaufgaben

(1.)
Die Diakoniestation hat eine Geschäftsstelle, die von einem(r) Geschäftsführer(in) geleitet wird. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Calw.
(2.)
Der (die) Geschäftsführer(in) steht der Geschäftsstelle vor, ist zuständig und verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere für das Rechnungswesen.
(3.)
Den pflegerischen und sozialen Diensten stehen die Pflegedienstleitung bzw. Einsatzleitung vor.
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§ 8 Finanzierung

(1.)
Der Verband erhebt für die Inanspruchnahme der pflegerischen und sozialen Dienste der Diakoniestation Entgelte nach einem Entgeltverzeichnis.
(2.1)
Soweit die Entgelte, die Zuweisungen des Landes, des Kreises, der Krankenpflegefördervereine und Dritter sowie die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von seinen Angehörigen und Kooperationspartnern eine Umlage. Die Berechnung erfolgt in zwei Rechnungskreisen, dem Rechnungskreis der Diakoniestation Calw, sowie dem Rechnungskreis der Diakoniestation Bad Liebenzell.
(2.2)
Dabei wird der ungedeckte Finanzbedarf des Rechnungskreises der Diakoniestation Calw zu zwei Dritteln von den als mitarbeitende Rechtsträger dem Verband angehörenden Kommunen, der Großen Kreisstadt Calw und der bürgerlichen Gemeinde Oberreichenbach sowie zu einem Drittel von der Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calw, den Evangelischen Kirchengemeinden Altburg, Stammheim-Holzbronn, Igelsloch-Oberkollbach, Würzbach und Kooperationspartnern getragen. Opfer sind, soweit keine andere Zweckbestimmung vorliegt, Eigenmittel des jeweiligen kirchlichen Verbandsangehörigen.
(2.3)
Ein ungedeckter Finanzbedarf für den Rechnungskreis der Diakoniestation Bad Liebenzell wird in voller Höhe von den Kirchengemeinden Bad Liebenzell, Monakam-Unterhaugstett, Möttlingen, Unterreichenbach-Kapfenhardt und der Evangelische Petruskirchengemeinde Beinberg, Maisenbach-Zainen und Unterlengenhardt getragen.
Bestehende Vereinbarungen mit den Kommunen Bad Liebenzell und Unterreichenbach über eine Beteiligung bleiben hiervon unberührt. Die Kirchengemeinden führen im Bedarfsfall die Gespräche und Verhandlungen mit diesen Kommunen. Entfällt die Abmangelbeteiligung der Kommunen Bad Liebenzell und Unterreichenbach, endet damit die Beteiligung der Kommunen Bad Liebenzell und Unterreichenbach als mitarbeitende Rechtsträger im Diakoniestationsverband.
(2.4)
Soweit der Verband den Stellenplan gegenüber dem Vorjahr erweitert oder Investitionen mit Einzelbeträgen, ab 20 Tsd € tätigt oder Änderungen nach § 6 Ziff. 3.7 vornimmt, werden die Mehrkosten hierfür nur dann in den Abmangelanteil der bürgerlichen Gemeinden eingerechnet, wenn diese der Maßnahme zugestimmt haben.
(2.5)
Über die Zuweisungen aus den Krankenpflegefördervereinen und Krankenpflegevereinen wird mit diesen eine besondere Vereinbarung getroffen.
(3.)
Der Anteil der bürgerlichen Gemeinden wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt, und zwar nach dem Stand vom 30.6. des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres. Der Anteil der Kirchengemeinden wird im Verhältnis nach der für das Geschäftsjahr maßgebenden Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
(4.)
Der Verband kann nach Maßgabe des Haushalts- und Wirtschaftsplanes Vorauszahlungen auf die Umlage erheben. Umlage und Vorauszahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Anforderung zu bezahlen.
(5.)
Verbandsangehörige haben das Recht, in die Rechnungsunterlagen Einblick zu nehmen.
(6.)
Die Rechnung des Verbands wird vom Rechnungsprüfamt der Evang. Landeskirche in Württemberg geprüft.
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§ 9 Auflösung des Verbands

(1.)
Bei einer Auflösung des Verbandes werden alle Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbandes beglichen, soweit dieses dafür ausreicht. Ist dies nicht der Fall, werden die Verbindlichkeiten von den Verbandsangehörigen entsprechend ihrer Umlageverpflichtungen übernommen. Sie bleiben für die Abwicklung solcher Verbindlichkeiten, die nur einheitlich erfüllt werden können, auch über die Auflösung des Verbandes hinaus Gesamtschuldner.
(2.)
Soweit nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten noch Verbandsvermögen vorhanden ist, haben die mitarbeitenden Rechtsträger entsprechend ihrer Umlageverpflichtungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch hieran. Dem Ausgleichsanspruch werden die Neuinvestitionen der letzten 15 Jahre im Bereich des beweglichen Vermögens und der letzten 30 Jahre im Bereich des unbeweglichen Vermögens zum Zeitwert bei der Auflösung des Verbands zugrunde gelegt. Im Übrigen fällt das Verbandsvermögen den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Umlageverpflichtungen zu.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrates in Stuttgart. Sie tritt mit dem Tag der Genehmigung und Bekanntgabe in Kraft.
Calw, 10.12.2024

Nr. 148Satzung des Diakoniestationsverbandes Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 3. April 2025

Die Evangelische Kirchengemeinde Affaltrach, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brettach-Cleversulzbach-Langenbeutingen, die Evangelische Kirchengemeinde Bürg, die Evangelische Kirchengemeinde Eschenau, die Evangelische Kirchengemeinde Gochsen, die Evangelische Kirchengemeinde Kochersteinsfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Lampoldshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Löwenstein, die Evangelische Kirchengemeinde Neuenstadt, die Evangelische Verbundkirchengemeinde Neuhütten-Maienfels-Finsterrot, die Evangelische Kirchengemeinde Sülzbach, Grantschen und Wimmental, die Evangelische Kirchengemeinde Weiler-Eichelberg, die Evangelische Kirchengemeinde Willsbach und die Ev. Gesamtkirchengemeinde Wüstenrot-Neulautern haben am 20. März 2025 den Diakonieverband Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt mit Wirkung zum 1. April 2025 gegründet. Die Diakoniestation Neuenstadt und die Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot gehen zum 1. April 2025 auf den Diakoniestationsverband Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt über. Die Verbandssatzung, die die Kirchengemeinden am 20. März 2025 vereinbart haben, wird gemäß § 3 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz genehmigt und bekanntgemacht.
Werner
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SATZUNG DES DIAKONIESTATIONSVERBANDES
Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt

Präambel
( 1 ) „Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen beizutragen".
( 2 ) Zur Erfüllung dieser Grundbestimmung in § 1 des Diakoniegesetzes der Ev. Landeskirche in Württemberg und kraft der Beschlüsse ihrer Kirchengemeinderäte und ihrer Gemeinderäte bilden die unten Genannten einen Verband gemäß dem kirchlichen Verbandsgesetz in der derzeitig gültigen Fassung.
Der Verband erhält folgende
VERBANDSSATZUNG
#

§ 1
Mitglieder, Sitz und Zugehörigkeit

( 1 ) Der Verband führt den Namen „Diakoniestationsverband Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt“ (Verband). Er ist Rechtsnachfolger der Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot e.V. und der Kirchengemeinde Neuenstadt als Trägerin der Diakoniestation Neuenstadt. Der Verband hat seinen Sitz in Obersulm.
( 2 ) Zum Verband gehören die Verbandsmitglieder (Absatz 3) und die mitarbeitenden Rechtsträger (Absatz 4)
( 3 ) Mitglieder des Verbandes sind die
  1. Die Kirchengemeinden im Versorgungsgebiet der ehemaligen Diakoniestation Neuenstadt
    • Ev. Gesamtkirchengemeinde Brettach-Cleversulzbach-Langenbeutingen
    • Ev. Kirchengemeinde Bürg
    • Ev. Kirchengemeinde Gochsen
    • Ev. Kirchengemeinde Kochersteinsfeld
    • Ev. Kirchengemeinde Lampoldshausen
    • Ev. Kirchengemeinde Neuenstadt
  2. Die Kirchengemeinden im Versorgungsgebiet der ehemaligen Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot
    • Ev. Kirchengemeinde Löwenstein
    • Ev. Verbundkirchengemeinde Neuhütten-Maienfels-Finsterrot
    • Ev. Kirchengemeinde Affaltrach
    • Ev. Kirchengemeinde Eschenau
    • Ev. Kirchengemeinde Weiler-Eichelberg
    • Ev. Kirchengemeinde Sülzbach, Grantschen und Wimmental
    • Ev. Kirchengemeinde Willsbach
    • Ev. Gesamtkirchengemeinde Wüstenrot-Neulautern
( 4 ) Mitarbeitende Rechtsträger sind die
  • Gemeinde Obersulm
  • Stadt Löwenstein
  • Gemeinde Wüstenrot
  • Stadt Neuenstadt
  • Gemeinde Hardthausen
  • Gemeinde Langenbrettach
( 5 ) Die Zugehörigkeit zum Verband kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Verbandmitglieder bedürfen dazu der Zustimmung des Evang. Oberkirchenrats. Die kündigenden Verbandsmitglieder und mitarbeitenden Rechtsträger sind verpflichtet, nach dem Maßstab der letzten Umlage die das Vermögen des Verbandes übersteigenden Verbindlichkeiten und die Risiken einer Inanspruchnahme der Station durch die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg zu übernehmen. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
( 6 ) Der Verband kann mit anderen Trägern ambulanter Dienste Kooperationsverträge abschließen.
#

§ 2
Tätigkeitsbereich und Aufgaben des Verbands

( 1 ) Aufgaben des Verbands:
  1. für die Bewohner im Gebiet der Verbandsmitglieder (Versorgungsgebiet, § 2 Abs. 3) ambulante Hilfen für die Kranken- und Altenpflege, für die Haus- und Familienpflege, Nachbarschaftshilfe, Betreuungs- und Serviceangebote im Betreuten Wohnen anzubieten und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Dazu kann er Eigentum erwerben oder Investitionen tätigen. Dies gilt auch für die notwendigen Geschäftsräume.
  2. Darüber hinaus kann er weitere ambulante diakonische Dienste nach Bedarf und Möglichkeiten anbieten und koordinieren.
( 2 ) Der Verband betreibt dazu eine zentrale Einrichtung mit zwei Rechnungskreisen; mit den Namen „Diakoniestation Neuenstadt“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 1), und „Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 2). Der Verband stellt hierzu das benötigte Leitungs-, Pflege- und Verwaltungspersonal an.
( 3 ) Die Dienste des Verbands stehen allen Personen im Versorgungsgebiet unabhängig von deren Alter, Geschlecht, Nationalität oder Religion offen. Erholungssuchende und Gäste können, soweit sie sich im Verbandsgebiet aufhalten, auf deren Wunsch im Rahmen des üblichen Leistungsangebots versorgt werden.
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§ 3
Diakonischer Auftrag

( 1 ) Der diakonische Auftrag wird vom Verband als Lebens und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen. Mit der Diakoniestation will er die Weisung Jesu Christi zur Verkündigung und zum diakonischen Handeln erfüllen. Er macht sich in seinem Bereich zur Aufgabe, die diakonische Arbeit anzuregen, zu fördern und die Belange der Diakonie zu vertreten.
( 2 ) Der Verband ist über die Mitgliedschaft im Evangelischen Landesverband für Diakonie und Sozialstationen in Württemberg e.V. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. angeschlossen.
( 3 ) Der Verband unterstützt die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiter durch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden in seinem Arbeitsgebiet.
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§ 4
Gemeinnützigkeit und Rechtsstatus

( 1 ) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Er dient unmittelbar und ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken nach dem jeweils gültigen Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch den Verband begünstigt werden.
( 3 ) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerrechtlichen Freibeträge gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Verbandsversammlung.
( 4 ) Der Verband strebt die Anerkennung als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
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§ 5
Organe des Verbands

( 1 ) Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
( 2 ) Die Organe des Verbands sind an die Verfahrensregelungen des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Kirchenbezirksordnung gebunden.
( 3 ) Nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl werden die Verbandsorgane neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsversammlung bis zum ersten Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung, der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
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§ 6
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder und der mitarbeitenden Rechtsträger. Sie setzt sich zusammen aus
  1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Bei über 2.000 Gemeindegliedern wird das Verbandsmitglied durch eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter vertreten. Maßgebend hierfür ist die Zahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Wahl nach § 5 Abs. 3; sie gilt auch bei einem Unterschreiten für die gesamte Amtszeit. Dabei soll eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Verbandsmitgliedes gleichzeitig auch Mitglied des Kirchenbezirksausschusses sein. Eine(r) der Vertreter(innen) in der Verbandsversammlung soll ein(e) Pfarrer(in) sein.
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der mitarbeitenden Rechtsträger
( 2 ) Jede(r) Vertreter(in) ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
  1. Die Vertreter(innen)der Verbandsmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 kommen aus der Mitte der Kirchengemeinderäte. Die/der weitere Vertreter(in) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 kann eine Person sein, die zum Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde wählbar ist.
  2. Die Vertreter(innen) der mitarbeitenden Rechtsträger sollen, aufgrund der mit ihrer Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung verbundenen Verantwortung für das diakonische Profil des Verbandes, die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK auf Bundesebene) oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg als Voll- oder Gastmitglied bzw. beratendes Mitglied angeschlossen, besitzen. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall Ausnahmen von diesem Erfordernis zulassen.
  3. Bei Verhinderung einer Vertreterin oder eines Vertreters ist Stellvertretung und Stimmrechtsübertragung möglich. Die/der Stellvertreter(in) wird von dem Verbandsmitglied oder mitarbeitenden Rechtsträger dem Verband genannt. Stimmrechte können von Vertretern und Vertreterinnen der Verbandsmitgliedern nur auf Vertreter(innen) anderer Verbandsmitglieder übertragen werden. Dies gilt auch für die Stimmrechtsübertragung bei mitarbeitenden Rechtsträgern.
( 3 ) Scheidet ein(e) Vertreter(in) vorzeitig aus, benennt das betreffende Verbandsmitglied/der betreffende mitarbeitende Rechtsträger für den Rest der Amtszeit dem Verband eine Nachfolgerin oder eine(n) Nachfolger(in).
( 4 ) Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
  1. Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbands nach Maßgabe des kirchlichen Verbandsgesetzes (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln).
  2. Sie legt die Grundsätze und Ziele der Verbandsarbeit fest.
  3. Sie wählt die/den Verbandsvorsitzende(n) und seine(n) Stellvertreter(in)
    Siehe § 7 Abs.1
    1
    aus ihrer Mitte, sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt sie alsbald Nachwahlen vor.
  4. Sie ist zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
  5. Sie überwacht die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung.
  6. Sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Jahresrechnung fest.
  7. Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und beschließt über dessen Entlastung. Diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Verbandsmitglieder oder mitarbeitenden Rechtsträger in der Verbandsversammlung vertreten, haben kein Stimmrecht beim Beschluss über ihre eigene Entlastung.
  8. Sie beschließt über die Aufnahme von Kirchengemeinden oder die Mitarbeit anderer Rechtsträger, über den Abschluss von Kooperationsverträgen (§ 1 Abs. 6), sowie einer Änderung der Rechnungskreise (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 2) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
  9. Sie beschließt über Veränderung des Verbandsgebietes oder die Übernahme weiterer Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
( 5 ) Je ein(e) Vertreter(in) der Katholischen Kirchengemeinden St. Johann Baptist Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot und der Katholischen Kirchengemeinde Neuenstadt-Kochertürn-Stein, sowie ein(e) Vertreter(in) der Evangelischen Regionalverwaltung, werden eingeladen und können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 6 ) Die Geschäftsführung und die Pflegedienstleitung nehmen an der Verbandsversammlung beratend teil. Die Teamleitungen können zur Verbandsversammlung geladen werden und nehmen dann beratend teil. Die Verbandsversammlung kann Personen weiterer Einrichtungen und Kooperationspartner als Berater hinzuziehen.
( 7 ) Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, in der Regel dreimal, jedoch mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von einem Monat einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Stimmen der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
( 8 ) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung durch die anwesenden Vertreter(innen) vertreten ist. Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, außer es ist anders geregelt.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der oder dem Verbandsvorsitzenden, ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter und der Geschäftsführung. Es können bis zu zwei weitere Mitglieder hinzugewählt werden. Diese sollen eine Expertise aus den Fachbereichen Finanzen, Recht, Personal oder Pflege mitbringen. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Wählbarkeit in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland voraus. Ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lediglich Mitglied einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angeschlossen ist, nimmt sie/er lediglich beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
( 2 ) Verbandsvorsitzende(r) muss ein(e) Vertreter(in) der Mitglieder (§ 1 Abs. 3) sein.
( 3 ) Ist keine Pfarrerin/kein Pfarrer Mitglied des Vorstands, nimmt nach der Vereinbarung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden einer von ihnen beratend an den Sitzungen teil.
( 4 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Evangelischen Regionalverwaltung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 5 ) Der Vorstand tagt in der Regel monatlich, mindestens viermal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten sind. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Teilnehmenden zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Aufgaben des Vorstands sind, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
  1. Er vertritt durch die/den Vorsitzende(n) oder sein(e) Stellvertreter(in)
    Eine Vertretung durch andere Personen ist nur für bestimmte Arbeitsbereiche möglich, die benannt werden müssen (§ 4 Abs. 6 Satz 4 Verbandsgesetz).
    2
    , je einzeln, den Verband gerichtlich und außergerichtlich und leitet verantwortlich den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
  2. Er arbeitet in Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und anderer Institutionen mit oder benennt Vertreter(innen) hierfür.
  3. Er verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Er verantwortet alle Personalangelegenheiten einschließlich der Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung im Rahmen des Stellenplanes sowie Entlassungen. Der Vorstand kann die Personalangelegenheiten an die Geschäftsführung delegieren.
  5. Er nimmt die unmittelbare Dienst und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbands wahr, soweit sie nicht auf die Geschäftsführung oder Pflegedienstleitung delegiert sind.
  6. Er ist für die Organisation und die Geschäftsordnung für die Leitungskräfte und die Geschäftsstelle zuständig.
  7. Er berät sich in regelmäßigen Zeitabständen mit der Pflegedienstleitung.
  8. Er berät die Entscheidungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, insbesondere den Wirtschafts und Stellenplan, die Jahresrechnung, bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und lädt dazu ein.
  9. Er beschließt die Selbstzahlerentgelte für die Leistungen der Diakoniestation.
( 7 ) Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Vorstand anstelle der Verbandsversammlung. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind unverzüglich hierüber zu informieren.
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§ 8
Virtuelle Sitzungen und Versammlungen der Organe

( 1 ) Die Sitzungen und Versammlungen der Organe finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt.
( 2 ) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen, Sitzungen und Versammlungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuell) durchführen, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, z. B. in Form einer Videokonferenz möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die virtuelle Anwesenheit entspricht der persönlichen Anwesenheit.
( 3 ) Die Mitglieder, die virtuell teilnehmen, müssen ihre Identität nachweisen und während der gesamten Sitzung anzeigen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
( 4 ) Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder in Sitzungen und Versammlungen, an denen nicht alle teilnehmenden Mitglieder anwesend sind, muss technisch sichergestellt werden, dass diese geheim durchführbar sind.
( 5 ) Die Beschlussfassung kann vor Ort auf schriftlichem beziehungsweise virtuell auf elektronischem Wege herbeigeführt werden. In der Einladung hat der Vorstand die Mitglieder sowohl darüber zu informieren, dass die Sitzung oder Versammlung virtuell stattfindet bzw. die Wahl zwischen körperlicher Anwesenheit und virtueller Teilnahme besteht als auch darüber, in welcher Form die Beschlussfassung erfolgt und welche technischen Voraussetzungen bei den Mitgliedern für eine virtuelle Beteiligung und Abstimmung gegeben sein müssen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Zugangsdaten rechtzeitig übermittelt werden.
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§9
Geschäftsführung, Leitungsaufgaben

( 1 ) Der Verband hat eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet wird. Der Geschäftsführung können gleichzeitig auch die Aufgaben einer Pflegedienstleitung übertragen werden.
( 2 ) Die Geschäftsführung steht der Geschäftsstelle vor, ist zuständig und verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere für das Rechnungswesen.
( 3 ) Den pflegerischen und sozialen Diensten stehen die Pflegedienstleitung bzw. Teamleitung vor. Sie organisieren und koordinieren die mobilen Einsätze im Einsatzbereich nach Maßgabe von § 2, wobei die Pflegekräfte in der Regel für einen bestimmten Pflegebezirk verantwortlich zuständig sind.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Verband erhebt für die Inanspruchnahme der pflegerischen und sozialen Dienste (§ 2) der Diakoniestation Entgelte nach einem Entgeltverzeichnis bzw. den Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungsträgern.
( 2 ) Soweit die Entgelte, die Zuwendungen der Krankenpflegefördervereine und Dritter sowie die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, werden zunächst die beim Verband vorhandenen Rücklagen (Betriebsmittelrücklage, zweckgebundene Diakoniestationsrücklage etc.) verwendet. Sollten diese Rücklagen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband ggf. eine Abmangelumlage von seinen Mitgliedern und mitarbeitenden Rechtsträger. Die Berechnung erfolgt in zwei Rechnungskreisen, dem Rechnungskreis der Diakoniestation Neuenstadt, sowie dem Rechnungskreis der Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot. Die Umlage errechnet sich im Verhältnis nach der für das Haushaltsjahr maßgebenden Gemeindegliederzahl und den mit den mitarbeitenden Rechtsträgern vereinbarten Abmangelvereinbarungen.
( 3 ) Ein ungedeckter Finanzbedarf für den Rechnungskreis der Diakoniestation Neuenstadt wird von den Kirchengemeinden der Ev. Gesamtkirchengemeinde Brettach-Cleversulzbach-Langenbeutingen, der Ev. Kirchengemeinde Bürg, der Ev. Kirchengemeinde Gochsen, der Ev. Kirchengemeinde Kochersteinsfeld, der Ev. Kirchengemeinde Lampoldshausen und der Ev. Kirchengemeinde Neuenstadt getragen. Die Stadt Neuenstadt sowie die bürgerlichen Gemeinden Hardthausen und Langenbrettach beteiligen sich am ungedeckten Finanzbedarf für den Rechnungskreis der Diakoniestation Neuenstadt nach separaten Abmangelvereinbarungen.
( 4 ) Ein ungedeckter Finanzbedarf für den Rechnungskreis der Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot von den Kirchengemeinden der Ev. Kirchengemeinde Löwenstein, der Ev. Verbundkirchengemeinde Neuhütten-Maienfels-Finsterrot, der Ev. Kirchengemeinde Affaltrach, der Ev. Kirchengemeinde Eschenau, der Ev. Kirchengemeinde Weiler-Eichelberg, der Ev. Kirchengemeinde Sülzbach, Grantschen und Wimmertal, der Ev. Kirchengemeinde Willsbach und der Ev. Gesamtkirchengemeinde Wüstenrot-Neulautern getragen. Die bürgerlichen Gemeinden Obersulm, Löwenstein und Wüstenrot beteiligen sich am ungedeckten Finanzbedarf für den Rechnungskreis der Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot nach separaten Abmangelvereinbarungen.
( 5 ) Falls keine Abmangelvereinbarungen mit den mitarbeitenden Rechtsträgern bestehen, schließen die Verbandsmitglieder und mitarbeitenden Rechtsträger separate Vereinbarungen über die Umlageverpflichtung der einzelnen Beteiligten. Diese Vereinbarungen sind Voraussetzung für die Beteiligung als mitarbeitende Rechtsträger. Entfällt die Abmangelbeteiligung eines mitarbeitenden Rechtsträgers, endet damit die Beteiligung dieses mitarbeitenden Rechtsträgers im Diakoniestationsverband.
( 6 ) Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes oder mitarbeitenden Rechtsträgers wird Einblick in die Rechnungsunterlagen gewährt.
( 7 ) Die Rechnung des Verbands wird vom Rechnungsprüfamt der Evang. Landeskirche in Württemberg geprüft.
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§ 11
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Der Diakoniestationsverband übernimmt mit Inkrafttreten der Satzung sämtliche Verantwortung für die bisherige Diakoniestation Neuenstadt (in Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinde Neuenstadt) und für die bisherige Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot e.V.
( 2 ) Mit Inkrafttreten der Satzung überträgt die Ev. Kirchengemeinde Neuenstadt die seitherigen Aufgaben der Trägerschaft an den Diakoniestationsverband. Die Inhalte sind in den Regelungen über den Übergang der Diakoniestation Neuenstadt festgelegt.
( 3 ) Mit Inkrafttreten der Satzung überträgt die Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot e.V. die Aufgaben der Trägerschaft an den Diakoniestationsverband. Die Inhalte sind in den Regelungen über den Übergang der Diakoniestation Obersulm-Löwenstein-Wüstenrot festgelegt.
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§ 12
Auflösung des Verbands
Gemäß § 6 Kirchliches Verbandsgesetz bedürfen Beschlüsse über die Auflösung des Verbands einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Oberkirchenrats.
3

( 1 ) Bei einer Auflösung des Verbands werden alle Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands beglichen, soweit dieses dafür ausreicht. Ist dies nicht der Fall, werden die Verbindlichkeiten von den Verbandsmitgliedern und mitarbeitenden Rechtsträgern entsprechend ihrer Umlageverpflichtung bzw. den Abmangelvereinbarungen übernommen. Sie bleiben für die Abwicklung solcher Verbindlichkeiten, die nur einheitlich erfüllt werden können, auch über die Auflösung des Verbands hinaus Gesamtschuldner.
( 2 ) Soweit nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten noch Verbandsvermögen vorhanden ist, haben die Verbandsmitglieder und mitarbeitenden Rechtsträger entsprechend ihren Umlageverpflichtungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch hieran.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft und ersetzt ggf. alle alten Vereinbarungen.
Obersulm-Willsbach, 20.03.2025

Nr. 149Parochialänderungen

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 24. März 2025

GZ 30.21-02-V/8
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Kirchengemeinden

  1. Die Evangelische Kirchengemeinde Hirsau, die Evangelische Stadtkirchengemeinde Calw, die Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Calw-Heumaden und die Evangelische Bergkirchengemeinde Calw, Dekanat Calw-Nagold, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Calw neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calw aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 10. April 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/56/2).
  2. Die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen am Albuch und die Evangelische Kirchengemeinde Bissingen-Hausen, Dekanat Heidenheim, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen-Bissingen-Hausen neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 4. Juni 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/64/2).
  3. Die Evangelische Kirchengemeinde Obergröningen und die Evangelische Kirchengemeinde Untergröningen, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Ober- und Untergröningen neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 28. Mai 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/62/2).
  4. Die Evangelischen Kirchengemeinden Seewald-Göttelfingen und Besenfeld, Dekanat Freudenstadt, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Seewald neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Verbundkirchengemeinde Seewald aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 28. Mai 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/63/2).
  5. Die Evangelischen Kirchengemeinden Cresbach, Hörschweiler und Tumlingen, Dekanat Freudenstadt, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Waldachtal neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Waldachtal aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 11. Juni 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/67/2).
  6. Die Evangelischen Kirchengemeinden Altenberg, Haßfelden, Obersteinach und Ruppertshofen, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Obersteinach-Ruppertshofen neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Obersteinach aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 12. Juni 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/65/2).
  7. Die Evangelischen Kirchengemeinden Dapfen, Gomadingen und Steingebronn, Dekanat Bad Urach-Münsingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Gomadingen neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gomadingen aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 13. Juni 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/68/2).
  8. Die Evangelischen Kirchengemeinden Gelbingen und Eltershofen, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Gelbingen-Eltershofen neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gelbingen aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 30. Juli 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/77/2).
  9. Die Evangelische Oswald-Wolfbusch-Kirchengemeinde Stuttgart-Weilimdorf, die Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Weilimdorf und die Evangelische Stephanuskirchengemeinde Weilimdorf, Dekanat Zuffenhausen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Weilimdorf neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart-Weilimdorf aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 30. Juli 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/75/2).
  10. Die Evangelische Johanneskirchengemeinde Ravensburg, die Evangelische Stadtkirchengemeinde Ravensburg und die Evangelische Kirchengemeinde Eschach, Dekanat Ravensburg, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Ravensburg neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 12. August 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/80/2).
  11. Die Evangelische Kirchengemeinde Hoheneck, die Evangelische Friedenskirchengemeinde Ludwigsburg, die Evangelische Martinskirchengemeinde Grünbühl und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Ludwigsburg, Dekanat Ludwigsburg, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Ludwigsburg Mitte neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 8. August 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/84/2).
  12. Die Evangelischen Kirchengemeinden Fichtenberg und Oberrot, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Rottal neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 9. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/91/2).
  13. Die Evangelischen Kirchengemeinden Gerstetten und Gussenstadt, Dekanat Heidenheim, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Gerstetter Alb neu gebildet.
    Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gerstetten aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 9. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/87/2).
  14. Die Evangelischen Kirchengemeinden Geislingen, Geislingen-Altenstadt, Weiler ob Helfenstein, Eybach und Stötten, Dekanat Geislingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Geislingen an der Steige neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Geislingen an der Steige aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 16. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/99/2).
  15. Die Evangelische Kirchengemeinde Reutlingen-Hohbuch und die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Reutlingen, Dekanat Reutlingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Reutlingen-Süd neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 9. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/98/2).
  16. Die Evangelischen Kirchengemeinden Mittelfischach und Oberfischach, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Fischachtal neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 16. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/97/2).
  17. Die Evangelischen Kirchengemeinden Bernhardsweiler, Unterdeufstetten und Wildenstein, Dekanat Crailsheim-Blaufelden, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Fichtenau neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Wildenstein aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 16. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/95/2).
  18. Die Evangelischen Kirchengemeinden Alfdorf, Kaisersbach, Rienharz und Welzheim, Dekanat Schorndorf, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Welzheimer Wald neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Verbundkirchengemeinde Welzheim und Rienharz aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 16. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/108/2).
  19. Die Evangelischen Kirchengemeinden Fleinheim-Dischingen, Nattheim und Oggenhausen, Dekanat Heidenheim, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Härtsfeld Süd neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Härtsfeld Süd aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 9. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/94/2).
  20. Die Evangelischen Kirchengemeinden Frankenbach und Neckargartach, Dekanat Heilbronn-Brackenheim, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 16. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/105/2).
  21. Die Evangelische Lutherkirchengemeinde Eislingen und die Evangelische Christuskirchengemeinde Eislingen-Ottenbach, Dekanat Göppingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Eislingen-Ottenbach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 16. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/106/2).
  22. Die Evangelischen Kirchengemeinden Talheim und Tuningen, Dekanat Rottweil, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Tuningen-Talheim neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 17. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/112/2).
  23. Die Evangelischen Kirchengemeinden Plieningen-Hohenheim, Birkach, Asemwald und Schönberg, Dekanat Degerloch, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Plieningen-Birkach neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Verbundkirchengemeinde Plieningen-Birkach aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 25. September 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/113/2).
  24. Die Evangelischen Kirchengemeinden Affstätt und Kuppingen, Dekanat Herrenberg, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Kuppingen-Affstätt neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 7. Oktober 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/114/2).
  25. Die Evangelischen Kirchengemeinden Goldbach und Westgartshausen, Dekanat Crailsheim-Blaufelden, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Westgartshausen-Goldbach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 1. Oktober 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/119/2).
  26. Die Evangelischen Kirchengemeinden Unterhausen und Honau, Dekanat Reutlingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Unterhausen-Honau neu gebildet. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Unterhausen-Honau aufgelöst. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 7. Oktober 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/121/2).
  27. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Albershausen-Schlierbach, Dekanat Geislingen-Göppingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Albershausen und Schlierbach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde am 10. Juli 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/69/2).
  28. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Pfedelbach-Untersteinbach, Dekanat Hohenlohe, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Pfedelbach und Untersteinbach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde am 30. Juli 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/74/2).
  29. Die Evangelische Kirchengemeinde Lippoldsweiler, Dekanat Backnang, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Oberbrüden-Unterbrüden angeschlossen.
  30. Die Evangelische Kirchengemeinde Oberbrüden-Unterbrüden wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Auenwald.
  31. Die Evangelische Kirchengemeinde Hermuthausen, Dekanat Hohenlohe, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Dörrenzimmern angeschlossen.
  32. Die Evangelische Kirchengemeinde Dörrenzimmern wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Dörrenzimmern-Hermuthausen.
  33. Die Evangelische Kirchengemeinde Diefenbach, Dekanat Mühlacker, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Sternenfels angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Sternenfels aufgelöst.
  34. Die Evangelische Kirchengemeinde Tüngental, Dekanat Backnang, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Sulzdorf angeschlossen.
  35. Die Evangelische Kirchengemeinde Sulzdorf wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Sulzdorf-Tüngental.
  36. Die Evangelischen Kirchengemeinden Nebringen und Tailfingen, Dekanat Herrenberg, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Öschelbronn angeschlossen.
  37. Die Evangelische Kirchengemeinde Öschelbronn wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Gäufelden.
  38. Die Evangelische Kirchengemeinde Gottwollshausen, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst.
    Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Gottwollshausen angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gailenkirchen-Gottwollshausen aufgelöst.
  39. Die Evangelische Kirchengemeinde Gailenkirchen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Gailenkirchen-Gottwollshausen.
  40. Die Evangelische Kirchengemeinde Ohnastetten, Dekanat Bad Urach-Münsingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Holzelfingen angeschlossen.
  41. Die Evangelische Kirchengemeinde Holzelfingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Holzelfingen-Ohnastetten.
  42. Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Heidenheim und die Evangelische Zinzendorfkirchengemeinde Heidenheim, Dekanat Heidenheim, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Paulus-Wald-Kirchengemeinde Heidenheim angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heidenheim aufgelöst.
  43. Die Evangelische Paulus-Wald-Kirchengemeinde Heidenheim wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Heidenheim.
  44. Die Evangelische Kirchengemeinde Fürnsal, Dekanat Rottweil, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Dornhan angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Fürnsal aufgelöst.
  45. Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Ludwigsburg, Dekanat Ludwigsburg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Ludwigsburg angeschlossen.
  46. Die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Ludwigsburg wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Osterkirchengemeinde Ludwigsburg.
  47. Die Evangelischen Kirchengemeinden Dachtel und Deufringen, Dekanat Böblingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Aidlingen angeschlossen.
  48. Die Evangelische Kirchengemeinde Aidlingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Aidtal.
  49. Die Evangelische Südkirchengemeinde Heilbronn, die Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Heilbronn-Sontheim, die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Heilbronn, die Evangelische Kilianskirchengemeinde Heilbronn, die Evangelische Matthäuskirchengemeinde Heilbronn-Sontheim und die Evangelische Nikolaikirchengemeinde Heilbronn, Dekanat Heilbronn-Brackenheim, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Heilbronn angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilbronn aufgelöst.
  50. Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Heilbronn wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn.
  51. Die Evangelischen Kirchengemeinden Lombach, Oberbrändi und Wittendorf, Dekanat Freudenstadt, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Loßburg-Schömberg angeschlossen.
  52. Die Evangelische Kirchengemeinde Loßburg-Schömberg wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Loßburg.
  53. Die Evangelische Kirchengemeinde Stuttgart-Mühlhausen, Dekanat Bad Cannstatt, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Stuttgart-Münster angeschlossen.
  54. Die Evangelische Kirchengemeinde Stuttgart-Münster wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Weinstock-Kirchengemeinde Münster-Mühlhausen.
  55. Die Evangelische Kirchengemeinde Ballendorf-Börslingen, Dekanat Ulm, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Altheim angeschlossen.
  56. Die Evangelische Kirchengemeinde Altheim wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Altheim-Ballendorf-Börslingen.
  57. Die Evangelische Stadtkirchengemeinde Oberhofen Göppingen, die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Göppingen und die Evangelische Waldeckkirchengemeinde Göppingen wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Reuschkirchengemeinde Göppingen angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Verbundkirchengemeinde Göppingen aufgelöst.
  58. Die Evangelische Reuschkirchengemeinde Göppingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Göppingen.
  59. Die Evangelischen Kirchengemeinden Adolzfurt-Scheppach, Bitzfeld, Bretzfeld, Dimbach, Rappach, Schwabbach, Unterheimbach wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Waldbach angeschlossen. Geleichzeitig wurden die Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bretzfeld-Rappach und Waldbach aufgelöst.
  60. Die Evangelische Kirchengemeinde Waldbach wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Bretzfeld.
  61. Die Evangelische Kirchengemeinde Schainbach, Dekanat Crailsheim-Blaufelden, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Wallhausen angeschlossen.
  62. Die Evangelische Kirchengemeinde Wallhausen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Wallhausen-Schainbach.
  63. Die Evangelische Kirchengemeinde Reusten, Dekanat Herrenberg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Altingen angeschlossen.
  64. Die Evangelische Kirchengemeinde Altingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Altingen-Reusten.
  65. Die Evangelischen Kirchengemeinden Bubenorbis und Geißelhardt, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Mainhardt angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mainhardter Wald aufgelöst.
  66. Die Evangelische Kirchengemeinde Mainhardt wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Mainhardter Wald.
  67. Die Evangelische Kirchengemeinde Riedenberg, Dekanat Degerloch, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Sarahkirchengemeinde Stuttgart angeschlossen.
  68. Die Evangelischen Kirchengemeinden Undingen und Willmandingen-Erpfingen, Dekanat Reutlingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Genkingen angeschlossen.
  69. Die Evangelische Kirchengemeinde Genkingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Sonnenbühl.
  70. Die Evangelischen Kirchengemeinden Tiefensall und Zweiflingen, Dekanat Hohenlohe, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Orendelsall angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Orendelsall aufgelöst.
  71. Die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Böblingen, die Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Böblingen und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Böblingen, Dekanat Böblingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Christuskirchengemeinde Böblingen angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Böblingen aufgelöst.
  72. Die Evangelische Christuskirchengemeinde Böblingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Böblingen.
  73. Die Evangelische Kirchengemeinde Stuttgart-Sonnenberg, Dekanat Degerloch, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Möhringen und Fasanenhof angeschlossen.
  74. Die Evangelische Kirchengemeinde Möhringen und Fasanenhof wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Möhringen.
  75. Die Evangelische Petruskirchengemeinde Stuttgart-Gablenberg, Stadtdekanat Stuttgart, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Stuttgart-Ost angeschlossen.
  76. Die Evangelische Kirchengemeinde Wiesensteig, Dekanat Geislingen-Göppingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Gruibingen angeschlossen.
  77. Die Evangelische Kirchengemeinde Gruibingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Oberes Filstal.
  78. Die Evangelische Kirchengemeinde Flözlingen-Zimmern, Dekanat Rottweil, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Rottweil angeschlossen.
  79. Die Evangelische Kirchengemeinde Rottweil wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen.
  80. Die Evangelische Kirchengemeinde Rutesheim/Silberberg Thomaskirche und Evangelische Kirchengemeinde Perouse, Dekanat Leonberg, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Rutesheim Johanneskirche angeschlossen.
  81. Die Evangelische Kirchengemeinde Rutesheim Johanneskirche wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Rutesheim.
  82. Die Evangelischen Kirchengemeinden Altenburg und Oferdingen, Dekanat Reutlingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Rommelsbach angeschlossen.
  83. Die Evangelische Kirchengemeinde Rommelsbach wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Reutlingen-Nord.
  84. Die Evangelischen Kirchengemeinden Bronnweiler und Gönningen, Dekanat Reutlingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Ohmenhausen angeschlossen.
  85. Die Evangelische Kirchengemeinde Ohmenhausen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Emmaus Reutlingen.
  86. Die Evangelische Kirchengemeinde Schafhausen, Dekanat Leonberg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Weil der Stadt angeschlossen.
  87. Die Evangelische Kirchengemeinde Weil der Stadt wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Weil der Stadt und Schafhausen.
  88. Die Evangelische Christuskirchengemeinde Sindelfingen und die Evangelische Johanneskirchengemeinde Sindelfingen, Dekanat Böblingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Martinskirchengemeinde Sindelfingen angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Sindelfingen aufgelöst.
  89. Die Evangelische Martinskirchengemeinde Sindelfingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Sindelfingen.
  90. Die Evangelische Kirchengemeinde Markbronn, Dekanat Blaubeuren, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Pappelau angeschlossen.
  91. Die Evangelische Kirchengemeinde Pappelau wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Markbronn-Pappelau.
  92. Die Evangelische Kirchengemeinde Mühlhausen/Enz, Dekanat Mühlacker, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Evangelische Verbundkirchengemeinde Maulbronn-Umland eingegliedert.
  93. Die Evangelische Kirchengemeinde Güglingen, Dekanat Heilbronn-Brackenheim, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Evangelische Verbundkirchengemeinde Frauenzimmern-Eibensbach eingegliedert.
  94. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Frauenzimmern-Eibensbach wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in Evangelische Verbundkirchengemeinde Güglingen-Frauenzimmern-Eibensbach.
  95. Die Evangelischen Kirchengemeinden Eglosheim, Hoheneck, Oßweil und Neckarweihingen, Dekanat Ludwigsburg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ludwigsburg eingegliedert.
  96. Die Grenzen zwischen der Evangelischen Christuskirchengemeinde Sindelfingen und der Evangelischen Johanneskirchengemeinde Sindelfingen, Dekanat Böblingen, wurden mit Verfügung vom 15. Juli 2024 in der Weise geändert, dass die Gemeindeglieder, die südlich der Leonberger Straße wohnen, künftig der Evangelischen Johanneskirchengemeinde Sindelfingen angehören.
  97. Die Grenzen zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Untergröningen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sulzbach-Laufen, Dekanat Böblingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in der Weise geändert, dass die Gemeindeglieder, die in Eckenberg, Gemeinde Sulzbach-Laufen, wohnen, künftig der Evangelischen Kirchengemeinde Sulzbach-Laufen angehören.
  98. Die Evangelische Kirchengemeinde Essingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Essingen-Lauterburg.
  99. Die Evangelische Kirchengemeinde Bondorf wurde mit Wirkung vom 28. November 2024 in Evangelische Kirchengemeinde Bondorf und Hailfingen umbenannt.
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Kirchenbezirke

  1. Die Abgrenzung zwischen dem Evangelischen Kirchenbezirk Sulz und dem Evangelischen Kirchenbezirk Balingen wurde mit Verfügung zum 1. Januar 2025 in der Weise geändert, dass die Evangelischen Kirchengemeinden Bickelsberg, Brittheim, Rosenfeld und Isingen, Leidringen, Rotenzimmern, Horb am Neckar und Mühlen am Neckar künftig dem Evangelischen Kirchenbezirk Balingen angehören.
  2. Die Abgrenzung zwischen dem Evangelischen Kirchenbezirk Sulz und dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt wurde mit Verfügung zum 1. Januar 2025 in der Weise geändert, dass die Evangelischen Kirchengemeinden Peterzell, Römlinsdorf, Betzweiler und Wälde dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt angehören.
  3. Die Abgrenzung zwischen dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt und dem Evangelischen Kirchenbezirk Balingen wurde mit Verfügung zum 31. Dezember 2024 in der Weise geändert, dass die Evangelische Kirchengemeinde Fürnsal dem Evangelischen Kirchenbezirk Balingen angehört. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 mit der Evangelischen Kirchengemeinde Dornhan zusammengeschlossen.
  4. Die Abgrenzung zwischen dem Evangelischen Kirchenbezirk Öhringen und dem Evangelischen Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt wurde mit Verfügung zum 31. Dezember 2024 in der Weise geändert, dass die Evangelische Kirchengemeinde Adolzfurt-Scheppach dem Evangelischen Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt angehört. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 mit den Evangelischen Kirchengemeinden Bitzfeld, Bretzfeld, Dimbach, Rappach, Schwabbach, Unterheimbach und Waldbach zusammengeschlossen.
  5. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. Januar 2025 neu gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf am 30. Juli 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-3/8/2).
  6. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. Januar 2025 neu gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Geislingen-Göppingen am 13. Januar 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/129/2).
  7. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. Januar 2025 neu gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Heilbronn-Brackenheim am 13. Januar 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/130/2).
  8. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. Januar 2025 neu gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Hohenlohe am 20. Januar 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/127/2).
  9. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. Januar 2025 neu gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Rottweil am 13. Januar 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/128/2).
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