.Bd. 71 Ausgabe 20a31. August 2025
#Informationen für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände zur Aufstellung der Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 2026
Haushaltserlass des Evangelischen Oberkirchenrats vom 31. August 2025, AZ 78.71.01-30/7.1.
Die folgenden Anlagen des Haushaltserlasses sind unter „Sonderamtsblatt“
auf https://www.service.elk-wue.de/recht/amtsblatt abrufbar. Anlage 1: | Rahmenarbeitshilfe für das Haushaltsjahr 2026 |
Anlage 2a: | Struktur der Haushaltsplanung (kameral) |
Anlage 2b: | Struktur der Haushaltsplanung (Doppik) |
Anlage 2c: | Struktur der Haushaltsplanung (ERV) |
Anlage 3a: | Rechtlich unselbstständige Stiftungen (kameral) |
Anlage 3b: | Rechtlich unselbstständige Stiftungen (Doppik) |
Anlage 4: | Haushaltstextdatei mit Gliederungs- und Gruppierungsübersicht |
Anlage 5: | Informationen und Hinweise zu Änderungen im Umsatzsteuerrecht |
Nr. 1
Finanzielle Situation – Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan 2025 - 2029
###Die Eckwerte prognostizieren die wichtigsten Finanzkennzahlen der Landeskirche bis zum Jahr 2029. Wichtigster Ausgangspunkt der Finanzplanungen ist die Kirchensteuerschätzung. Sie basiert im Wesentlichen auf zwei Säulen:
Dem langfristigen Wachstumspfad liegen die aktuellen Ergebnisse der Freiburger Studie für die Württembergische Landeskirche zugrunde. Damit werden insbesondere mitgliedschaftsbezogene Aspekte – also Sterbeüberhänge und Kirchenaustritte – angemessen berücksichtigt.
Kurz- und mittelfristige Korrekturen werden anhand der baden-württembergischen Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzung beim Bundesfinanzministerium vorgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sowohl konjunkturelle Effekte, die in einer Langfristprojektion wie der Freiburger Studie nicht berücksichtigt werden können, als auch kurzfristig wirkende Steuerrechtsänderungen in die Gesamtschätzung eingepreist werden.
Im Ergebnis ergibt sich daraus die folgende Kirchensteuerentwicklung:
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Langfristig ist - den Ergebnissen der Freiburger Studie folgend - von nominal leicht steigenden Kirchensteuereinnahmen auszugehen. Einerseits führen inflationsbedingt steigende Löhne und Gehälter zu einem nominal höheren Steueraufkommen. Andererseits werden diese Anstiege beinahe ganz durch Kirchenaustritte kompensiert, sodass sich die abgebildete Seitwärtsbewegung ergibt. Eine Ausnahme bilden die Jahre 2025 und 2026, die durch relativ starkes Wachstum geprägt sind.
Diese nominale Entwicklung bedeutet gleichzeitig, dass das Kirchensteueraufkommen preisbereinigt bis 2029 auf 79% der realen Kaufkraft von 2021 sinkt. Innerhalb eines Jahrzehnts geht damit ein Fünftel der finanziellen Leistungsfähigkeit durch die Kirchensteuer verloren – und darin sind zusätzliche Versorgungsanstrengungen noch nicht enthalten.
Eckwerte der Mittelfristigen Finanzplanung 2025 bis 2029 – Aufgaben der Landeskirche i.e.S.
Insgesamt erzielt die Landeskirche im Jahr 2025 ordentliche Erträge von etwa 727 Mio. EUR. Diese steigen bis 2029 auf etwa 786 Mio. EUR. Das Wachstum ist vor allem auf die weiteren Erträge zurückzuführen. Diese steigen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen stärker an, wie etwa Staatsleistungen durch Besoldungsanpassungen und ERK-Kassenleistungen durch die steigende Zahl der Versorgungsempfänger. Die Aufwendungen im landeskirchlichen Haushalt lassen sich grob in personalbezogene Aufwendungen (Löhne, Besoldung und Versorgung), Zuweisungen an Dritte und weitere Aufwendungen unterteilen.
Wie diese Abbildung verdeutlicht, entsprechen die Kirchensteuererträge im landeskirchlichen Haushalt etwa den Personalaufwendungen für laufende Gehälter, Besoldung und Versorgung. Zwei Drittel aller Aufwendungen entfallen auf Personal. Bei der nächstgrößeren Position – den Zuweisungen an Dritte – sind bis 2023 auch Zuweisungen an den Versorgungsfonds enthalten. Ab dem Haushaltsjahr 2024 soll das zur Versorgungsdeckung anzusparende Deckungskapital nicht mehr in den rechtlich selbständigen Stiftungen Versorgungsfonds und Versorgungsstiftung angesammelt werden, sondern im Finanzanlagevermögen der landeskirchlichen Bilanz nachrichtlich gebunden werden. Dafür hat die Synode in der Herbsttagung 2024 die Haushaltsordnung entsprechend geändert (§ 19a HHO i.V.m. § 83a HHO).
Die hervorstechenden Zuweisungen im Jahr 2023 waren besonders hoch, da die Zuweisung an den Versorgungsfonds hier 160 Mio. EUR betrug. Die Maßnahmenplanung für die Jahre 2025 und 2026 ist in den Aufwendungen eingearbeitet. Ohne die Einsparungen, die im Rahmen der Aufgabenkritik entwickelt wurden, würden die Erträge zu keinem Zeitpunkt der Mittelfristplanung ausreichen, um die Aufwendungen zu decken.
Mit den Einsparungen der Priorisierungsliste ergibt sich ein anderes Bild. Deren Umsetzung führt zu einer Reduktion der Aufwendungen im landeskirchlichen Haushalt. Der Nichtverbrauch bzw. die Rückgabe von Maßnahmenmitteln – insbesondere Flex 3 mit insgesamt 9 Mio. EUR – ergibt zusätzliche Entlastungen gegenüber der bisherigen Planung. Hinzu kommt die pauschale Rückgabe von 20% der Haushaltsreste – etwa 5 Mio. EUR – zum Jahreswechsel 2024/2025.
Beim Blick auf das ordentliche Ergebnis fallen bis 2027 dennoch die Aufwendungen höher aus als die Erträge. Erst ab 2028 können Mehrerträge erzielt werden. Bereits ab 2026 macht sich die Umsetzung der Vorgaben aus der Priorisierungsliste bemerkbar, erreicht aber erst im Jahr 2028 ihre volle Wirkung. Dass diese Bremsspur der Einsparungen teuer erkauft ist, zeigt die Entwicklung der Ergebnisrücklage, die bis zum vollständigen Wirksamwerden der landeskirchlichen Einsparungen empfindlich angegriffen wird. Sie wird bis 2028 auf gerade einmal gut 100 Mio. EUR abschmelzen, ehe sie ab 2028 wieder Zuwächse zu verzeichnen hat. Ohne Umsetzung der Einsparungen, wäre sie bis zum Jahr 2028 verbraucht. Das verdeutlicht, dass die konsequente Umsetzung aller Einsparvorgaben dringend geboten ist.
Mit dem Beschluss zur Versorgungsdeckungsstrategie hat die Landessynode im Herbst 2024 konkrete Vorgaben zur Schließung der Versorgungsdeckungslücke beschlossen. Die Deckungslücke der Altersvorsorgesysteme soll bis zum Jahr 2036 geschlossen werden. Dazu müsste die jährlich gleichbleibende Erhöhung der zweckentsprechend zu bindenden Mittel für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer bei knapp 80 Mio. EUR liegen. Da allerdings bis 2028 die Aufwendungen im landeskirchlichen Haushalt höher als die Erträge ausfallen, werden bis 2027 Mittel nur in Höhe der Rückstellungsveränderung (also der unterjährig neu entstandenen Verpflichtungen) gebunden. Folgende Abbildung verdeutlicht, dass bis 2029 einen Deckungsgrad von 72% erreicht werden kann – wenn gemäß der Versorgungsdeckungsstrategie die Einsparungen konsequent dafür eingesetzt werden.
Versorgungsverpflichtungen
Zum Stichtag 31.12.2024 ist ein neues Gutachten beauftragt. Nach dem letzten Heubeck-Gutachten ist die Landeskirche i.e.S. gegenüber ihren öffentlich-rechtlichen Beschäftigten (Pfarrpersonen, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte) zum Stichtag 31.12.2021 folgende Verpflichtungen eingegangen:
| | Teilwert 31.12.2021 | Teilwert 31.12.2018 |
Versorgung | aktiver Pfarrdienst | 1.583.528.498 EUR | 1.551.563.092 EUR |
Versorgung | Versorgungsempfangende | 1.266.730.115 EUR | 1.110.802.632 EUR |
Versorgung | Pfarrdienst insgesamt | 2.850.258.613 EUR | 2.662.365.724 EUR |
Beihilfe | aktiver Pfarrdienst | 400.098.548 EUR | 395.432.282 EUR |
Beihilfe | Versorgungsempfangende | 364.342.178 EUR | 312.460.830 EUR |
Beihilfe | Pfarrdienst ingesamt | 764.440.726 EUR | 707.893.112 EUR |
Versorgung | Kirchenbeamte insgesamt | 230.146.082 EUR | 204.445.829 EUR |
Beihilfe | Kirchenbeamte insgesamt | 63.756.642 EUR | 63.756.642 EUR |
| | | |
| Verpflichtungen insgesamt | 3.908.602.063 EUR | 3.638.461.307 EUR |
| davon Pfarrdienst | 3.614.699.339 EUR | 3.370.258.836 EUR |
| davon Kirchenbeamte | 293.902.724 EUR | 268.202.471 EUR |
| | | |
| davon Versorgung | 3.080.404.695 EUR | 2.866.811.553 EUR |
| davon Beihilfe | 828.197.368 EUR | 771.649.754 EUR |
Dabei wurde ein Rechnungszins von 2,5% p.a., eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen von 2,0% p.a. und eine Dynamisierung der Beihilfekosten von 2,5% p.a. unterstellt.
Zum Zeitpunkt des letzten versicherungsmathematischen Gutachtens hätten verbeamtete Beschäftigte in Summe Versorgungsansprüche in Höhe von 3,9 Mrd. EUR erworben. Aufwändige Berechnungen haben ergeben, dass der Landeskirche dafür rund 1 Mrd. EUR an Deckungskapital fehlt, die angespart werden müssen. Die überwiegenden Beträge fallen für den Pfarrdienst an und ein kleinerer Teil für die Kirchenbeamtinnen und -beamten.
Das Ziel ist es, fortan den Beitragssatz je Aktiven so zu gestalten, dass gleichbleibend 37 % der Besoldung als Vorsorgebeitrag aufgebracht werden muss. Das ermöglicht es künftigen Haushalten den Vorsorgebeitrag anhand der aktiven Mitarbeiter:innen zu steuern – wie bei den Angestellten. Weniger Aktive bedeutet geringere Zahlungen für Versorgungslasten, mehr Aktive erhöhen die Vorsorgeanstrengungen. Dafür muss die Landeskirche weiteres Finanzvermögen aufbauen, dessen Höhe durch eine zahlungsstrombasierte Darstellung ersichtlich wird.
Zunächst werden die Nettozahlungen der Rückversicherungssysteme an die Landeskirche – von Evangelischer Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK) für den Pfarrdienst und dem Kommunalem Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) für die Kirchenbeamt:innen – abgezogen werden.
Die ERK erhebt ausschließlich Beiträge während der aktiven Phase, die in einem größtenteils umlagefinanzierten System als Kassenleistung ausgeschüttet werden. Hier muss der Barwert der zukünftig zu entrichtenden ERK-Beiträge in „echte“ Lohnnebenkosten – also für die künftige Versorgung der derzeit aktiven Pfarrpersonen – und das Rückzahlen von Schulden der Vergangenheit – also das Begleichen der Ansprüche von Pfarrpersonen aus der Vergangenheit – aufgeteilt werden.
Nach dem Abzug des Deckungsvermögens in den Stiftungen Versorgungsfonds und Versorgungsstiftung von ca. 0,9 Mrd. EUR fehlt ein Deckungskapital von ca. 1 Mrd. EUR. Bis 2029 wird das anzusparende Kapital auf 2,15 Mrd. EUR (31.12.2029) anwachsen. Gleichzeitig steigt das vorhandene Deckungsvermögen durch bereits getätigte und geplante Zuführungen, sodass das anzusparende Deckungskapital in etwa 1 Mrd. EUR beträgt. Die Landessynode hat im Rahmen ihrer Sitzung am 30. November 2024 festgelegt, die bestehende Deckungslücke innerhalb von 12 Jahren bis 31. Dezember 2036 zu schließen. Dieses Vorgehen soll ab dem Jahr 2037 zu einer Entlastung des landeskirchlichen Haushalts führen.
Eckwerte der Mittelfristigen Finanzplanung 2025 bis 2029 – Aufgaben der Kirchengemeinden
Alle wesentlichen Daten zum Bereich „Aufgaben der Kirchengemeinden“ sind in den Eckwerten tabellarisch zusammengefasst.
Eine grafische Darstellung zur Ermittlung des
Nettoaufkommens der einheitlichen Kirchensteuer wurde in der Anlage
„Finanzströme“ im Haushaltsplan der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Haushaltsjahr 2025/2026 im Rahmen der Herbsttagung der Synode veröffentlicht und ebenfalls im
Dienstleistungsportal https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden im Download-Bereich eingestellt.
I Kirchensteueraufkommen (in Mio. Euro) | | | | | | | |
| Ist 2023 | Ist 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
Bruttokirchensteuer | 779,4 | 764,9 | 800,0 | 808,6 | 811,8 | 819,1 | 826,2 |
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II Wachstumsgrößen (in Prozent) | | | | | | | |
| Ist 2023 | Ist 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
Sachkostensteigerung p.a. | | | 3,0% | 3,0% | 3,0% | 3,0% | 3,0% |
Steigerung ordentlicher Verteilbetrag | 1,5% | 1,2% | 0,6% | 0,6% | 0,6% | 0,6% | 0,6% |
| | | | | | | |
III Aufgaben der Kirchengemeinden | | | | | | | |
| Ist 2023 | Ist 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
Kirchensteueranteil Kirchengemeinden | 389,7 | 382,4 | 400,0 | 404,3 | 405,9 | 409,5 | 413,1 |
| Ist 2023 | Ist 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
Vorwegentnahmen | -98,7 | -101,2 | -106,0 | -107,5 | -106,1 | -107,8 | -109,5 |
Gesellschaftlicher Dialog | -0,5 | -0,6 | -0,6 | -0,7 | -0,7 | -0,7 | -0,7 |
Ökumene | -0,1 | -0,1 | -0,1 | -0,1 | -0,1 | -0,1 | -0,1 |
Mission | -0,9 | -0,9 | -0,9 | -0,9 | -1,0 | -1,0 | -1,0 |
Kirchlicher Entwicklungsdienst | -6,2 | -6,3 | -6,4 | -6,7 | -6,7 | -6,7 | -6,8 |
Personalsteuerung und Verwaltung Pfarrdienst | 0,0 | 0,0 | -1,0 | -1,3 | | | |
Digitalisierung | -0,6 | -0,6 | -0,6 | -0,6 | -0,6 | -0,6 | -0,6 |
Pauschalabkommen Arbeitssicherheit | -1,0 | -1,0 | -1,2 | -1,2 | -1,2 | -1,3 | -1,3 |
Pauschalabkommen Versicherungen | -5,4 | -5,5 | -5,5 | -5,6 | -5,8 | -5,9 | -6,1 |
Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern | -0,4 | -0,3 | -0,3 | -0,2 | -0,3 | -0,3 | -0,3 |
Kirchensteuerverwaltung | -12,7 | -13,0 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 |
Kirchensteuererhebung (ab 2025 separat) | 0,0 | 0,0 | -12,2 | -12,3 | -12,4 | -12,5 | -12,6 |
Informationstechnologie | -9,2 | -10,2 | -12,1 | -12,3 | -12,7 | -13,1 | -13,5 |
Umlagen an die EKD | -7,8 | -7,9 | -8,1 | -8,2 | -8,3 | -8,3 | -8,4 |
Finanzausgleich an die EKD | -12,9 | -12,9 | -12,3 | -12,3 | -12,3 | -12,3 | -12,3 |
Allgemeine Finanzwirtschaft | 0,0 | 0,0 | -0,05 | -0,05 | | | |
Clearing | -19,6 | -19,6 | -21,1 | -21,1 | -21,2 | -21,4 | -21,6 |
Vernetzte Beratung | -1,9 | -1,7 | -1,8 | -1,8 | -1,7 | -1,7 | -1,7 |
Unterstützung von Kindertageseinrichtungen | | -2,0 | 0,0 | 0,0 | | | 0,0 |
Allgemeine Kirchenwahlen | 0,0 | 0,0 | -0,2 | 0,0 | | | |
Ev. Regionalverwaltungen | -15,4 | -17,0 | -19,7 | -20,1 | -19,2 | -19,7 | -20,3 |
Umweltaudit | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 |
Diakonische Arbeit | -2,6 | | 0,0 | 0,0 | | | 0,0 |
Rechnungsprüfamt | -1,3 | -1,3 | -1,4 | -1,5 | -1,5 | -1,5 | -1,6 |
| | | | | | | |
| | | | | | | |
Verteilbetrag an die Kirchengemeinden | -261,7 | -268,7 | -260,3 | -261,3 | -261,4 | -262,9 | -264,5 |
ordentlicher Verteilbetrag | -253,7 | -256,7 | -258,3 | -259,8 | -261,4 | -262,9 | -264,5 |
Sondermittel Strukturanpassung | | | | | | | |
Sondermittel Flüchtlingsarbeit | -2,0 | -2,0 | -2,0 | -1,5 | | | |
Sondermittel neue Aufbrüche | -1,0 | | | | | | |
Strukturfonds Kirchengemeinden | | | | | | | |
Sonderbeitrag Verteilbetrag | -5,0 | -10,0 | 0,0 | 0,0 | | | |
Ausgleichsstock | -42,8 | -40,8 | -39,0 | -36,3 | -33,6 | -33,4 | -30,9 |
Zuführung zum Ausgleichsstock | -22,6 | -22,6 | -24,2 | -24,4 | -23,0 | -23,2 | -23,4 |
Sondermittel Ausgleichsstock KiTa-Träger | -10,2 | -4,2 | -2,2 | -2,2 | -2,2 | -2,2 | |
Umsetzung Klimaschutz | -10,0 | -14,0 | -12,1 | -9,6 | -8,5 | -8,0 | -7,5 |
Förderung von Fusionen | | | -0,5 | | | | |
Zuführung zur Versorgungsstiftung | -5,0 | -5,0 | | | | | |
Ausgleichsrücklage der Kirchengemeinden | 324,2 | 290,8 | 285,6 | 284,8 | 289,7 | 295,1 | 303,4 |
Veränderung | -1,7 | -33,4 | -5,3 | -0,8 | 4,8 | 5,5 | 8,2 |
Zinsen und weitere Sondereffekte | 16,8 | | | | | | |
Die kirchengemeindliche Hälfte des Gesamtsteueraufkommens wird im Wesentlichen auf drei Positionen aufgeteilt. Der größte Teil der kirchengemeindlichen Steuergelder wird als Verteilbetrag an die Kirchengemeinden über die Kirchenbezirke ausgeschüttet. Zum ordentlichen Verteilbetrag, der jährlich dynamisiert wird, kommen in 2026 noch Sondermittel zur Unterstützung der Flüchtlingsarbeit mit 1,5 Mio. EUR (2025: 2,0 Mio. EUR) hinzu. Ab dem Jahr 2027 sind keine Sondermittel mehr vorgesehen. Als zweite Position werden aus dem kirchengemeindlichen Bereich Vorwegentnahmen dem landeskirchlichen Haushalt zugeführt.
An den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden werden 6 v. H. des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer (Regelzuweisung) vermindert um die Vorwegentnahmen für das Clearing, die Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, die Kirchensteuerverwaltung sowie das Rechnungsprüfamt zugeführt. Darüber hinaus erhält der Ausgleichsstock weiterhin 2,2 Mio. EUR zur Verstärkung der Eigenmittel der Kirchengemeinden als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder. Den Kirchengemeinden werden die Mittel des Ausgleichsstocks gemäß dem Kirchlichen Gesetz über den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden zugewiesen. Ein weiterer Teil der Kirchensteuermehrerträge fließt seit 2023 in den Ausgleichsstock zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes. Insgesamt sind zusätzliche 24 Mio. EUR vorgesehen, davon 9,6 Mio. EUR in 2026 (2025: 12,1 Mio. EUR).
Die verbleibenden Kirchensteuererträge der Kirchengemeinden wurden in der Vergangenheit der gemeinsamen Ausgleichsrücklage von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken zugeführt. Bis 2026 stehen Entnahmen aus der allgemeinen Ausgleichsrücklage an. Dabei entfallen diese aber ungemein geringer als im Bereich des landeskirchlichen Haushalts.
Die gemäß § 74 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 74 Absatz 4 HHO bei der Landeskirche für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände gebildete Ausgleichsrücklage wird nach Abschnitt IV. Nr. 1 der Verteilgrundsätze vom Ev. Oberkirchenrat verwaltet.
Nachfolgende Abbildung zum Verteilbetrag zeigt, dass ab dem Jahr 2025 der zur allgemeinen Verwendung zugewiesene Sonderbeitrag entfällt. Damit wird im Jahr 2025 – trotz nominaler Steigerung des ordentlichen Verteilbetrags um 0,6% – die Gesamtzuweisung, die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke erreicht, gegenüber dem Vorjahr sinken. Und auch die nominalen Steigerungen bis 2029 werden vor Ort zu fiskalischen Herausforderungen führen, da Sachkosten, Energiekosten und Personalkosten deutlich stärker ansteigen.
Der ordentliche Verteilbetrag wird in 2026 um 0,6 % (259.811.900 EUR) erhöht (2025: 258,3 Mio. EUR).
Ein Sonderbeitrag-Verteilbetrag ist angesichts des zurückgegangenen Kirchensteuereingangs seit 2025 nicht mehr vorgesehen (2024: 10 Mio. EUR).
Die außerordentliche Zuweisung, die das nachhaltige ordentliche Niveau des Verteilbetrags übersteigt, umfasst 2026 die Sondermittel für Flüchtlingsarbeit mit 1,5 Mio. EUR (2025: 2,0 Mio. EUR). Ab dem Jahr 2027 sind keine Sondermittel mehr vorgesehen.
Die Zustiftungen an die Versorgungsstiftung von bislang jährlich 5 Mio. EUR entfallen künftig.
Versorgung
Die Deckungslücke der Altersvorsorgesysteme soll bis zum Jahr 2036 geschlossen werden. Weitere Zuweisungen an den Versorgungsfonds sollen nicht vorgenommen werden. Stattdessen soll das Deckungskapital nachrichtlich im Finanzanlagevermögen in der landeskirchlichen Bilanz gebunden werden (§ 19a HHO i.V.m. § 83a HHO). Dazu müsste die jährlich gleichbleibende Erhöhung der zweckentsprechend zu bindenden Mittel für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer bei nun 78,9 Mio. € liegen. Da allerdings bis 2028 die Aufwendungen im landeskirchlichen Haushalt höher als die Erträge ausfallen, werden bis 2027 Mittel nur in Höhe der Rückstellungsveränderung (unterjährig neu entstandene Verpflichtungen) gebunden.
Vom nötigen Deckungskapital liegen bisher lediglich gut 50% vor. Für die Versorgung ist noch ein Betrag von ca. 1 Mrd. EUR aufzubringen. Damit steht die Evangelische Landeskirche in Württemberg auch gegenüber anderen Landeskirchen schlecht da (im unteren Drittel im EKD-Vergleich). Mit dem Beschluss zur Versorgungsdeckungsstrategie hat die Landessynode im Herbst 2024 konkrete Vorgaben zur Schließung der Versorgungsdeckungslücke beschlossen, die durch die Einsparvorgaben des Nachtragshaushalts 2026 bzw. mit dem Doppelhaushalt 2027/2028 wirksam werden müssen, damit die Landeskirche handlungsfähig bleibt.
Weitere Hinweise
Grundlegende Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer wurden in der 2021 erschienen Broschüre „Kirchensteuer wirkt“ grafisch aufbereitet.
Für Mitarbeiter:innen wurde darüber hinaus eine Broschüre als Argumentationshilfe entwickelt, die häufige Unterstellungen, öffentliche Falschdarstellungen, aber auch berechtigte Anfragen zum Umgang der Kirche mit dem Geld beleuchtet. Sie finden die Arbeitshilfe als
Anlage unter dem
Rundschreiben AZ 71.2 Nr. 71.2-08-V06/7.1.3 vom 01.06.2021.
Auf der Internetplattform
www.kirchensteuer-wirkt.de, die im Verbund mit anderen Landeskirchen gestartet wurde, sind Informationen schnell auffindbar, anschaulich aufbereitet und unabhängig von landeskirchlichen Unterschieden dargestellt. Denn für Mitglieder ist die Differenzierung nach Landeskirche größtenteils irrelevant. Gleichwohl finden Sie einen Verweis zu eigenem Material der Landeskirchen im PLZ-Finder.
#Nr. 2
Freiwilliger Gemeindebeitrag
###Nahezu jede Kirchengemeinde wirbt einmal im Jahr per Prospekt und/oder Brief an alle ev. Haushalte (ggf. erst an Mitglieder ab 30+ oder 40+) um den so genannten Freiwilligen Gemeindebeitrag. Die Bitte um eine Spende für ortspezifische Projekte trat ab 2006 an die Stelle der aufgehobenen Ortskirchensteuer.
Auf landeskirchlicher Aggregationsebene beläuft sich der Gesamtertrag des Freiwilligen Gemeindebeitrags durchschnittlich auf 8,8 Mio. EUR pro Jahr.
Für Anfragen zur Bewertung des Jahresergebnisses einer Kirchengemeinde oder bei Interesse an der verbesserten Nutzung des „Instruments“ steht die landeskirchliche Fundraisingstelle mit Silke Fehrenbach (E-Mail:
silke.fehrenbach@elk-wue.de) und Michaela Kluin (E-Mail:
michaela.kluin@elk-wue.de) zur Verfügung.
#Nr. 3
Frei verfügbare Mittel und Sachkostenpauschalierung
###Frei verfügbare Mittel:
Kirchenbezirke, die in ihrer Bezirkssatzung eine Regelung zu den frei verfügbaren Mitteln haben, können die bisherige Regelung der frei verfügbaren Mittel auch für das Jahr 2026 übernehmen.
Die Planung der frei verfügbaren Mittel wurde im Blick auf die Nachvollziehbarkeit im Haushaltsplan von der vom Oberkirchenrat eingesetzten Arbeitsgruppe zur Fortschreibung des Haushaltserlasses und dessen Anlagen („AG RAHi“) mit dem Haushaltserlass 2011 optimiert; siehe dazu Anlage 2a des Haushaltserlasses.
Sachkostenpauschalierung:
Kirchenbezirke, die in ihrer Bezirkssatzung eine Regelung zur Sachkostenpauschalierung haben, können die bisherige Regelung zur Sachkostenpauschalierung auch für das Jahr 2026 anwenden.
Zur weiterhin geltenden Empfehlung der Landeskirche siehe letzte Veröffentlichung mit dem Haushaltserlass 2008 - Abl. 62 S. 533 vom 21. September 2007. Hinweis: Die Darstellung von frei verfügbaren Mitteln sowie der Sachkostenpauschalierung ist in der Doppik weiter möglich, allerdings deutlich aufwändiger in der Planung und Buchung. Es wird daher empfohlen zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen z.B. mit der Umstellung auf die Kirchliche Doppik aufgegeben werden.
Nr. 4
Vorlagepflichten und Termine, weitere Hinweise
###- a)
Jahresrechnung 2025 der Kirchengemeinden
Die mandantenübergreifende Auswertung der Jahresrechnung 2025 der Kirchengemeinden auf landeskirchlicher Ebene setzt die Jahresabschlüsse aller Mandanten voraus. Sollte es beim Abschluss der Jahresrechnung 2024 zu Verzögerungen über den
15. November 2026 hinaus kommen, ist der Oberkirchenrat (Telefon: 0711 2149-278; E-Mail:
Finanzen@elk-wue.de) rechtzeitig zu informieren.
- b)
Jahresrechnung 2025 und Plandaten 2026 der Diakoniestationen
Zur Erhebung der Jahresrechnung 2025 und Plandaten 2026 der Diakoniestationen in der Trägerschaft der verfassten Kirche mit kaufmännischer Buchführung steht der Erhebungsbogen im Dienstleistungsportal des Oberkirchenrats unter der Adresse
https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden zur Verfügung. Die Rücksendung durch die geschäftsführenden Dienststellen der Diakoniestationen erbitten wir bis
15. November 2026 bzw. sobald die geprüften Jahresabschlüsse 2025 vorliegen.
- c)
Jahresrechnung 2025 und Plandaten 2026 der Kirchlichen Verbände
Zur Erhebung der Jahresrechnung 2025 und Planzahlen 2026 der Kirchlichen Verbände mit kaufmännischer Buchführung wird ein Erhebungsbogen zur Verfügung gestellt werden. Die Rücksendung erbitten wir bis 15. November 2026 bzw. sobald die geprüften Jahresabschlüsse 2025 vorliegen.
- d)
Haushaltsplanansätze 2026 der Kirchengemeinden
Die
Haushaltsplanansätze der Kirchengemeinden für das Haushaltsjahr 2026 sollen möglichst für die Mittelfristige Finanzplanung 2026 bis 2030 des Oberkirchenrats ergänzend zu den Ergebnissen der Jahresrechnung 2025 ausgewertet werden können. Sollte es bei der Überleitung ins Sachbuch zu Verzögerungen über den
30. April 2026 hinaus kommen, ist der Oberkirchenrat (E-Mail:
Finanzen@elk-wue.de) rechtzeitig zu informieren.
- e)
Stellenpläne der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände
Die Stellenpläne aller Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände als Anstellungsträger sind für das Haushaltsjahr 2026 wie in den Vorjahren mit dem Modul Stellenplan zu Personal Office zu erstellen und bis 30. April 2026 fortzuschreiben, damit die Daten auf der Ebene des Kirchenbezirks und der Landeskirche zusammengeführt und ausgewertet werden können.
a) bis e) Terminabstimmung
Sofern einzelne Termine nicht eingehalten werden können, wird eine rechtzeitige Abklärung mit dem Oberkirchenrat, Referat 7.1 erbeten: (E-Mail:
Finanzen@elk-wue.de).Nr. 5
Rahmenarbeitshilfe und Haushaltstextdatei
###Die von Vertretern der Evangelischen Regionalverwaltungen und Kirchengemeinden zusammen mit dem Oberkirchenrat auf der Grundlage von
Erfahrungen aus der Praxis erarbeitete Rahmenarbeitshilfe wurde für die Aufstellung der Haushaltspläne 2026 überarbeitet und wird digital im Rahmen eines Amtsblatts zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 1). Neue Sachverhalte werden in der Online-Version unter
https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden aktualisiert.
Die Sachverhalte der doppischen Buchführung werden seit den Haushaltsplänen 2023 mit aufgenommen. Die Schriftfarbe ist farbig abgehoben und kursiv markiert. Zusätzlich werden diese Inhalte in der Spalte „Hinweise“ mit „D“ gekennzeichnet.Die Rahmenarbeitshilfe enthält Empfehlungen des Oberkirchenrats nach Abschnitt VIII der Verteilgrundsätze zur Wahrung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Aufstellung der Haushaltspläne. Die Rahmenarbeitshilfe soll der Standardisierung und Arbeitserleichterung bei der Aufstellung der Haushaltspläne dienen. In der Rahmenarbeitshilfe werden Veranschlagungsgrundsätze für die Aufstellung der Haushaltspläne zusammengefasst.
Die für das Haushaltsjahr 2026 überarbeitete Fassung der Rahmenarbeitshilfe wird bereits vorab im Dienstleistungsportal des Oberkirchenrats zur Verfügung gestellt. Unterjährige Änderungen werden dort regelmäßig nachgepflegt.
Bezirksspezifische Regelungen können dann durch die Evangelischen Regionalverwaltungen bei Bedarf ergänzt werden. Bitte diese Ergänzungen dem Oberkirchenrat mitteilen, damit ggf. alle Kirchenbezirke davon profitieren können. Kontakt im Oberkirchenrat: E-Mail:
Finanzen@elk-wue.de.
Ergänzend zur Rahmenarbeitshilfe sind weitere Anlagen mit Hinweisen zur Struktur der Haushaltsplanung (Anlage 2a, 2b und neu seit 2025 2c - ERV) und zu rechtlich unselbstständigen Stiftungen (3a und 3b) zu beachten. Hinweise für kameral buchende Einheiten sind jeweils in den mit „a“ gekennzeichneten Anlagen enthalten, Hinweise für die doppische Buchführung finden sich jeweils in den mit „b“ gekennzeichneten Anlagen.
Für den Bereich der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände wurde der aktuelle Gliederungs- und Gruppierungsplan aufgenommen (siehe Anlage 4). In diesem Zusammenhang bitten wir um besondere Beachtung der allgemeinen Hinweise zu dieser Haushaltstextdatei.
Die Anlage 5 - Informationen und Hinweise zu Änderungen im Umsatzsteuerrecht - wurde weiter ergänzt.
Nr. 6
Zuordnungsrichtlinien
###Die Rechtsgrundlage für die Zuordnungsrichtlinien ist in der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung (Nr. 12 DVO zu § 15 Absatz 3 HHO sowie Nr. 13 DVO zu § 16 HHO) verankert.
Nr. 7
Weitere Arbeitshilfen
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Bewirtschaftung § 43 KGO: Über über- und außerplanmäßige Aufwendungen entscheidet der KGR, sofern keine differenzierte Regelung in der Ortssatzung getroffen wurde.
Nach Nr. 68 a der Ausführungsverordnung hat der Kirchengemeinderat das Recht, Verpflichtungen zum Vollzug des Haushaltsplans einzugehen (Bewirtschaftungsbefugnis). Soweit er die Bewirtschaftung bestimmter Mittel überträgt, ist eine Wertgrenze für den Einzelfall festzulegen. Die Rechtsgeschäfte für die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinden nach § 38 der Kirchengemeindeordnung werden von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger vorgenommen, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Bestimmung getroffen hat.
Für den Kirchenbezirk sind die Regelungen der Bezirkssatzung zu beachten.
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