.
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
#Artikel 6
Artikel 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
#Artikel 5
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
###Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Württembergischen
Artikel 1
#Artikel 2
###Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
###
##
Bd. 71 Ausgabe 2330. November 2025
Nr. 197Kirchliches Gesetz zur Änderung des Strukturerprobungsgesetzes
vom 24. Oktober 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung des Strukturerprobungsgesetzes
§ 4 Absatz 1 des Strukturerprobungsgesetzes vom 8. Juli 1999 (Abl. 58 S. 261), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 438) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Regelungen auf Grund dieses Gesetzes können für höchsten sechs Jahre erlassen werden. Sie können einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Stuttgart, den 5. November 2025
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 198Kirchliches Gesetz zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und weiterer Regelungen
vom 24. Oktober 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung der Kirchengemeindeordnung
Die Kirchengemeindeordnung vom 16. Dezember 1924 (Abl. 21 S. 216), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 22 wird wie folgt geändert:
- Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:„2. eine oder einer der Vorsitzenden,“
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „Pfarrer“ die Angabe „(§ 24 Absatz 1), auch wenn sie oder er nicht eine oder einer der Vorsitzenden ist,“ eingefügt.
- § 23 wird durch folgenden § 23 ersetzt:„§ 23
Vorsitzende des Kirchengemeinderats(1) Der Vorsitz im Kirchengemeinderat wird von zwei Personen geführt. Der Kirchengemeinderat beschließt vor jeder Wahl der Vorsitzenden, ob die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer (§ 24 Absatz 1) kraft Amtes den ersten oder den zweiten oder keinen Vorsitz führt. Diesem Beschluss entsprechend wählt der Kirchengemeinderat aus der Mitte seiner gewählten und zugewählten Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden und die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden oder, soweit die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer den ersten oder zweiten Vorsitz führt, die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden oder die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden. Die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer (§ 24 Absatz 1) führt in der Regel den zweiten Vorsitz. Sie oder er führt unabhängig von dem Beschluss nach Satz 2 den ersten Vorsitz, wenn der Kirchengemeinderat kein anderes gewähltes oder zugewähltes Mitglied wählt. Sie oder er führt unabhängig von dem Beschluss nach Satz 2 den zweiten Vorsitz, wenn der Kirchengemeinderat nur eine oder einen Vorsitzenden wählt.(2) Der Kirchengemeinderat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder entsprechend dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 neue Vorsitzende wählen.(3) Gewählte Vorsitzende sind von der zuständigen Dekanin oder vom zuständigen Dekan für die Dauer ihrer Amtszeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu ernennen. Sie sind aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen, wenn sie die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat verlieren, zurücktreten oder neue Vorsitzende gewählt werden.“ - § 24 wird wie folgt geändert:
- Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:„(1) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen bestimmt der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kirchengemeinderats, mit welcher Pfarrstelle die Geschäftsführung der Kirchengemeinde verbunden ist. In Kirchengemeinden mit nur einer Pfarrstelle ist diese mit der Geschäftsführung verbunden. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird in diesem Gesetz als „geschäftsführende Pfarrerin“ oder „geschäftsführender Pfarrer“ bezeichnet. Die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer wird, soweit Absatz 3 Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmt, von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter im Pfarramt vertreten.“
- Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:„Die beiden Vorsitzenden und die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer, auch wenn sie oder er nicht den Vorsitz innehat, sowie die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderats bestellt ist und der Kirchengemeinderat dies mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, führen die Geschäfte der Kirchengemeinde.“
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und durch folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die beiden Vorsitzenden und die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist und der Kirchengemeinderat dies mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, vertreten sich im Falle des Ausscheidens und der Verhinderung gegenseitig. Sofern die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer einen Vorsitz im Kirchengemeinderat führt, kann das Dekanatamt mit Zustimmung des Kirchengemeinderats deren oder dessen Vertretung insoweit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Pfarramt oder einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Kirchengemeinderat innerhalb einer vom Dekanatamt gesetzten Frist keine Vorsitzende und keinen Vorsitzenden wählt.“
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und durch folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die beiden Vorsitzenden und die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer, auch wenn sie oder er nicht eine oder einer der beiden Vorsitzenden ist, vertreten die Kirchengemeinde je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.“
- Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und wie folgt gefasst:„(6) Die beiden Vorsitzenden, die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer und die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, haben unverzüglich Widerspruch zu erheben, wenn nach ihrer Auffassung ein Beschluss des Kirchengemeinderates der kirchlichen Ordnung nicht entspricht. Der Kirchengemeinderat hat alsbald erneut zu beschließen. Bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Entspricht auch der neue Beschluss nach Auffassung einer oder eines der beiden Vorsitzenden oder der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers nicht der kirchlichen Ordnung, so ist unverzüglich die Entscheidung des Oberkirchenrats herbeizuführen.“
- Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 1 wird nach der Angabe „Vorsitzenden“ die Angabe „und die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer“ eingefügt.
- Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
- Die bisherigen Absätze 7a bis 9 werden zu den Absätzen 9 bis 11.
- In § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 2 Haushaltsordnung“ ersetzt durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung“.
- § 56b Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:„(2) Die Vertretung der Kirchengemeinde nach § 24 Absatz 5 bleibt unberührt.“
- § 56c Absatz 1 wird Satz 9 durch folgenden Satz ersetzt:„Die Vertretung der Kirchengemeinde nach § 24 Absatz 5 bleibt unberührt.“
- In § 57 Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Kirchenbezirksordnung
In § 20 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 der Kirchenbezirksordnung vom 16. Dezember 1924 (Abl. 21 S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (Abl. 53 S. 730), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 4) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 2 Haushaltsordnung“ ersetzt durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung“.
#Artikel 3
Änderung des Kirchlichen Verbandsgesetzes
In § 4 Absatz 10 Satz 3 Nummer 4 des Kirchlichen Verbandsgesetzes vom 27. November 1980 (Abl. 49 S. 277), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 436) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 2 Haushaltsordnung“ ersetzt durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung“.
#Artikel 4
Änderung des Kirchlichen Verwaltungsgesetzes
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Kirchliches Verwaltungsgesetz vom 9. November 1995 (Abl. 36 S. 425), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 437) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 2 Haushaltsordnung“ ersetzt durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung“.
#Artikel 5
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Das Kirchliche Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 432) wird wie folgt geändert:
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:„b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder“ am Ende gestrichen.“
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. § 24 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderats bestellt ist und“ gestrichen.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderats bestellt ist und“ gestrichen.
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderats bestellt ist,“ gestrichen.
- In Absatz 9 wird die Angabe „aber keine Kirchenpflegerin und kein Kirchenpfleger gewählt sind,“ gestrichen.“
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:„8. In § 41 Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:‚Für die Kirchengemeinde erledigt in deren Namen die Landeskirche gegen pauschalierten Kostenersatz durch die Regionalverwaltung die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der zuständigen Organe der Kirchengemeinde, wenn diese gegenüber dem Oberkirchenrat spätestens sechs Monate im Voraus erklärt, dass sie diese Aufgaben ganz oder zum Teil ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst wahrnehmen wird:
- Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresabschlusses,
- Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
- laufende Vermögensverwaltung,
- Kassengeschäfte gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung,
- Wahrnehmung der in einer Verordnung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 3 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe der Kirchengemeinde entsprechend. Die in Satz 3 genannten Erledigungsaufgaben dürfen nicht anderen Körperschaften oder sonstigen Stellen außerhalb der landeskirchlichen Verwaltung zur Erfüllung übertragen werden. Der Oberkirchenrat kann die Erledigung durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zulassen, soweit dies, insbesondere bei Kassen- und Rechnungsgeschäften, zweckmäßig ist. Der Regionalverwaltung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben gegen pauschalierten Kostenersatz übertragen werden.‘“
- Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:„c) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt:‚Für den Kirchenbezirk erledigt in dessen Namen die Landeskirche durch die Regionalverwaltung die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Bezirksverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der zuständigen Organe des Kirchenbezirks:
- Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresabschlusses,
- Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und
- der Führung der Personalakten,
- laufende Vermögensverwaltung,
- Kassengeschäfte gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung,
- Wahrnehmung der in einer Verordnung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 2 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe des Kirchenbezirks entsprechend.‘“ - Artikel 10 wird wie folgt gefasst:„Artikel 10
Weitere Änderung des Kirchlichen VerbandsgesetzesIn § 4 Absatz 10 Kirchliches Verbandsgesetz, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Sätze 2 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt:‚Für den Verband erledigt in dessen Namen die Landeskirche durch die Regionalverwaltung die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Verbandsverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der zuständigen Organe des Verbands:- Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresabschlusses,
- Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
- laufende Vermögensverwaltung,
- Kassengeschäfte gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung,
- Wahrnehmung der in einer Verordnung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 2 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe des Verbands entsprechend.‘“ - Artikel 12 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:‚(3) Die Regionalverwaltungen erledigen für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion in deren Namen folgende Angelegenheiten und Geschäfte nach den Beschlüssen und Anordnungen der jeweiligen Organe dieser Körperschaften:
- Aufstellung der Entwürfe der Haushaltspläne und Erstellung der Jahresabschlüsse,
- Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
- laufende Vermögensverwaltung,
- Kassengeschäfte gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 Haushaltsordnung,
- Wahrnehmung der in einer Verordnung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände entsprechend. Der Oberkirchenrat kann die Erledigung durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zulassen, soweit dies, insbesondere bei Kassen- und Rechnungsgeschäften, zweckmäßig ist. Der Regionalverwaltung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben gegen pauschalierten Kostenersatz übertragen werden.‘“ - Artikel 18 wird wie folgt gefasst:„Artikel 18
Weitere Änderung der HaushaltsordnungDem § 93 Haushaltsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:‚Die Kassengeschäfte gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 3 der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände sind der jeweils zuständigen Regionalverwaltung übertragen.‘“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Stuttgart, den 3. November 2025
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 199Kirchliches Gesetz zur Ablösung des Diakonen- und Diakoninnengesetzes
und zur Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes
und zur Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes
vom 25. Oktober 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
###Artikel 1
Kirchliches Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Diakoninnen und Diakone
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Diakoninnen- und Diakonengesetz – DiakonG)
#Präambel
Die Kirche lebt aus dem Evangelium Jesu Christi. Sie ist beauftragt, das Evangelium in allen seinen Dimensionen zu kommunizieren. Alle Getauften sind in dieses eine Amt der Verkündigung berufen. Zur Erfüllung dieses Auftrages in Kirche und Gesellschaft beruft die Kirche Menschen und beauftragt sie mit verschiedenen Diensten, die alle auf ihre Weise dazu beitragen, dieses Amt auszuüben. Der Diakonat erfährt somit eine spezifische Berufung in einen geordneten Dienst der Kirche.
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Mit ihrem diakonischen Dienst übernimmt die Kirche die Verantwortung dafür, dass alle Menschen das Evangelium und darin Gottes liebende Zuwendung erfahren können.
Dazu beruft die Kirche Menschen in den Dienst der Diakonin und des Diakons, die aufgrund ihrer Qualifikation sowie ihrer Bekenntnisbindung und ihrer Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt sind.
#§ 1
Auftrag
(
1
)
In ihrer Arbeit bezeugen Diakoninnen und Diakone die in Jesus Christus sichtbar gewordene Liebe Gottes. Sie helfen damit Menschen durch Wort und Tat, ihr Leben aus Gottes Hand anzunehmen.
(
2
)
Diakoninnen und Diakone sind beauftragt, durch Bildung, Unterstützung und Verkündigung in Kirche, Diakonie und Gesellschaft an Einzelnen und Gruppen zu wirken. Sie sind beauftragt materielle, leibliche, seelische und geistliche Not abzuwenden oder zu mildern; sie gehen dabei auch den Ursachen der Not nach.
(
3
)
Im Rahmen ihrer Beauftragung beteiligen sich Diakoninnen und Diakone am kirchlichen Dienst der Verkündigung und Seelsorge.
#§ 2
Geltungsbereich
Diakoninnen und Diakone werden nach diesem Gesetz ausgebildet, berufen und in den Dienst genommen.
#§ 3
Studien- und Ausbildungsgänge für sozialdiakonische, gemeindepädagogische und religionspädagogische Berufsfelder
(
1
)
Ziel der Studien- und Ausbildungsgänge für sozialdiakonische, gemeindepädagogische und religionspädagogische Berufsfelder ist es, Diakoninnen und Diakonen die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Das geschieht sowohl durch eine kirchlich geordnete, theologische als auch durch eine staatlich anerkannte, soziale und pädagogische Ausbildung oder ein staatlich anerkanntes Studium.
(
2
)
Für die Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon sollen von den Ausbildungsstätten nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die zur späteren Übernahme des Dienstes einer Diakonin oder eines Diakons geeignet erscheinen. Sie sollen eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirchengemeinde, einer diakonischen Einrichtung oder in der Jugendarbeit nachweisen.
(
3
)
Vorausgesetzt werden die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit oder Mittlere Reife und eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung.
(
4
)
Die Regelausbildung zur Diakonin oder zum Diakon besteht aus dem für das Berufsfeld qualifizierenden, erfolgreich abgeschlossenen Studium an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg - staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
(
5
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann andere Ausbildungsgänge und Ausbildungswege anerkennen, wenn sie mit der in Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Ausbildung nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgegebenen Standards als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können. Die Anerkennung kann generell oder im Einzelfall auf Antrag erfolgen und mit Auflagen verbunden sein.
#§ 4
Studien- und Ausbildungsgänge für Berufsfelder im Bereich des Sozial- und
Gesundheitswesens
(
1
)
Ziel der Studien- und Ausbildungsgänge für Berufsfelder im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens ist es, Diakoninnen und Diakonen die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Das geschieht sowohl durch eine kirchlich geordnete, diakoniewissenschaftliche oder religions-gemeindepädagogische als auch durch eine staatlich anerkannte einschlägige Ausbildung oder ein staatlich anerkanntes einschlägiges Studium.
(
2
)
Fach- und Führungskräfte in diakonischen Einrichtungen und Diensten mit einem Studienabschluss oder einer staatlich anerkannten Ausbildung können über durch den Oberkirchenrat anerkannte, kirchliche Diakonatsausbildungen die Voraussetzung für eine Berufung erlangen.
#§ 5
Berufung
(
1
)
Die Berufung zur Diakonin oder zum Diakon wird durch die Landeskirche verantwortet.
(
2
)
Berufen werden kann, wer
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
- nach Persönlichkeit und Befähigung erwarten lässt, den Anforderungen des Dienstes einer Diakonin oder eines Diakons zu genügen und
(
3
)
Für eine Berufung in den Dienst einer Diakonin oder eines Diakons kommt gemäß Absatz 2 Nummer 2 insbesondere nicht in Betracht, wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für diese Aufgaben in Frage stellen kann, ist Auskunft zu geben. Vor der Berufung ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.
(
4
)
Mit der Berufung wird öffentlich bestätigt, dass der oder dem Berufenen die Rechte und Pflichten einer Diakonin oder eines Diakons lebenslang übertragen sind.
(
5
)
Die Berufung wird durch eine vom Oberkirchenrat bestimmte Beauftragte oder einen vom Oberkirchenrat bestimmten Beauftragten nach den Bestimmungen der Einführungsordnung und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vorgenommen. Sie erfolgt nach entsprechenden Vorbereitungstagen an einem vom Oberkirchenrat bestimmten Ort. Der Berufung geht die Amtsverpflichtung voraus.
(
6
)
Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
(
7
)
Die Absätze 1 bis 6 gelten auch dann, wenn die oder der zu Berufende bereits von einer Gemeinschaft eingesegnet worden ist.
(
8
)
Ordnungsgemäße Berufungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder diakonischer Gemeinschaften, die durch eine Gliedkirche beauftragt sind, in den Diakonat können auf Antrag anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 3 oder § 4 erfüllt sind.
#§ 6
Anstellungsfähigkeit
(
1
)
Für die Tätigkeit als Gemeindediakonin oder Gemeindediakon, als Jugendreferentin oder Jugendreferent, als Religionspädagogin oder Religionspädagoge, als Diakonin oder Diakon im Seelsorgedienst und in Sonderdiensten erhalten Diakoninnen und Diakone, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß § 3 abgeschlossen haben, mit der Berufung die Anstellungsfähigkeit nach § 1 d Absatz 4 KAO. Über die Anstellungsfähigkeit stellt der Oberkirchenrat eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Anstellungsfähigkeit ist nicht mit einem Anspruch auf Anstellung verbunden.
(
2
)
Diakoninnen und Diakone, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß § 4 abgeschlossen haben, erwerben mit der Berufung, sofern sie nicht auch die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, die Anstellungsfähigkeit für die Tätigkeit als Diakonin oder Diakon im Seelsorgedienst.
(
3
)
Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeiten richtet sich die Anstellungsfähigkeit nach den jeweils einschlägigen Regelungen.
#§ 7
Entzug der Berufung und Verlust der Anstellungsfähigkeit
(
1
)
Die Berufung als Diakonin oder Diakon ist vom Oberkirchenrat zu entziehen, wenn
- die Diakonin oder der Diakon aus der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt oder
- ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten aus der Berufung, wie sie das Amtsversprechen ausdrückt, vorliegt.
(
2
)
Eine Diakonin oder ein Diakon, der oder dem die Berufung entzogen wird, verliert die Anstellungsfähigkeit nach § 6 und das Recht, sich Diakonin oder Diakon zu nennen. Sie oder er hat die Urkunde über die Berufung und die Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit an den Oberkirchenrat zurückzugeben. Gehört eine Diakonin oder ein Diakon einer diakonischen Gemeinschaft an, so ist die Gemeinschaft auf Wunsch der oder des Betroffenen vor Entzug der Berufung zu hören.
(
3
)
In besonders begründeten Fällen kann der Oberkirchenrat einer ehemaligen Diakonin oder einem ehemaligen Diakon die Berufung erneut verleihen. § 5 Absatz 6 und § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
#§ 8
Rechte und Pflichten
(
1
)
Diakoninnen und Diakone wirken an der Kommunikation des Evangeliums aufgrund ihrer Ausbildung und Berufung in besonderer Weise mit und sind dadurch am kirchlichen Amt der Verkündigung und an der Seelsorge beteiligt. Der Oberkirchenrat kann Diakoninnen und Diakone im Rahmen ihres haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Dienstes zudem zum Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ermächtigen und ihnen einen bestimmten Seelsorgeauftrag erteilen.
(
2
)
Diakoninnen und Diakone nehmen an den vom Oberkirchenrat bereitgestellten Angeboten der geistlich-theologischen Fortbildung teil.
#§ 9
Dienstordnung
(
1
)
Der Dienst der Diakonin und des Diakons nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich nach einer Dienstordnung, soweit die Aufgaben nicht anderweitig festliegen (z. B. durch Geschäftsverteilung). In der Dienstordnung wird geregelt, wer die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt.
(
2
)
Die Dienstordnungen der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sind soweit erforderlich mit den Geschäftsordnungen der Pfarrämter gemäß § 8 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz abzustimmen.
(
3
)
Die Dienstordnung ist der Diakonin oder dem Diakon zusammen mit dem Anstellungsvertrag auszuhändigen.
#§ 10
Diensteinführung und Beendigung
(
1
)
Die Diakonin oder der Diakon wird in einem Gottesdienst in den Dienst eingeführt (§ 1 Absatz 2 und 3 Einführungsordnung).
(
2
)
Endet der Dienstauftrag einer Diakonin oder eines Diakons, wird sie oder er im Rahmen eines Gottesdienstes entpflichtet und verabschiedet.
#§ 11
Begleitung und Beratung
(
1
)
Die geistliche, fachliche und persönliche Begleitung im Dienst der Diakoninnen und Diakone wird durch die Gemeinschaften der Diakoninnen und Diakone, den Diakoninnen- und Diakonentag, das Zentrum Diakonat und die Berufsgruppen wahrgenommen.
(
2
)
Die Gemeinschaften der Diakoninnen und Diakone sind freiwillige Zusammenschlüsse von Diakoninnen und Diakonen mit dem Auftrag der geistlichen und persönlichen Begleitung. Sie verstehen sich als Dienst-, Glaubens- und Interessengemeinschaften. Sie bedürfen der Anerkennung durch die Landeskirche und werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Landeskirche unterstützt.
(
3
)
Der Diakoninnen- und Diakonentag setzt sich aus den Berufsgruppen und den anerkannten Gemeinschaften der Diakoninnen und Diakone zusammen. Er vertritt die Diakoninnen und Diakone in Fragen des Dienstes und wird bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen gehört. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird er von der Landeskirche unterstützt.
(
4
)
Das Zentrum Diakonat führt fachliche und geistlich-theologische Fortbildungen durch und ist in der Ausbildung, Begleitung und Beratung von Diakoninnen und Diakonen und Anstellungsträgern tätig.
(
5
)
Die Berufsgruppen und ihre Beauftragten fördern den fachlichen Austausch und unterstützen Diakoninnen und Diakone in ihrem Dienst.
#§ 12
Anstellungsträger
Anstellungsträger für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten ist in der Regel der Kirchenbezirk. Anstellungsträger für Personen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, die überwiegend als Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen tätig sind, ist gemäß § 1 Religionslehrkräfteanstellungsgesetz die Evangelische Landeskirche in Württemberg, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Für Ausnahmen ist die Zustimmung des Oberkirchenrats erforderlich.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sowie Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, die bisher im Dienst einer (Gesamt-)Kirchengemeinde tätig sind, bleiben im Anstellungsverhältnis zu ihrem bisherigen Rechtsträger.
#Artikel 2
Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes
In § 8 Absatz 1 Satz 4 Württembergisches Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 30. November 2024 (Abl. 71 Nr. 91) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz“ ersetzt.
#Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Diakonen- und Diakoninnengesetz vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 22. Oktober 2013 (Abl. 66 S. 7) geändert worden ist, außer Kraft.
Stuttgart, den 12. November 2025
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 200Kirchliches Gesetz zur Änderung von Dienstverpflichtungen
vom 25. Oktober 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
####Artikel 1
Änderung des Kirchenverfassungsgesetzes
§ 15 Absatz 1 des Kirchenverfassungsgesetzes vom 24. Juni 1920 (Abl. 19 S. 199), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 29. November 2024 (Abl. 71 Nr. 102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Mitglieder der Landessynode haben bei der Eröffnung in die Hand des Landesbischofs, später eintretende in die Hand des Vorsitzenden das nachstehende Gelübde abzulegen:
- ‚Ich gelobe vor Gott, meinen Dienst als Mitglied der Landessynode im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, zu führen. Ich will in meinem Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen. Ich will daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde. Dies will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun. Ich will die Verfassung der Kirche gewissenhaft wahren, achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht. So will ich treulich mithelfen, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist: Christus.‘“
Artikel 2
Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes
Das Württembergische Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 30. November 2024 (Abl. 71 Nr. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Verpflichtungserklärung lautet:‚Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen. Als Pfarrerin/Pfarrer zur öffentlichen Wortverkündigung berufen will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde. Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht. Ich will die Einheit der Kirche fördern. Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird, und ich werde das Beichtgeheimnis wahren. In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.‘“
- § 37 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:„a) erwarten lässt, dass sie oder er ihren bzw. seinen pfarramtlichen Dienst gemäß der Verpflichtungserklärung nach § 2 Absatz 1 tut und dazu ihre bzw. seine Bereitschaft schriftlich erklärt.“
Artikel 3
Änderung der Einführungsordnung
Die Einführungsordnung vom 4. Juli 1970 (Abl. 44 S. 412), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 573, 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Eingeführt werden Pfarrer, Prädikanten, Diakone, Bevollmächtigte für die Erteilung von Religionsunterricht und Kirchengemeinderäte. Weitere Mitarbeiter können im Gottesdienst in den kirchlichen Dienst eingeführt werden.“
- § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„Die Bereitschaft nach Absatz 3 Buchstabe c ist mit den in § 2 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz enthaltenen Worten zu erklären und schriftlich zu bestätigen:“
Artikel 4
Änderung der Kirchlichen Wahlordnung
§ 34 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 30. November 2024 (Abl. 71 Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Kirchengemeinderäte werden vom geschäftsführenden Pfarrer anhand der hierfür vorgesehenen Gottesdienstordnung in ihren Dienst eingeführt. Dabei werden die wiederholt Gewählten auf die frühere Verpflichtung hingewiesen. Die Verpflichtung eines Kirchengemeinderats lautet:
- ‚Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen. Als Mitglied des Kirchengemeinderats will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde. Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht. Ich will die Einheit der Kirche fördern. Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird. In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.‘“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Stuttgart, den 30. Oktober 2025
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 201Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
vom 24. Oktober 2025
Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16, § 19 Absatz 2 Pfarrbesoldungsgesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
Die Kirchliche Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- Im Unterabschnitt Prälatur Reutlingen werden die Wörter „Leonberg-Stadtkirche II (Kirchenbezirk Leonberg)“ durch die Wörter „Leonberg Nord I (Kirchenbezirk Leonberg)“ ersetzt.
- Der Unterabschnitt Prälatur Stuttgart wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Alt-Heumaden (Kirchenkreis Stuttgart)“ werden gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „Stuttgart Gedächtniskirche II (Kirchenkreis Stuttgart)“ werden gestrichen.
- cc)
- Nach den Wörtern „Stuttgart Lukaskirche (Kirchenkreis Stuttgart)“ werden die Wörter „Stuttgart Magdalenen I (Kirchenkreis Stuttgart)“ eingefügt.
- dd)
- Nach den Wörtern „Stuttgart Nord I Erlöserkirche (Kirchenkreis Stuttgart)“ werden die Wörter „Stuttgart Sarah I (Kirchenkreis Stuttgart)“ eingefügt.
- Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- Im Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 2 mit gesteigerten Anforderungen werden die Wörter „Geschäftsführender Krankenhauspfarrer Tübingen“ gestrichen.
- Im Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 3 werden am Ende die Wörter „Beauftragter bei Landtag und Landesregierung“ und „Leiter des Pastoralkollegs“ eingefügt.
- Im Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 4 werden die Wörter „Beauftragter bei Landtag und Landesregierung“ und „Leiter des Pastoralkollegs“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2025 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft.
(
3
)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben bb) und cc) treten mit Wirkung vom 15. Januar 2025 in Kraft.
(
4
)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben aa) und dd) treten mit Wirkung vom 1. September 2024 tritt in Kraft.
Werner |
Nr. 202Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung
vom 4. November 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 18 Visitationsordnung wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung
In Nummer 10 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung vom 8. April 1981 (Abl. 49 S. 308), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 30. September 2025 (Abl. 71 Nr. 188) geändert worden sind, wird die Angabe „Waldkirchengemeinde“ durch die Angabe „Magdalenenkirchengemeinde“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dies Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Werner |
Nr. 203Verordnung des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Ordnung des Beirates für landeskirchliche Beteiligungen
vom 4. November 2025
Es wird verordnet:
####Artikel 1
Aufhebung der Ordnung des Beirates für landeskirchliche Beteiligungen
Die Ordnung des Beirates für landeskirchliche Beteiligungen vom 29. September 1998 (Abl. 58 S. 136), die durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 28. April 2015 (Abl. 66 S. 493) geändert worden ist, wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Werner |
Nr. 204Änderung der Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. Oktober 2025
Die Landessynode hat folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gemacht wird.
Werner |
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Württembergischen
Evangelischen Landessynode
vom 24. Oktober 2025
Die Landessynode fasst gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Kirchenverfassungsgesetz in Verbindung mit § 32 Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode – soweit nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Kirchenverfassungsgesetz geboten, im Einverständnis mit dem Landesbischof – folgenden Beschluss:
#Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung
§ 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode vom 29. November 1984 (Abl. 51 S. 248), die zuletzt durch Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „sieht“ durch die Angabe „kann“ und die Angabe „vor“ durch die Angabe „vorsehen“ ersetzt.
- In Satz 3 wird nach der Angabe „mit“ die Angabe „seinen Stellvertretern und“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Nr. 205Satzungsänderung Haus Bittenhalde
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 3. November 2025
Die Verbandsversammlung des Kirchenbezirksverbandes Evangelische Tagungsstätte Tieringen – Haus Bittenhalde hat die Satzung des Verbandes in ihrer Sitzung am 17. Oktober 2025 geändert. Die Änderung der Satzung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 31. Oktober 2025 genehmigt und wird gemäß § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Satzung
Kirchenbezirksverband
Evang. Tagungsstätte Tieringen
Haus Bittenhalde
Haus Bittenhalde
Die Evangelischen Kirchenbezirke Balingen, Sulz a. N. und Tuttlingen vereinbarten auf Grund des Kirchlichen Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen (Kirchliches Verbandsgesetz) vom 27. Okt. 1980 (Abl. 49, Seite 277) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (Abl. 50, S. 25) die folgende Verbandssatzung, die durch Beschluss der Verbandsversammlung 2016 und folgende Genehmigung des Oberkirchenrates 2017 aktualisiert wurde (siehe letzte Seite). Aufgrund der Fusion der Kirchenbezirke Sulz und Tuttlingen zum neuen Kirchenbezirk Rottweil auf 01.01.2025 und der Umsetzung der Verwaltungsreform ab 01.01.2025 im Kirchenbezirk Rottweil und ab 01.01.2026 im Kirchenbezirk Balingen erfolgt eine Anpassung.
#§ 1
Name, Sitz und Aufgabe des Verbands
(
1
)
Der Name des Verbandes lautet „Kirchenbezirksverband Evangelische Tagungsstätte Tieringen – Haus Bittenhalde“. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Verband hat seinen Sitz in Meßstetten–Tieringen, Zollernalbkreis.
(
3
)
Der Kirchenbezirksverband bietet Fort- und Ausbildungsmaßnahmen und Erholungsmaßnahmen an und gibt anderen kirchlichen und anerkannten gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit, solche Maßnahmen anzubieten. Der Verband unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Personen, die aufgrund ihrer körperlichen, seelischen, geistigen oder wirtschaftlichen Situation hilfsbedürftig sind (§ 53 AO) und betreut sie. Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Verband eine regionale kirchliche Tagungsstätte. Der Verband arbeitet zur Verwirklichung seiner Aufgaben mit anderen Einrichtungen und Werken zusammen.
(
4
)
Die Arbeit der Tagungsstätte geschieht auf der Grundlage des § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Einnahmen des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
3
)
Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 4
Mitglieder des Verbandes
Mitglieder des Verbandes sind die Evangelischen Kirchenbezirke Balingen und Rottweil.
#§ 5
Organe des Verbands
Der Verband hat folgende Organe
- Verbandsversammlung
- Vorstand
§ 6
Verbandsversammlung
(
1
)
Der Verbandsversammlung gehören an:
- 1.1.
- 8 Vertreter der Verbandsmitglieder. Davon entfallen auf den Evang. Kirchenbezirk Balingen 4 und auf den Evang. Kirchenbezirk Rottweil 4 Vertreter. Die Zahl der Vertreter der einzelnen Kirchenbezirke, die einer Bezirkssynode nicht angehören, darf ¼ nicht überschreiten. Je Kirchenbezirk werden 2 Ersatzvertreter gewählt. Die Ersatzvertreter treten bei Ausscheiden eines Vertreters ein. Die Wahl erfolgt durch die Bezirkssynoden in ihrer ersten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die Vertreter ihr Amt bis zur Neuwahl wahr.
- 1.2.
- Die Dekane von Balingen und Rottweil.
- 1.3.
- Die Assistenzen der Bezirksleitung von Balingen und Rottweil.
(
2
)
Die Verbandsversammlung kann bis zu drei weitere stimmberechtigte Personen für die Dauer ihrer Amtszeit zuwählen. Die Zuwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung.
(
3
)
Berater sind:
- 3.1.
- Die Leitung der Tagungsstätte
- 3.2.
- Die ERV-Leitung des Verbandsgebietes, sofern sie der Verbandsversammlung nicht bereits aus einem anderen Grund angehören.
(
4
)
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- 4.1.
- Sie wählt und entlässt die Leitung der Tagungsstätte.
- 4.2.
- Sie beschließt den Wirtschaftsplan mit Stellenplan, sowie die jährliche Verbandsumlage. Sie stellt das Ergebnis der Jahresrechnung und die Bilanz fest. Nach erfolgter Rechnungsprüfung nimmt sie die Entlastung des Vorstands vor.
- 4.3.
- Sie beschließt über Darlehensaufnahmen.
- 4.4.
- Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.
- 4.5.
- Sie beschließt über die Grundsätze der Tagungsarbeit.
- 4.6.
- Sie beschließt über grundsätzliche und sonstige, ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Angelegenheiten.
- 4.7.
- Sie beschließt über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Verbands (§ 10).
(
5
)
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen gewählt. Die erste Sitzung der neugewählten Verbandsversammlung wird vom dienstältesten Dekan einberufen und solange geleitet, bis der Vorsitzende gewählt ist.
(
6
)
Die Verbandsversammlung wählt einen Schriftführer und einen Stellvertreter.
(
7
)
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt diese mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn dies ein Verbandsmitglied oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung verlangt.
(
8
)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Stimmen anwesend sind. Sie beschließt, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen nicht anwesender Vertreter können auf andere Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften der Kirchenbezirksordnung sinngemäß, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 7
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern. Dem Vorstand gehören an:
- 1.1.
- Die Dekane von Balingen und Rottweil.
- 1.2.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung.
- 1.3.
- Die Leitung der ERV Südwest-Württemberg
(
2
)
Die Leitung der Tagungsstätte nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
(
3
)
Die Amtszeit des Vorstandes endet jeweils mit dem ersten Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung.
(
4
)
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- 4.1.
- Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor.
- 4.2.
- Er plant im Rahmen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätze die Tagungsarbeit. Er plant die Durchführung hauseigener Tagungen und erstellt den Belegungsplan.
- 4.3.
- Er erstellt den Entwurf des jährlichen Wirtschaftsplans mit Stellenplan und überwacht die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung entsprechend den kirchlichen Vorschriften.
- 4.4.
- Er setzt die Preise für Übernachtung und Verpflegung in der Tagungsstätte fest.
- 4.5.
- Er hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagungsstätte.
- 4.6.
- Er entscheidet im Rahmen des Stellenplans über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Tagungsstätte.
- 4.7.
- Er hat die Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen der vorhandenen Deckungsmittel.
- 4.8.
- Er erstellt die Jahresberichte für die Verbandsversammlung.
- 4.9.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Vorstand Beiräte bilden.
(
5
)
Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss ein Dekan sein.
(
6
)
Der Vorsitzende des Vorstandes lädt diesen mindestens zweimal jährlich rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
(
7
)
Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss unverzüglich eine Sitzung einberufen werden.
(
8
)
Der Vorsitzende, zusammen mit seinem Stellvertreter sind berechtigt, durch einstimmigen Beschluss anstelle des Vorstandes zu entscheiden, wenn dessen rechtzeitige Einberufung nicht möglich, eine sofortige Entscheidung aber notwendig ist, um Schaden vom Verband abzuwenden. Solche Entscheidungen sind unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes schriftlich mitzuteilen.
#§ 8
Finanzierung
(
1
)
Die Ausgaben des Verbands werden gedeckt durch
- Einnahmen aus dem Betrieb der Tagungsstätte.
- Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen.
- Die Verbandsumlage
(
2
)
Die Verbandsumlage wird von der Verbandsversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Wirtschaftsplans festgesetzt. Sie wird auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Gemeindemitglieder aufgeteilt. Maßgebend ist der Stand der Gemeindeglieder auf Ende des Jahres, das dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorangeht.
#§ 9
Ausscheiden aus dem Verband
(
1
)
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband ist mit einer Frist von mindestens zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Er bedarf der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrates. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(
2
)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband ist nicht möglich.
#§ 10
Satzungsänderung und Auflösung des Verbands
(
1
)
Ein Beschluss über Satzungsänderung und über Auflösung des Verbandes darf nur gefasst werden, wenn die Verbandsmitglieder über seinen Inhalt mindestens drei Monate vorher schriftlich unterrichtet worden sind.
(
2
)
Der Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung. Bezieht sich der Beschluss auf den Maßstab für die Erhebung der Verbandsumlage, so bedarf er einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder.
(
3
)
Der Beschluss über die Auflösung des Verbands bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der Verbandsversammlung.
(
4
)
Bei Auflösung des Verbands fällt das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen an die Kirchenbezirke Balingen und Rottweil entsprechend dem Umlageschlüssel. Die Kirchenbezirke Balingen und Rottweil haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 11
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung am 17. Oktober 2025 aktualisiert.
Diese Satzung tritt durch Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.10.2016 außer Kraft.
Genehmigung der Satzung durch den Oberkirchenrat mit Schreiben vom 31. Oktober 2025
Nr. 206Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren zur Anwendung von § 2 der Kirchlichen Wahlordnung
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 11. November 2025
Die Landessynode hat am 24. Oktober 2025 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gemacht wird.
Werner |
Die von der Landessynode gemäß § 2 Absatz 6 der Kirchlichen Wahlordnung beschlossene Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren vom 4. November 1964 (Abl. 41 S. 298) wird wie folgt neu gefasst:
#Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren zur Anwendung von § 2 der Kirchlichen Wahlordnung
vom 24. Oktober 2025
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Kirchlichen Wahlordnung (KWO) sind alle Kirchengemeindeglieder zur Wahl berufen, die durch ihre Teilnahme an der Wahl mitwirken wollen, dass Jesus Christus als der alleinige Herr der Kirche bezeugt und die Gemeinde in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist.
§ 2 KWO ist ausgerichtet an dem Kirchenbegriff, von dem die lutherischen Bekenntnisschriften Zeugnis geben: „Es weiß gottlob ein Kind von sieben Jahren, was die Kirche sei, nämlich die heiligen Gläubigen und die Schäflein, die ihres Hirten Stimme hören; denn also beten die Kinder: Ich glaube an eine heilige christliche Kirche“ (Schmalkaldische Artikel). „Es wird auch gelehret, dass alle Zeit müsse eine heilige christliche Kirche sein und bleiben, welche ist die Versammlung aller Gläubigen, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakrament lauts des Evangelii gereicht werden“ (C. A. Art. VII).
Die Wahlordnung zieht daraus die Folgerungen: Wer durch sein Verhalten offenkundig und beharrlich Jesus Christus als alleinigen Herrn der Kirche leugnet, die Verkündigung Christi grob missachtet, der Ordnung im Zusammenleben der Gemeinde entgegenwirkt und damit ihr Zeugnis unglaubwürdig macht, kann von der Wahl ausgeschlossen werden (§ 2 Absatz 3 KWO).
Es kann sich bei der Feststellung der Wahlberechtigung nicht um den schwärmerischen Versuch handeln, den Kreis der wahren Gläubigen in einer äußeren menschlichen Organisationsform sichtbar abzugrenzen, aber auch nicht um die moderne Abart dieses Versuches, nach den Maßstäben kirchlicher Betätigung eine Kerngemeinde innerhalb der Volkskirche zu organisieren. Desgleichen ist man auf einem falschen Weg, wenn man sich bei der Beurteilung der Wahlberechtigung von der Sorge um das äußere Ansehen der Kirche in der Gesellschaft leiten lässt oder nach dem Gesichtspunkt einer von dem Gehorsam gegen den Herrn gelösten moralischen Strenge oder Laxheit entscheiden zu sollen meint.
Keine Maßnahme kirchlicher Zucht, auch nicht eine aus Anlass der Wahl erfolgende, kann jemals die Grenzen der wahren Kirche, die allein und immer neu durch das Geschehen der Verkündigung gezogen werden, nach menschlichem Urteil eigenmächtig ziehen wollen.
Weil die einzige Ehre der Kirche als Gemeinschaft der begnadigten Sünder darin besteht, dass der lebendige Herr in ihr gegenwärtig wirkt und durch sein richtendes und begnadendes Wort an ihr und mit ihr handelt, darum dürfen auch alle Maßnahmen kirchlicher Zucht nur diesem Wort dienen: Sie dürfen nur das nachordnen wollen, was das Wort durch die Scheidung der Geister bereits selbst gewirkt hat.
Wir werden bei der Feststellung jener Tatbestandsmerkmale des § 2 Absatz 3 KWO grundsätzlich davon auszugehen haben, dass jedes Glied der Gemeinde zu dem Dienst der Wahl berufen ist, solange es nicht offenkundig durch sein Verhalten das Gegenteil beweist. Durch § 2 Absatz 3 KWO werden nur die Fälle offenkundigen Ärgernissen ausgeschieden, in denen sich jemand offenkundig abgesondert oder zur Wahl untauglich gemacht hat.
Für jegliche Beurteilung maßgeblich wird also sein, ob die oder der Betreffende sich durch Gottes Güte zur Buße leiten lässt oder die Vergebung als Freibrief zum Sündigen missbraucht. Denn wer auf Vergebung hin sündigt, schließt sich von der Vergebung und der Gemeinschaft derer, die auf Vergebung angewiesen sind, aus. Durch § 2 Absatz 4 KWO sollen die Kirchengemeinderäte auf ihre Verantwortung zu einer eigenen geistlichen Entscheidung im konkreten Fall hingewiesen werden. Die Verantwortung kann und darf ihnen durch keine Bestimmung abgenommen werden, die allein kraft Gesetzes ohne brüderliche Aussprache und seelsorgerliches Bemühen bestimmte Rechtsfolgen nach sich ziehen würden. § 2 Absatz 3 KWO vermeidet deshalb eine enge und kasuistische Fassung, um der geistlichen Beurteilung des Einzelfalles gerecht zu werden. Damit ist seine Anwendung jedoch keinesfalls in das freie Belieben der Kirchengemeinderäte gestellt.
Die Beschränkung des Wahlrechts kann nicht dazu dienen, geistliche Zucht zu ersetzen. Wohl aber kann die Wahl der Anlass sein, die für Verkündigung, Ordnung und Leben der Gemeinde Verantwortlichen daran zu erinnern, dass sie sich der irrenden und gleichgültigen Gemeindeglieder jederzeit anzunehmen haben. Weil Verkündigung und Ordnung in der evangelischen Kirche unlösbar zusammengehören, enthalten die aus Anlass der Wahl getroffenen Maßnahmen die Verpflichtung, diese Verantwortung den Betreffenden gegenüber auch für die Zukunft über den Zeitpunkt der Wahl hinaus wahrzunehmen.
Die Feststellung, dass jemand „Jesus Christus als alleinigen Herrn der Kirche leugnet, die Verkündigung Christi grob missachtet“, darf nicht ein überhebliches Verurteilen sein; wir leben alle von der Vergebung. Streng genommen gilt es von allen Christinnen und Christen, dass sie immer wieder ihr Bekenntnis durch ihr Tun verleugnen und dadurch ihr Zeugnis vor der Welt unglaubwürdig machen. Die in der Wahlordnung vorgesehenen Maßnahmen geistlicher Zucht werden nur dort einsetzen müssen, wo diese Verleugnung „offenkundig und beharrlich“ bewusst geschieht und gegenüber aller brüderlichen Ermahnung hartnäckig fortgesetzt wird. Das so gebotene Eingreifen wird immer zugleich eine Erinnerung daran sein, dass die in der Gemeinde geübte Verkündigung mutig und konkret genug sein muss, um zur Scheidung der Geister zu führen, und dass der Kirchengemeinderat der Gemeinde gegenüber die Verantwortung für entsprechende Maßnahmen zu tragen hat.
Unter der „Ordnung im Zusammenleben der Gemeinde“ ist in erster Linie zu verstehen der geordnete Gottesdienst der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, zu welchem uns das dritte Gebot verpflichtet. Die Einladung zu diesem Gottesdienst darf freilich nicht zu einem direkten oder indirekten Zwang werden, sie geschieht aber als verpflichtendes Angebot der freien Gnade Gottes, die im Zuspruch des Heils den Anspruch auf das ganze Leben der Menschen erhebt. Dasselbe gilt in grundsätzlich gleicher Weise auch von den besonderen gottesdienstlichen Handlungen wie Konfirmation und Trauung. Auch wenn die Unterlassung des Gottesdienstbesuches, der Konfirmation und der Trauung für sich allein nicht zum Verlust des Wahlrechts führen kann, so wird ein solches Verhalten doch bei der Entscheidung über die Wahlberechtigung ins Gewicht fallen. Wer grundsätzlich die Heilsbedeutung der Verkündigung leugnet und verwirft, kann nicht wählen.
In der Taufe handelt der Dreieinige Gott selbst an dem Täufling, indem er ihm zusprechen lässt, dass er als Glied seines Leibes in die Gemeinschaft des Leidens und Sterbens und der Auferstehung Jesu Christi hineingenommen ist. In dem Bund der Taufe ist dieses Angebot der Gnade ein für allemal besiegelt. Wer grundsätzlich die Gabe der Taufe ablehnt, verwirft den Geber selbst und kann darum nicht wählen.
Das Abendmahl gehört zum vollständigen Gottesdienst; durch das Hinzutreten zum Tisch des Herrn bekennen sich die Gemeindeglieder leibhaftig als die Gemeinschaft der begnadigten Sünder. Zwar kann dieses Bekenntnis als das Amen der Gemeinde zu der Verkündigung nicht erzwungen und zum Maßstab der Wahlfähigkeit gemacht werden. Wer dieses Amen grundsätzlich verwirft, muss sich sagen lassen, dass er sich damit willkürlich der Gemeinschaft entzieht, die durch Wort und Sakrament gestiftet und erhalten wird, und sich damit zugleich der Voraussetzung des Wahlrechts begibt.
Die Verkündigung für die die Gemeinde Sorge zu tragen hat, umgreift auch die Unterweisung in die Lehre. Wer seine Kinder dieser Unterweisung entzieht und damit bekundet, dass er die Lehre der Kirche missachtet, kann nicht wählen.
Zum Verlust des Wahlrechts führt die Unterstützung kirchenfeindlicher Betätigungen. Kirchenfeindliche Betätigungen sind insbesondere solche, die deshalb im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, weil sie die Gottesebenbildlichkeit aller Menschen zum Beispiel durch menschenfeindliche, rassistische, antisemitische oder exklusiv völkisch-nationalistische Äußerungen in Frage stellen. Zu der Sorge um die rechte Lehre gehört auch die Abwehr von Irrlehren, die die Einheit der Gemeinde bedrohen oder spalten. Die Gemeinde lebt davon, „dass da einträchtiglich nach reinem Verstand das Evangelium gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden“ (Conf. Aug. VII). Jegliche Absonderung, die die Solidarität mit der ganzen Gemeinde als der Gemeinschaft der begnadigten Sünder verleugnet, ist eine Anfechtung für die Gemeinde und gefährdet ihre Einheit. Wer sich dem Bemühen um das einhellige Verständnis des Evangeliums und um die Einheit der Gemeinde widersetzt oder absichtlich entzieht, ist nicht geeignet zu einem für die Gemeinde verantwortlichen Handeln.
Auch die Lebensführung eines Gemeindegliedes kann Anlass geben zu dem brüderlichen und seelsorgerlichen Verfahren nach § 2 Abs. 3 KWO. Freilich braucht das Ärgernis nicht schon dort vorzuliegen, wo jemand auf Grund einer falschen Gesetzlichkeit an dem Verhalten eines Gemeindegliedes Anstoß nimmt. Die Beurteilung folgt vielmehr dem Satz: „Was nicht aus Glauben kommt, ist Sünde“ (Röm. 14, 23). Kann ein Verhalten offenkundig nicht aus Glauben geschehen sein, weil es willkürlich und leichtfertig gegen Gottes Gebot verstößt, würde seine stillschweigende Duldung insofern zum Ärgernis, als es die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses der Gemeinde gefährdet.
Zur Ordnung des gemeindlichen Lebens gehören auch die kirchlichen Abgaben. Wer sich weigert, diese Abgaben zu entrichten, bekundet damit seine Gleichgültigkeit gegenüber dem äußeren Bestand der Gemeinde und darf darum nicht wählen.
Nr. 207Parochialänderungen
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 20. November 2025
GZ 30.21-02-V14/8
####Kirchengemeinden
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Altensteig, Altensteigdorf, Berneck und Grömbach-Wörnersberg, Dekanat Calw-Nagold, wurden, unter Auflösung der Evangelischen Verbundkirchengemeinde Altensteigmit Wirkung vom 30.11.2025 zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde Altensteig am 28. April 2025 diestaatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/142/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Thomaskirchengemeinde Aulendorf, Altshausen, Bad Buchau und Bad Schussenried, Dekanat Biberach, wurden mit Wirkung vom 30.11.2025 in der Evangelischen Abba-Verbundkirchengemeinde Oberschwaben zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Evangelischen Abba-Verbundkirchengemeinde Oberschwaben am 28. April 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/138/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Altenriet und Schlaitdorf, Dekanat Nürtingen wurden mit Wirkung vom 30.11.2025 zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde Altenriet-Schlaitdorf am 28. April 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/146/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Pflugfelden und Ludwigsburg West, Dekanat Ludwigsburg wurden mit Wirkung vom 30.11.2025 zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Ludwigsburg am 22. April 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/137/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Braunsbach, Döttingen-Steinkirchen, Geislingen a.K. und Orlach-Jungholzhausen, Dekanat Schwäbisch Hall-Gaildorf, wurden unter Auflösung der Ev. Gesamtkirchengemeinde Braunsbach mit Wirkung vom 30.11.2025 zur Evangelischen Kirchengemeinde Braunsbach zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Braunsbach am 28. April 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/141/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Erolzheim-Rot, Kirchdorf an der Iller und Ochsenhausen, Dekanat Biberach, wurden mit Wirkung vom 30.11.2025 zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden- Württemberg hat der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Rottum-Rot-Iller am 28. April 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/139/2).
- Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Ebhausen-Mindersbach wurde zum 30. November 2025 aus den Evangelischen Kirchengemeinden Ebhausen und Mindersbach, Dekanat Calw-Nagold gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde Ebhausen-Mindersbach am 19. Mai 2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/147/2).
- Berichtigung der Bekanntmachung von Parochialänderungen s. Amtsblatt 71 Nr. 149Die Angaben unter der Überschrift „Kirchenbezirke“ werden wie folgt geändert: In Nr. 1 werden die Worte Horb am Neckar und Mühlen am Neckar gestrichen. Sie werden in Nr. 2 nach dem Wort Wälde eingefügt. Dieser lautet demnach wie folgt: „Die Abgrenzung zwischen dem Evangelischen Kirchenbezirk Sulz und dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt wurde mit Verfügung zum 1. Januar 2025 in der Weise geändert, dass die Evangelischen Kirchengemeinden Peterzell, Römlinsdorf, Betzweiler, Wälde, Horb am Neckar und Mühlen am Neckar dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt angehören.“.
- Die Evangelische Stadtkirchengemeinde Freudenstadt, die Evangelische Martinskirchengemeinde Freudenstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Kniebis, Dekanat Freudenstadt, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025, unter Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Freudenstadt, zur Evangelischen Kirchengemeinde Freudenstadt zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde Freudenstadt am 02.04.2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/134/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Heiligkreuztal und Pflummern, Dekanat Biberach, wurden, unter Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Pflummern, mit Wirkung vom 30. November 2025 zu einer Evangelischen Kirchengemeinde Pflummernzusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Pflummern am 20.05.2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/150/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Häfnerhaslach und Ochsenbach-Spielberg, Dekanat Vaihingen-Ditzingen, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 zu einer Evangelischen Kirchengemeinde Oberes Kirbachtal zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Oberes Kirbachtal am 26.05.2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/152/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Holzkirch-Breitingen und Neenstetten wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Weidenstetten angeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat den Zusammenschluss zur Kenntnis genommen.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Attenweiler und Warthausen, die Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Ummendorf und die Evangelische Friedenskirchengemeinde Biberach sowie die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Biberach, Dekanat Biberach, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Biberach angeschlossen. Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Biberach wurde umbenanntin Evangelische Kirchengemeinde Rund-um-Biberach. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat den Zusammenschluss zur Kenntnis genommen.
- Die Evangelische Kirchengemeinde Allmendingen und die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ehingen, Dekanat Blaubeuren, wurden zum 30. November 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Schelklingen angegliedert. Diese wurde gleichzeitig umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Allmendingen-Schelklingen.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Aichelberg und Enzklösterle (Dekanat Neuenbürg) wurden mit Verfügung zum 30. November 2025 aufgelöst. Die Gemeindebezirke dieser Kirchengemeinden wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Wildbad angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Kirchengemeinde Bad Wildbad umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Obere Enz.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Hepsisau, Holzmaden und Neidlingen (Dekanat Kirchheim/Teck) wurden mit Verfügung zum 30. November 2025 aufgelöst. Die Gemeindebezirke dieser Kirchengemeinden wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Weilheim/Teck angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Kirchengemeinde Weilheim/Teck umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde um die Limburg.
- Die Evangelische Erlöser- und Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Friedrichshafen, die Evangelische Bonhoefferkirchengemeinde Friedrichshafen und die Evangelischen Kirchengemeinden Ailingen Oberteuringen sowie die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Friedrichshafen, Dekanat Ravensburg, wurden mit Verfügung zum 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Schloßkirchengemeinde Friedrichshafen angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Seeregion Friedrichshafen.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Herrlingen und die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blaustein und Herrlingen, Dekanat Blaubeuren, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Blaustein angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Evangelische Kirchengemeinde Blaustein umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Blaustein und Herrlingen.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Gerhausen und Weiler, Dekant Blaubeuren, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Blaubeuren angeschlossen. Die Evangelische Kirchengemeinde Blaubeuren wurde gleichzeitig umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Blaubeuren-Gerhausen-Weiler.
- Die Evangelischen Kirchengemeinde Unterriexingen, Dekanat Vaihingen-Ditzingen, wurde mit Wikung vom 30. November 2025 in die Evangelische Verbundkirchengemeinde Markgröningen-Oberriexingen eingegliedert. Diese wurde gleichzeitig umbenannt in Evangelische Verbundkirchengemeinde Markgröningen-Riexingen.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Berghülen und Treffensbuch, Dekanat Blaubeuren, wurden mit Wirkung vom 30.11.2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Berghülen angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Berghülen-Bühlenhausen-Treffensbuch.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Ettlenschieß, Reutti und Urspring, Dekanat Ulm, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lonsee angeschlossen. Diese wurde gleichzeitig in eine Verbundkirchengemeinde umgewandelt und in Evangelische Verbundkirchengemeinde Oberes Lonetal umbenannt.
- Die Evangelische Kirchengemeinde Möttlingen, Dekanatamt Calw-Nagold, wurde mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Monakam-Unterhaugstett angeschlossen. Die Evangelische Kirchengemeinde Monakam-Unterhaugstett wurde gleichzeitig umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Monbachquellen.
- Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Reutlingen, die Evangelische Jubilatekirchengemeinde Reutlingen und die Evangelsiche Katharinenkirchengemeinde Reutlingen, Dekanat Reutlingen, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 zur Evangelischen Jakobus-Kirchengemeinde Reutlingen zusammengeschlossen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Evangelischen Jakobus-Kirchengemeinde Reutlingen am 30.06.2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/164/2).
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Göttingen-Albeck, Bernstadt, Hörvelsingen und Wettingen sowie die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bernstadt-Hörvelsingen, Dekanat Ulm, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Langenau angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Langenau-Bernstadt.
- Die Evangelischen Kirchengemeinde Bürg, Dekanat Weinsberg-Neuenstadt, wurde mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Neuenstadt am Kocher angeschlossen.
- Die Evangelische Lutherkirchengemeinde Nürtingen, die Evangelische Stephanuskirchengemeinde Nürtingen und die Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Nürtingen sowie die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nürtingen, Dekanat Nürtingen, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Nürtingen angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Lehr und Mähringen, Dekanat Ulm, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Jungingen angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Jungingen-Lehr-Mähringen.
- Die Evangelische Kirchengemeinde Schelmenholz-Breuningsweiler-Hanweiler, Dekanat Waiblingen, wurde mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Winnenden angeschlossen.
- Die Evangelischen Kirchengemeinde Höfen an der Enz, Dekanat Neuenbürg, wurde mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Calmbach angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Calmbach-Höfen.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Dietenheim, Ersingen und Oberholzheim, Dekanat Biberach, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Laupheim angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Donau-Iller-Riß.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Effringen und Schönbronn, Dekanat Calw- Nagold, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Wildberg angeschlossen. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Wildberg-Effringen-Schönbronn.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Schietingen und Vollmaringen sowie die Evangelische Verbundkirchengemeinde Hochdorf-Schietingen-Vollmaringen, Dekanat Calw-Nagold, wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdorf angegliedert. Diese wurde umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Hochdorf-Schietingen-Vollmaringen.
- Die Evangelische Kirchengemeinde Hermaringen, Dekanat Heidenheim, wurde mit Wirkung zum 1. Janaur 2026in die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Sontheim Niederstotzingen eingegliedert. Diese wurde umbenannt in Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lone-Brenz.
Kirchenbezirke
- 35.
- Dekanat Schwäbisch Gmünd an Dekanat Aalen (GZ 15.01-06-05-V06/6.3)
- 36.
- Dekanat Ulm und Blaubeuren (GZ 15.00-10-V02/8.1)
- 37.
- Die Evangelischen Kirchengemeinden Gnadental und Neunkirchen, Dekanat Schwäbisch-Hall-Gaildorf, wurden zum 1. Januar 2026 aufgelöst. Ihre Gemeindebezirke wurden der Evangelischen Kirchengemeinde Michelfeld angeschlossen.
Verbände
- Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. April 2025 neu gebildeten Diakoniestationsverband Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt am 07.05.2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-3/10/3).
- Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. Januar 2026 neu gebildeten Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar am 25.08.2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-3/11/7).
- Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem zum 1. Januar 2026 neu gebildeten Diakoniestationsverband Leintal am 22.09.2025 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-3/12/7).