.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung des Oberkirchenrats zur Umsetzung der elektronischen Kommunikation bei den Kirchengerichten
vom 7. Oktober 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz1#, § 62 Absatz 3, § 63 Absatz 9 Mitarbeitervertretungsgesetz2#, § 43a Absatz 2 Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz3# und § 7 Absatz 3 Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland4# wird verordnet:
####§ 1
Anwendungsbereich
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1
)
Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, das Kirchengericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten und die Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (im Folgenden: Gerichte) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern dies nach der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden kann.
(
2
)
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach dieser Verordnung besteht nicht.
(
3
)
Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationspostfachs gemäß § 10 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.
#§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente
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1
)
Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
(
2
)
Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.
(
3
)
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
#§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
(
1
)
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 46c Arbeitsgerichtsgesetz und § 55a Verwaltungsgerichtsordnung oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Postfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(
2
)
Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
#§ 4
Sichere Übermittlungswege
Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie der Barrierefreiheit gewährleistet sind.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.