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Nr. 167Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

vom 24. Juli 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

Das Kirchliche Gesetz über die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 402) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten, den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und acht weiteren Mitgliedern“ durch die Wörter „den Mitgliedern oder im Vertretungsfall den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „höchstens drei“ gestrichen.
  2. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Landessynode kann insbesondere beschließen, dass abweichend vom Regelfall, dass die Stimmzettel rechts von dem Namen jeder Kandidatin und jedes Kandidaten einen Kreis für die Kennzeichnung enthalten, in dem Falle, dass in einem Wahlgang nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Verfügung steht, die Stimmzettel rechts von dem Namen der Kandidatin oder des Kandidaten zwei Kreise für die Abgabe von Ja- und Neinstimmen enthalten.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Stuttgart, den 24. Juli 2025
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 168Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung einer Entschädigung für die Mitglieder der Landessynode

vom 24. Juli 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung einer Entschädigung für die Mitglieder der Landessynode

In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung einer Entschädigung für die Mitglieder der Landessynode vom 22. November 2016 (Abl. 67 S. 20), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 1. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 1), werden nach dem Wort „angemessen“ die Wörter „bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro pro Tag“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
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Stuttgart, den 24. Juli 2025
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 169Kirchliches Gesetz über den Zusammenschluss der Evangelischen Kirchenbezirke Aalen und Schwäbisch Gmünd

vom 24. Juli 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Kirchliches Gesetz über die Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb

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Präambel

Durch Verfügung des Oberkirchenrats ist die Evangelische Kirchengemeinde Ober- und Untergröningen gemäß § 2 Absatz 1 Kirchenbezirksordnung zum 1. Januar 2026 vom Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf gelöst und dem Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Gmünd angegliedert worden.
Der im Folgenden geregelten Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb ist die Zusammensetzung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd nach dem Inkrafttreten dieser Verfügung am 1. Januar 2026 zugrunde zu legen.
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§ 1
Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb

( 1 ) Der Evangelische Kirchenbezirk Schwäbisch Gmünd wird zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
( 2 ) Die Kirchengemeinden, aus denen der Evangelische Kirchenbezirk Schwäbisch Gmünd gebildet war, werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Aalen angegliedert. Dieser wird zugleich umbenannt und erhält die Bezeichnung „Evangelischer Kirchenbezirk Ostalb“. Der Evangelische Kirchenbezirk Ostalb ist Rechtsnachfolger des aufgehobenen Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Sitz des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb ist Aalen.
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§ 2
Gesamtrechtsnachfolge

( 1 ) Die Aufgaben und das Vermögen des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd gehen auf den Evangelischen Kirchenbezirk Ostalb über.
( 2 ) Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd gehen auf den Evangelischen Kirchenbezirk Ostalb über.
( 3 ) Soweit von dem Vermögensübergang nach Absatz 1 Grundstücke, Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte betroffen sind, hat dieses Kirchengesetz dingliche Wirkung.
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§ 3
Übergangszuständigkeit

In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum Zusammentreten der für den Kirchenbezirk Ostalb zu wählenden Bezirkssynode und des zu bildenden Kirchenbezirksausschusses bilden die Vorsitzenden der bisherigen Kirchenbezirksausschüsse der Evangelischen Kirchenbezirke Aalen und Schwäbisch Gmünd und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zusammen die Bezirkssynode und den Kirchenbezirksausschuss des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb.
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Artikel 2
Änderung der Kirchlichen Wahlordnung

Die Kirchliche Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 30. November 2024 (Abl. 71 Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 25a Satz 1 wird das Wort „amtlichen“ durch das Wort „amtliche“ ersetzt.
  2. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „Aalen, Schwäbisch Gmünd“ durch das Wort „Ostalb“ ersetzt.
  3. In § 52 wird die Angabe „§§ 25 bis 26“ durch die Angabe „§§ 25a und 26“ ersetzt.
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Artikel 3
Wahrnehmung der Aufgaben des Dekanatamtes im Evangelischen Kirchenbezirk Ostalb

( 1 ) Im Evangelischen Kirchenbezirk Ostalb wird das Dekanatamt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz mit der Pfarrstelle Aalen Stadtkirche Mitte I verbunden.
( 2 ) Die Berufung der derzeitigen Stelleninhaberin oder des derzeitigen Stelleninhabers auf die Pfarrstelle nach Absatz 1 bleibt durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
( 3 ) Die Aufgaben der Schuldekanin oder des Schuldekans bleiben unberührt.
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Artikel 4
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Anlage 1 Abschnitt III der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2025 (Abl. 71 Nr. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 1 werden die Wörter „Aalen,“ und „Schwäbisch Gmünd,“ gestrichen.
  2. In Nummer 2 wird nach dem Wort „Nürtingen,“ das Wort „Ostalb,“ eingefügt.
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Artikel 5
Übergangsmandat der Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Aalen und die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd bilden ab 1. Januar 2026 bis zu den nächsten allgemeinen Neuwahlen der Mitarbeitervertretungen der Landeskirche gemeinsam die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb. Abweichend von § 24 MVG.Württemberg lädt die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Aalen zur konstituierenden Sitzung gemäß § 23 MVG.Württemberg ein und leitet diese, bis die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb über den Vorsitz entschieden hat.
( 2 ) Eine Nachwahl gemäß § 16 Absatz 1 MVG.Württemberg findet in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum nur statt, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Ostalb nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gemäß § 8 Absatz 1 MVG.Württemberg vorgeschriebene Zahl gesunken ist.
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Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und Anordnungsrang

Die durch Artikel 4 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Kirchliche Verordnung und die Regelungen in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und in Artikel 3 können nach Inkrafttreten durch Erlass des Oberkirchenrats geändert werden.
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Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Stuttgart, den 24. Juli 2025
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 170Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung

vom 7. August 2025

Zur Ausführung von § 98 Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. 1983, 397), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 6) geändert worden ist, wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung

Die Schulbuchzulassungsverordnung vom 20. Juni 2020 (Abl. 69 S. 219) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „, der auf Vorschlag einer Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission entscheidet“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Baden“ die Wörter „oder eine andere von der zuständigen Abteilungsleitung im Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe benannte Person“ eingefügt.
    3. Absatz 4 wird aufgehoben.
  2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
  3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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Werner

Nr. 171Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung

vom 12. August 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 7 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz, § 52 und § 53 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 9 Absatz 2 Satz 4, § 14 und § 17 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung

In Nummer 1.1 Satz 1 der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung vom 21. Februar 1978 (Abl. 48 S. 74) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1993 (Abl. 55 S. 645), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2024 (Abl. 71 Nr. 92) geändert worden ist, wird die Angabe „Landesbauernpfarrer und Leiter der ländlichen Heimvolkshochschule Hohebuch“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Werner

Nr. 172Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Bezirksrahmenordnung

vom 17. August 2025

Der Oberkirchenrat bestimmt:
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Artikel 1
Änderung der Bezirksrahmenordnung

Die Bezirksrahmenordnung vom 9. Februar 2021 (Abl. 69 S. 382), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 5. September 2023 (Abl. 70 S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    1. Die Präambel wird wie folgt gefasst:

      Die nachstehende Bezirksordnung wurde auf Grundlage der von der Delegiertenversammlung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (im Folgenden: EJW) im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat für die Bezirksarbeit aufgestellten Rahmenordnung von der Delegiertenversammlung des Bezirksjugendwerks am … verabschiedet. Das EJW hat dieser Bezirksordnung am …. zugestimmt, der Evangelische Kirchenbezirk … (im Folgenden: Kirchenbezirk) am ….
    2. § 14 wird wie folgt gefasst:

      § 14
      Übergangsregelung
      Die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gewählten und berufenen Mitglieder des Bezirksarbeitskreises oder kleinen Bezirksarbeitskreises, Vorstände, Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer bleiben bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt. § 3 Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 der Ordnung in der Fassung vom 17. Januar 1973, zuletzt geändert mit Erlass des Oberkirchenrats vom 2. August 1995, sind bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.

  2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    1. Vor dem Wort „Haushaltsführung“ werden die folgenden Sätze eingefügt:

      „Präambel:
      Bei Änderungen der Bezirksordnung nach § 13 Absatz 4 ist die Präambel wie folgt zu ergänzen:
      ,Die Bezirksordnung wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung des Bezirksjugendwerks am [Datum Beschlussfassung der DV] entsprechend der Rahmenordnung geändert.‘“
    2. Nach dem Satz: „§ 12 Absatz 2: Dieser Absatz kann weggelassen werden.“ werden folgende Sätze eingefügt:

      „Übergangsregelungen:
      § 14: Wenn ein Bezirksjugendwerk, z.B. nach erfolgter Fusion der Kirchenbezirke, aus mehreren im Gebiet eines Kirchenbezirks bestehenden Bezirksjugendwerken neu gebildet wird, ist § 14 wie folgt zu fassen:
      ,§ 14
      Übergangsregelungen
      Die Mitglieder der Bezirksarbeitskreise der bisherigen Bezirksjugendwerke … bilden bis zur Wahl eines neuen Bezirksarbeitskreises zusammen den Bezirksarbeitskreis des neu gebildeten Bezirksjugendwerks. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Rechnerinnen und Rechner bleiben bis zu einer Neuwahl durch die Delegiertenversammlung im Amt. Für die Prüfbeauftragten der bisherigen Bezirksjugendwerke gilt dies entsprechend, soweit solche bestellt waren. Die Neuwahl muss spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ordnung erfolgen. Sie wird erst mit Zustimmung des EJW und des Evangelischen Kirchenbezirks zur vorliegenden Bezirksordnung wirksam. In Abweichung von § 9 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Ordnung kann die Zahl der weiteren von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitglieder des Bezirksarbeitskreises durch Beschluss der Delegiertenversammlung neu festgelegt werden und sodann in der selben Versammlung die Wahl der Mitglieder erfolgen.‘“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Werner

Nr. 173Pauschalvertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 29. Juli 2025

Nachfolgend wird der Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern vom 20. Januar / 17. Februar 2025 bekanntgemacht. Er ersetzt den Pauschalvertrag vom 8. / 24. Januar 2024 (Abl. 71 Nr. 26).
Werner
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Pauschalvertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern
Vom 20. Januar / 17. Februar 2025

Pauschalvertrag
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender), Georg Oeller, Lorenzo Colombini und Ralph Kink, Keithstr. 7, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz „EKD“ genannt -
wird folgender Pauschalvertrag geschlossen:

Präambel
( 1 ) Die Vertragsparteien haben streitig die angemessene Vergütungshöhe für die öffentliche Wiedergabe von geschützten Musikwerken im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen diskutiert.
( 2 ) Die GEMA vertritt die Ansicht, dass die Vergütungshöhe u.a. vor dem Hintergrund einer im Jahr 2022 von der GEMA beauftragten und durchgeführten empirischen Untersuchung und aufgrund der nicht umfassenden und zu klärenden Berücksichtigung des Gemeindegesangs sich als unangemessen niedrig im Hinblick auf die Nutzung von Musik in evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen darstellt.
( 3 ) Die EKD widerspricht dieser Position ausdrücklich. Sie vertritt die Auffassung, dass die Daten der Studie für eine Bewertung der vergütungspflichtigen Anteile keine valide Grundlage bieten. Eine abschließende Prüfung der Auswertung ist der EKD mangels vorliegender Rohdaten nicht möglich. Nach Auffassung der EKD ließen sich die der GEMA zum Zwecke der Verteilung der Einnahmen aus dem Pauschalvertrag an Rechteinhaber/innen übermittelten Daten aus der regelmäßigen Repräsentativerhebung dazu nutzen, über eine angemessene Vergütung zu verhandeln. Dies wiederum lehnt die GEMA ab. Die Vertragsparteien sind sich über die Angemessenheit der bisherigen Pauschalvergütung nicht einig. Die EKD vertritt die Auffassung, dass die bisherige Pauschalvergütung eine angemessene Zahlung darstellt. Die EKD nimmt zur Kenntnis, dass die GEMA einen neuen Tarif für Musik in Gottesdiensten zu veröffentlicht hat.
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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2026.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
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2. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berichtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis soll sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
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3. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen

( 1 ) Die GEMA gestattet den Berechtigten des Vertrag gemäß Ziffer 2. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern gemäß § 15 Abs. 2, 19 Abs.2, 52 Abs. 2 UrhG.
( 2 ) Die Rechte für die zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen via Internet (Social Media Plattformen, Homepage) sind zusätzlich mit inbegriffen.
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4. Pauschale

( 1 ) Die EKD zahlt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 3. für die öffentliche Wiedergabe einen Pauschalbetrag (Vergütungssumme) für das Jahr 2025 in Höhe von vrsl.: EUR XXX € netto.
( 2 ) Pauschalbetrag 2026 (Vergütungssumme)
  1. Der Pauschalbetrag (Vergütungssumme) für das Jahr 2026 wird mit Wirkung zum 01.01.2026 des Jahres t nach der folgenden Klausel angepasst:

    Änderung des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland des Jahres (t -1)
    gegenüber dem Wert des Jahres (t - 2) in %
    plus Änderung des Arbeitnehmerentgeltes nominal (Bruttolöhne und -gehälter
    einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, je Arbeitnehmer und Monat), Veränderung des Jahres (t - 2) gegenüber dem Jahr (t - 3) in %
    = Summe; diese geteilt durch zwei
    = Anpassung.
  2. Die Anpassung wird dabei auf 2% Minimum und 2,5% Maximum gedeckelt.
  3. Die EKD wird rechtzeitig über die Anpassung für das Jahr 2026 informiert.
( 3 ) Die Vergütungssumme basiert gemäß Anlage 1 auf
  • den Durchschnittswerten der Anzahl der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen aus den Jahren 2020 - 2023 für das Jahr 2025 und aus den Jahren 2021 - 2024 für das Jahr 2026, wobei die Annahme für die Anzahl der Gottesdienste betreffend das Jahr 2025 mit den zur Verfügung stehenden Zahlen zum Stichtag 1. Juli 2025 der Vergütungssumme und für das Jahr 2026 zum Stichtag 1. Juli 2026 zu Grunde gelegt wird und
  • den folgenden Annahmen für Durchschnittswerte von 4 Jahren im Rahmen von relevanten Amtshandlungen für die Abgeltung von Musikaufführungen in und bei
    • 79% der stattgefundenen Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen
    • 20% der stattgefundenen Taufen
    • 75% der stattgefundenen Trauungen
    • 85% der stattgefundenen Beerdigungen
  • hochgerechneten Werten aus den ab dem 1. Januar 2025 geltenden, veröffentlichten Tarifbezugsgrößen des von der GEMA aufgestellten, jedoch von der EKD explizit nicht anerkannten Tarifs WR-G in Bezug auf die Anzahl der Gottesdienste, angenommenen Musikminutenanteilen und den Vergütungssatz in Höhe von 80% des Ausgangswerts.
( 4 ) Der sich zum spätestens 01.07.2025 final ergebende Wert für die unter (1) vorläufig bezifferte Vergütungssumme für 2025 und der sich zum spätestens 01.07.2026 final ergebende Wert für die unter (1) vorläufig bezifferte Vergütungssumme für 2026 wird mit einer Nachvergütungs- / Rückvergütungsverpflichtung für die jeweilige Partei in Höhe von 20% auf den Anteil versehen, welcher sich aufgrund des Ausgangs im voraussichtlichen Gesamtvertragsverfahren zum Tarif WR-G in Bezug auf den Vergütungssatz pro Gottesdienst ohne Einbeziehung der Musikminutenanteile für Gemeindegesang ergibt. Nach Ablauf von 3 Jahren zum 01.01.2028 (für das Jahr 2025) und zum 01.01.2029 (für das Jahr 2026) entfällt die etwaig zu zahlende Nachvergütungs- / Rückvergütungsverpflichtung.
( 5 ) In Bezug auf die zusätzlich sich durch die Erhöhung der Musikminuten ergebenden Anteile aufgrund des Gemeindegesangs bei entsprechender Feststellung der Vergütungspflichtigkeit in einem letztinstanzlichen Urteil und die hieraus ggf. neu zu berechnende Vergütung der Pauschalsumme wird für den Zeitraum ab 01.01.2025 eine volle Nachvergütungsverpflichtung aufgenommen. Nach Ablauf von 5 Jahren (zum 01.01.2030 für das Jahr 2025 und zum 01.01.2031 für das Jahr 2026) entfällt diese etwaig zu zahlende Nachvergütungsverpflichtung.
( 6 ) Die GEMA bemisst den sich durch die Erhöhung der Musikminuten ergebenden zusätzlichen Anteil für die Pauschalsumme aufgrund des Gemeindegesangs im Falle der Feststellung der Vergütungspflichtigkeit für die Jahre 2025 und 2026 auf ca. XXX EUR pro Jahr.
( 7 ) Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 4. (1) enthalten.
( 8 ) Der Jahrespauschalbetrag ist in zwei Raten jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jedes Jahres und nach Rechnungsstellung durch die GEMA zu entrichten.
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5. Stichprobenerhebung

Die Parteien beabsichtigen, eine Stichprobenerhebung und / oder empirische Untersuchung zu den in Gottesdiensten aufgeführten Musikwerken und bzgl. der Musiknutzungen in den Gottesdiensten durchzuführen. Bei einer Fortsetzung des Pauschalvertrages wird die nächste Erhebung für das Jahr 2026 verbindlich festgelegt.
Die Details hierzu sollen im Laufe des Jahres 2025 miteinander abgestimmt werden.
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6. Schriftform und salvatorische Klausel

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
Hannover, 20.01.2025
München, 17.02.2025

Nr. 174Pauschalvertrag
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
(Vereinbarung PV/1510161200)

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. Juli 2025

Nachfolgend wird der Pauschalvertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen (Vereinbarung PV/1510161200) vom 13. Juni / 8. Juli 2025 bekanntgemacht. Er ersetzt den Pauschalvertrag vom 8. / 23. Januar 2024 (Abl. 71 Nr. 25).
Werner
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Pauschalvertrag
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
(Vereinbarung PV/1510161200)
Vom 13.06. / 08.07.2025

Pauschalvertrag
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand,
Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
Georg Oeller, Lorenzo Colombini und Ralph Kink,
Keithstr. 7, 10787 Berlin
Rosenheimer Straße 11, 81667 München
- im nachstehenden Text kurz GEMA genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz EKD genannt -
wird folgender Pauschalvertrag geschlossen:

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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2026.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
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2. Vertragshilfe

Die EKD gewährt der GEMA Vertragshilfe. Die Vertragshilfe besteht darin, dass die EKD die GEMA bei der Erfüllung der Aufgaben der GEMA durch geeignete Aufklärungsarbeit und kooperative Zusammenarbeit weitestgehend unterstützt. Hierzu gehört insbesondere, dass die Berechtigten des Vertrages gemäß Ziffer 3. dazu angehalten werden, ihre Veranstaltungen rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, die Vergütungen bei Fälligkeit zu zahlen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einreichung von Setlists nachkommen sowie die für die Kommunikation vorgesehenen Kanäle (Nutzung des Online-Portals) einhalten. Außerdem verpflichtet sich die EKD, den Berechtigten des Vertrages regelmäßig über GEMA-relevante Themen zu informieren und der GEMA einen Nachweis zu erbringen.
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3. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berechtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis kann sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
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4. Anmeldung

( 1 ) Die Anmeldung der Veranstaltungen mit Musik, die durch den Jahrespauschalbetrag gemäß Ziffer 8. abgegolten sind, ist der GEMA mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben im GEMA Online-Portal bis spätestens 10 Tage nach Stattfinden der Veranstaltung zu melden.
( 2 ) Die Anmeldung hat, je nach Veranstaltungsform, folgende Angaben zu enthalten:
  • Tag und Dauer der Veranstaltung
  • genaue Anschrift der Berechtigten und Name des Verantwortlichen
  • Art der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse
  • Name des Veranstaltungsortes
  • Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m² (von Wand zu Wand gemessen)
  • Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger, Fernsehwiedergabe, Bildtonträger, etc.)
  • höchstes Eintrittsgeld
  • bei Konzerten der Unterhaltungsmusik (U-K) ist der Nettokartenumsatz und die Gesamtbesucherzahl zu melden
  • bei Veranstaltungen im Freien ist die m²-Zahl zu melden und zusätzlich die Gesamtbesucherzahl
( 3 ) Ausgenommen von der Anmeldung gemäß Ziffer 4. (1) – (2) sind folgende pauschal abgegoltenen Musikaufführungen gemäß Ziffer 5. (1) a) - d):
  1. Kindergartenfeste mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
  2. Seniorenveranstaltungen mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
  3. Adventliche Feiern mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
sofern die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker sind, ohne Eintritt und ohne Tanz.
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5. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen und Vergütungssätze

( 1 ) Die GEMA gestattet den Berechtigten des Vertrages gemäß Ziffer 3. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei
  1. Konzerten mit ernster Musik
    Die Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz E für Ernste Musik
  2. Konzerten mit neuem geistlichen Liedgut
    Die Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik
  3. Gospelkonzerte
    Die Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik
  4. Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen:
    • Pfarr-/ Gemeindefesten, sowie vergleichbare Feste der Berechtigten
    • Kindergartenfeste
    • adventliche Feiern, ohne Tanz
    • Seniorenveranstaltungen, ohne Tanz
    • Hintergrundmusik der Jugendarbeit
für die jeweils kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.
Die Lizenzierung erfolgt je nach Art der Veranstaltung nach den Vergütungssätzen M-V, U-V, U-ST und M-U.
( 2 ) Bei den Lizenzierungen nach Ziffer 5. (1) a) – d) werden 20% Gesamtvertragsnachlass für die geleistete Vertragshilfe, sowie weitere sich aus der Anwendung der Tarife ergebende Nachlässe berücksichtigt.
( 3 ) Bei Veranstaltungen, für die kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird und bei denen keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden, wird die GEMA einen Kulturnachlass berücksichtigen, sofern die Veranstaltung diesen rechtfertigt.
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6. Nicht durch Zahlung der Pauschale abgegoltene Musiknutzungen

Durch die Zahlung nach Ziffer 8. sind nicht abgegolten:
( 1 ) Veranstaltungen gemäß Ziffer 5., die nicht ordnungsgemäß über das GEMA Online-Portal und fristgerecht nach Ziffer 4. gemeldet werden, es sei denn, die Berechtigten legen dar, dass sie eine Meldung über einen anderen Kommunikationsweg gewählt haben, weil eine Meldung über das GEMA Online-Portal nicht möglich war.
Bei Meldungen, die nicht ordnungsgemäß erfolgen, entfällt ferner der Gesamtvertragsnachlass. Die GEMA behält sich auch vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche mit 100% Zuschlag zur normalen tariflichen Vergütung geltend zu machen.
( 2 ) Die Genehmigung der GEMA für die Veranstaltungen nach Ziffer 5. bezieht sich nicht auf
  1. Konzerte der Unterhaltungsmusik,
  2. Bühnenaufführungen mit Musik (Theater, Kabarett),
  3. Kirchentag,
  4. sonstige vergütungspflichtige Veranstaltungen,
  5. Tanzveranstaltungen (z.B. Discoabende, Karneval, Festival, Tanzkurse),
  6. Klanginstallationen,
  7. zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Veranstaltungen via Internet (z.B. Homepage),
  8. Hintergrundmusikwiedergabe im Internet
  9. Hintergrundmusik in anderen Bereichen (dauerhaft)
  10. weitere Veranstaltungen, die nicht unter der Ziffer 5. (1) aufgeführt sind.
( 3 ) Veranstaltungen, an denen sich die Berechtigten dieses Vertrages lediglich organisatorisch oder auf irgendeine andere Weise (z.B. durch Mitwirkung) beteiligen, sind weder im Gesamten noch teilweise durch den Pauschalvertrag abgegolten. Die Lizenzierung erfolgt vollständig durch den jeweils verantwortlichen Veranstalter.
( 4 ) Musikaufführungen, die nach Ziffer 6. (2) des Pauschalvertrages nicht abgegolten sind, werden nach den jeweiligen gültigen Vergütungssätzen der GEMA unter Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses von derzeit 20 % berechnet, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eines Vertragsberechtigten erfolgen und die Einwilligung ordnungsgemäß und fristgerecht über das GEMA Online-Portal erworben wurde.
Ausgenommen von einem Gesamtvertragsnachlass ist Ziffer 6. (2) g) und h).
( 5 ) Bei Musikaufführungen, bei denen die Einwilligung nicht ordnungsgemäß erworben wurde oder nicht über das GEMA Online-Portal erfolgt sind, entfällt der Gesamtvertragsnachlass. Die GEMA behält sich auch hier vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche mit 100% Zuschlag zur normalen tariflichen Vergütung geltend zu machen.
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7. Programme / Setlist

( 1 ) Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, bis spätestens 6 Wochen nach Stattfinden der Veranstaltung, eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Setlist) über das GEMA Online-Portal einzureichen.
( 2 ) Ausgenommen von der Einreichung der Setlisten, gemäß Ziffer 7. (1) sind die in Ziffer 4. (3) (a) - (c) aufgeführten Feiern mit Live-Musik. Die EKD verpflichtet sich hierzu eine Stichprobenerhebung zu den aufgeführten Musikwerken durchzuführen.
( 3 ) Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt.
Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Setlist bleibt hiervon unberührt.
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8. Pauschale

( 1 ) Die EKD zahlt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 5. für die öffentliche Wiedergabe einen Pauschalbetrag
für das Jahr 2025 in Höhe von EUR XXX netto.
Der Pauschalbetrag teilt sich dabei wie folgt, gemäß Anlage 1, auf:
  • Betrag Teil 1: Nicht-Meldepflichtige Veranstaltungen: EUR XXX netto
    In den Betrag Teil 1 ist ein Pauschalvertragsnachlass in Höhe von 7,5% berücksichtigt.
  • Betrag Teil 2: Meldepflichtige Veranstaltungen: EUR XXX netto
    In den Betrag Teil 2 ist ein Pauschalvertragsnachlass in Höhe von 7,5% berücksichtigt.
( 2 ) Pauschalbetrag 2026
  1. Betrag Teil 1: Nicht-Meldepflichtige Veranstaltungen
    In den Betrag Teil 1 ist ein Pauschalvertragsnachlass in Höhe von 7,5% berücksichtigt.
    Der Betrag Teil 1 wird analog den Tariferhöhungen der GEMA und der Anzahl der Kirchengemeinden sowie Kindertagesstätten angepasst.
  2. Betrag Teil 2: Meldepflichtige Veranstaltungen
    In den Betrag Teil 2 ist ein Pauschalvertragsnachlass in Höhe von 7,5% berücksichtigt.
    Basis für den Betrag Teil 2 ist die Hülsenauswertung 01.07.2024 – 30.06.2025 zuzgl. der Tariferhöhung der GEMA.
Die EKD wird rechtzeitig über die Anpassung des Pauschalbetrages für das Jahr 2026 informiert.
( 3 ) Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 8. (1) und (2) enthalten.
( 4 ) Der Jahrespauschalbetrag ist jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres und nach Rechnungsstellung durch die GEMA zu entrichten.
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9. Monitorverfahren

( 1 ) Die GEMA wird der EKD jeweils zum 15.09. (01.01. - 30.06.) und 15.03. (01.07. - 31.12.) für den jeweiligen Zeitraum abschließende Auswertungen des jeweils ersten bzw. zweiten Halbjahres der Kalenderjahre 2025 und 2026 über die durchgeführten und diesem Vertrag zugeordneten Veranstaltungen zur Verfügung stellen.
( 2 ) Ergänzungen der Auswertung sind nach diesen Terminen für den vorgelegten Zeitraum jeweils ausgeschlossen. Ebenso werden Reklamationen der Berechtigten nach diesen Terminen nicht mehr akzeptiert. Die GEMA sichert in diesem Zuge zu, dass eingehende Reklamationen firstgerecht im jeweiligen Zeitrahmen bearbeitet werden.
( 3 ) Die EKD wird die Daten innerhalb eines Monats nach Zugang auf Plausibilität prüfen und behält sich vor, Veranstaltungen aus der Berechnung herauszunehmen, insbesondere wenn sie feststellt, dass eine Berechtigung aus dem Pauschalvertrag nicht besteht oder die Veranstaltung nicht unter den Pauschalvertrag fällt.
( 4 ) Die von den Vertragspartnern gemeinsam festgestellten Summen bilden die Basis für die Berechnung des Betrages Teil 2 (Ziff. 8 (2) b)) und für die Festsetzung der endgültigen Zahlungsverpflichtung jeweils für die Jahre 2025 und 2026.
( 5 ) Für den Fall, dass der für 2025 bzw. 2026 ermittelte Lizenzwert der gemeldeten und verbuchten Nutzungen höher bzw. niedriger als der Pauschalbetrag für die meldepflichtigen Veranstaltungen gemäß Ziffer 8. (1) b) bzw. 8. (2) b) ist, erfolgt eine Nachberechnung bzw. Rückerstattung an die EKD.
( 6 ) Die Nachberechnung bzw. Rückerstattung erfolgt nur auf den Pauschalbetrag für die meldepflichtigen Veranstaltungen gemäß Ziffer 8. (1) b) und 8. (2) b) und beträgt maximal 25% für das Jahr 2025 und für das Jahr 2026.
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10. Schriftform und salvatorische Klausel

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, 08.07.2025

Hannover, 13.06.2025

Nr. 175Pauschalvertrag der EKD mit der VG Musikedition über das Vervielfältigen und Kopieren von Liedern für den Gemeindegesang

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. Juli 2025

Nachfolgend wird der Pauschalvertrag der EKD mit der VG Musikedition über das Vervielfältigen und Kopieren von Liedern für den Gemeindegesang vom 12. / 19. Mai 2025 bekanntgemacht. Er ersetzt ab 1. Januar 2026 den Gesamtvertrag über das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten vom 12. / 26. Mai 2021 (ABl. EKD S. 152).
Werner
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Vervielfältigen und Kopieren
von Liedern für den Gemeindegesang
– Pauschalvertrag der EKD mit der VG Musikedition – gültig ab 01.01.2026
Vom 12. / 19.05.2025

Pauschalvertrag
zwischen der
VG MUSIKEDITION,
Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung,
Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten, Sebastian Mohr und ihren Geschäftsführer, Christian Krauß
– nachstehend als „VG Musikedition“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Dr. Hans Ulrich Anke
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
Präambel
Diese Vereinbarung ersetzt mit Wirkung zum 01.01.2026 den Gesamtvertrag vom 11.09. / 06.10.2014 inkl. sämtlicher Nachträge, zuletzt vom 20.12.2023 / 16.01.2024.
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§ 1
Rechtseinräumung

1.
  1. Die VG Musikedition räumt – im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst, in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sowie in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter und die gemeindliche Veranstaltung nicht-kommerzieller Art ist (z.B. Seniorentreffen, Frauennachmittage etc.).
  2. Ebenfalls eingeräumt wird der EKD das Recht, für die unter lit. a) genannten Veranstaltungen
    i.
    Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) in Form von Folien oder ähnlichen Materialien mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen herzustellen oder herstellen zu lassen,
    ii.
    einzelne Liedtexte (mit oder ohne Noten) zum Zwecke der Sichtbarmachung in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. PowerPoint-Format) einzubringen und mittels entsprechender technischer Einrichtungen (z.B. Beamer) sichtbar zu machen, und/oder
    iii.
    Liedtexte (mit und ohne Noten) sowie kleinere individuelle Sammlungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) mittels eines vorübergehenden, auf den Ort und die Zeit sowie die Teilnehmer der jeweiligen konkreten Veranstaltung (gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) beschränkten digitalen Zugangs zu einem Dokument über einen Barcode bzw. einen QR-Code in digitaler Form (zum Beispiel als PDF) bereitzustellen. Diese Rechtseinräumung erfolgt darüber hinaus nur unter der Voraussetzung, dass ein Download, eine dauerhafte Speicherung der Liedtexte (mit oder ohne Noten) auf den digitalen Endgeräten der Teilnehmenden, Änderungen oder Bearbeitungen sowie sonstige Nutzungen (soweit nicht nach diesem Vertrag zulässig) nicht möglich sind.
    Eingeräumt werden in diesem Fall auch die für die Ausführung der vorstehend genannten Rechte technisch notwendigen und unvermeidbaren Vervielfältigungsrechte (insbesondere notwendige Zwischenspeicherungen).
  3. Des Weiteren wird der EKD das Recht eingeräumt, zur einmaligen Verwendung in einer einzelnen kirchlichen Veranstaltung (zum Beispiel Hochzeit etc.) kleinere – max. 8 Seiten –, individuelle Sammlungen (z.B. Liedhefte in Papierform) mit Liedern/Liedtexten in Papierform herzustellen (zu drucken). Sammlungen mit mehr als 8 Seiten, Sammlungen zur mehrfachen Verwendung oder die Zusammenstellung und Vervielfältigung solcher Sammlungen in digitaler Form einschließlich einer etwaigen öffentlichen Zugänglichmachung der Sammlung sind – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – im Rahmen von § 46 UrhG gesondert zu lizenzieren; die Parteien stellen klar, dass die Rechteeinräumung nach § 1 Abs. 1 lit. b) sich nicht auf Sammlungen nach § 46 UrhG bezieht.
  4. Die Rechtseinräumungen nach diesem Vertrag umfassen ferner die Rechte von Außenstehenden i.S.v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat.
    Über vorliegende und ggfs. zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG Musikedition aktuell auf ihrer Internetseite unter https://vg-musikedition.de/info-center/pflichtinformationen/pflichtinformation-51-ff-vgg. Die EKD ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche zu informieren.
    Die EKD verpflichtet sich, die Berechtigten nach § 2 dieses Vertrages über den Inhalt dieser erweiterten Rechtseinräumung zu informieren und über die in der EKD üblichen Kommunikationswege auf die o.g. Internetseite hinzuweisen, aus der Widersprüche und damit der Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu entnehmen sind. Die EKD wird die Berechtigten dieses Vertrages dazu anhalten, Nutzungen nach Bekanntgabe eines Widerspruches zu beenden. Soweit die EKD Kenntnis von einer Nutzung erhält, wird sie dafür Sorge tragen, dass entsprechende Nutzungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche beendet werden.
2.
  1. Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb der genannten Veranstaltungen verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben, verliehen oder vermietet werden (sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich).
  2. Die Vervielfältigungsstücke müssen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter, Bearbeiter, Verlag) enthalten.
3.
Weitere als die vorstehend unter § 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Rechte, die von der nachfolgenden Aufzählung unberührt bleiben, werden nicht eingeräumt. Insbesondere nicht eingeräumt werden:
  • Das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u.a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. Die Herstellung von gebundenen Liedheften oder ähnlichen festen Sammlungen ist nur im Rahmen von Abs. 1 c) erlaubt.
  • Das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) durch Chöre, Solisten oder Instrumentalisten herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen.
  • Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) öffentlich zugänglich zu machen, sofern diese Rechteeinräumung nicht aufgrund einer anderen vertraglichen Vereinbarung zwischen der VG Musikedition und der EKD erfolgt.
  • Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art öffentlich zugänglich zu machen.
  • Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) über § 1 Abs. 1 lit. b) (iii) hinaus mittels QR-Code oder anderer Mittel auf mobilem Endgeräten den Teilnehmern von Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs.1 a) zugänglich zu machen.
  • Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) in eine andere Sprache zu übersetzen, Teile wegzulassen oder hinzuzufügen oder den Text in irgendeiner Art zu verändern. Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der Musik.
  • Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) auf Tonträger oder Bildtonträger aufzunehmen.
4.
Soweit nichts anderes in diesem Vertrag geregelt ist (§ 1 Abs. 1 lit. b), werden die Rechte der Einspeicherung bzw. Einspeisung der vertragsgegenständlichen Liedtexte (mit oder ohne Noten) in elektronische Datenbanken, elektronische Datennetze etc. sowie das Recht, die Lieder/Liedtexte mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- oder Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern auf Abruf zur Wiedergabe oder zum Ausdruck öffentlich zugänglich zu machen, ausdrücklich nicht übertragen.
5.
Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Liedtext (mit oder ohne Noten) oder mit mehr als 10.000 Teilnehmern bei der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) mittels Beamer fallen nicht unter diesen Vertrag. Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen vor der Nutzung bei der VG Musikedition eingeholt werden.
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§ 2
Rechtsübertragung

  1. Die VG Musikedition ermächtigt die EKD, die nach § 1 eingeräumten Rechte weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die in deren Trägerschaft stehenden Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen.
  2. Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a) erfolgen.
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§ 3
Vergütung

  1. Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach diesem Pauschalvertrag zahlt die EKD an die VG Musikedition für
    2026: EUR XXX
    2027: EUR XXX
    2028: EUR XXX
    2029: EUR XXX
    2030: EUR XXX
    2031: EUR XXX
    2032: EUR XXX
    jeweils zzgl. USt., derzeit 7%. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig.
  2. Die Parteien vereinbaren, über die Vergütung ab dem 01.01.2033 rechtzeitig eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Verständigen sich die Parteien nicht bis zum 31.12.2032 über eine neue Festsetzung der Vergütung, wird der Pauschalbetrag in Höhe von EUR XXX (netto) pro Kalenderjahr bis zu einer Neuregelung weitergezahlt.
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§ 4
Freistellung

  1. In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG Musikedition die EKD sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 sonstigen Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
  2. Die EKD wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG Musikedition verweisen.
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§ 5
Information

  1. Vervielfältigungsstücke von mehr als 1.000 Exemplaren oder – bei der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) – Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind der VG Musikedition mit Übersendung eines Belegexemplares sowie Angabe von Stückzahl (Anzahl der Teilnehmer), Urheber und Verlag vor der Nutzung zu melden. Erfolgt die Meldung nicht bis spätestens drei Tage vor der Veranstaltung, ist die VG Musikedition berechtigt, eine gesonderte Lizenzierung vornehmen.
  2. a)
    Die EKD wird für die Dauer eines Jahres (01.10.2026 bis 30.09.2027) eine repräsentative Erhebung bei mindestens 8 % aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen, mit dem Ziel, eine Teilnahmequote von 4 % im Ergebnis zu erreichen. Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG Musikedition zu wählen. Einzelheiten zur Durchführung der Erhebung werden die Parteien spätestens im 1. Quartal 2026 regeln.
    b)
    Eine weitere Erhebung im Sinne von lit. a) findet vom 01.10.2030 bis zum 30.09.2031 statt.
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§ 6
Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG Musikedition zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die EKD benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.
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§ 7
Laufzeit

Dieser Vertrag tritt am 01.01.2026 in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.2032. Eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr tritt ein, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
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§ 8
Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel, es gilt deutsches Recht.
Kassel, den 12.05.2025
Hannover, den 19.05.2025
Sebastian Mohr
(Präsident)
Dr. Hans-Ulrich Anke
(Präsident)
Christian Krauß
(Geschäftsführer)

Nr. 17616. Württembergische Evangelische Landessynode – Mitgliedschaft, Geschäftsausschüsse

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. Juli 2025

  1. Änderung in der Mitgliedschaft der Landessynode:
    Anstelle von Herrn Prof. Dr. Jürgen Kampmann wurde von den der Universität Tübingen angehörenden ständigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Kirchenverfassungsgesetz am 4. Februar 2025 Herr Prof. Dr. Christian Witt gewählt.
  2. Änderung in den Geschäftsausschüssen:
    Die Landessynode hat am 5. Juli 2025 entsprechend dem Vorschlag des Ältestenrats Herrn Prof. Dr. Christian Witt anstelle von Herrn Prof. Dr. Jürgen Kampmann in den Theologischen Ausschuss gewählt.
Die Bekanntmachungen des Oberkirchenrats vom 27. April 2020 (Abl. 69 S. 78, 79), vom 16. November 2020 (Abl. 69 S. 297), vom 15. Januar 2021 (Abl. 69 S. 342) und vom 15. August 2022 (Abl. 70 S. 369, 370) werden insoweit geändert.
Werner
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Nr. 177Sechste Änderung der KAO
- Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen in derGemeindekranken- und Altenpflege gemäß Anlage 1.2.8 zur KAO -hier: Diakoniestation Stuttgart

vom 11. Juli 2025

Aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Anlage 1.2.8 zur Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Mai 2025 (Amtsblatt 71 Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 4 wird ein Abschnitt mit folgender Überschrift: „I. Anhänge im Bereich des Erziehungsdienstes“ eingefügt.
  2. In den Überschriften der Anhänge 1 bis 7 werden jeweils das Wort „zur“ durch die Wörter „zu § 2 der“ ersetzt.
  3. Im Ersten und Sechsten Anhang werden jeweils die Wörter „Ev. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn“ durch die Wörter „Ev. Kirchengemeinde Heilbronn“ ersetzt.
  4. Im Fünften Anhang werden die Wörter „Ev. Gesamtkirchengemeinde Böblingen“ durch die Wörter „Ev. Kirchengemeinde Böblingen“ ersetzt.
  5. Nach dem Siebten Anhang zu § 2 der Anlage 1.2.8 zur KAO wird ein Abschnitt mit folgender Überschrift angefügt: „II. Anhänge im Bereich der Gemeindekranken- und Altenpflege und der offenen diakonischen Arbeit“.
  6. Dem Abschnitt II. wird folgender Erster Anhang zu § 3 der Anlage 1.2.8 zur KAO angefügt:
„Erster Anhang zu § 3 der Anlage 1.2.8 zur KAO
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
in der Gemeindekranken- und Altenpflege und der offenen diakonischen Arbeit
für die Diakoniestation Stuttgart
Die Beschäftigten der Diakoniestation Stuttgart erhalten befristet für die Zeit von 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f KAO in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der Anlage 3.7.3 zur KAO erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge auf das Eineinhalbfache erhöht.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
Amtsblatt
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Evangelischer Oberkirchenrat
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Telefon 0711 2149-0
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