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Artikel 1
#Artikel 2
###Vertrag
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Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Bd. 72 Ausgabe 430. April 2026
Nr. 27Pflichtopfer Tag der Diakonie am 3. Sonntag nach Trinitatis, 21. Juni 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 24. März 2026
Nach dem Kollektenplan 2026 wird der „Tag der Diakonie“ am 3. Sonntag nach Trinitatis, 21. Juni 2026, begangen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
„Zusammen leben.“ Das Motto des heutigen Sonntags der Diakonie will zeigen, wie wichtig Beziehungen im Leben eines Menschen sind. Kirche und Diakonie in Württemberg bieten Begegnungsräume. Sie hören denen zu, die sich unverstanden fühlen oder in schwierigen Lebenssituationen sind. Mittagstische, Begegnungsorte im Quartier, Angebote für Kinder oder digitale Weiterbildung für Senioren und Seniorinnen sind Beispiele für solche Angebote.
Im Brief an die Philipper heißt es: „… so macht meine Freude dadurch vollkommen, dass ihr eines Sinnes seid, gleiche Liebe habt, einmütig und einträchtig seid.“ (Philipper 2,2)
Unterstützen Sie bitte mit Ihrem Gebet und mit Ihrem heutigen Opfer die Arbeit der Diakonie in Württemberg.
Ich danke Ihnen herzlich.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 28Pflichtopfertag für die Diakonie Deutschland
am 8. Sonntag nach Trinitatis, 26. Juli 2026
am 8. Sonntag nach Trinitatis, 26. Juli 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 22. April 2026
Nach dem Kollektenplan ist am 8. Sonntag nach Trinitatis, dem 26. Juli 2026, ein Pflichtopfer für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung/Diakonie Deutschland vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
In einer Zeit, in der soziale Ungleichheit und ökologische Herausforderungen unsere Gesellschaft vor große Aufgaben stellen, ist der Zusammenhalt besonders wichtig. Menschen in schwierigen Lebenssituationen brauchen Unterstützung, um würdevoll am Leben teilhaben zu können. Gleichzeitig müssen wir gemeinsam Verantwortung für unseren Planeten übernehmen. Diakonische Projekte verbinden soziale und ökologische Gerechtigkeit und setzen sich dafür ein, dass niemand zurückgelassen wird.
Diese Initiativen fördern nicht nur konkrete Hilfe vor Ort, sondern auch eine starke, demokratische Zivilgesellschaft, in der Solidarität und Mitmenschlichkeit im Mittelpunkt stehen. Ihre Kollekte ermöglicht es, Projekte zu fördern, die Menschen unterstützen, Perspektiven schaffen und den Zusammenhalt stärken – für eine gerechtere und nachhaltigere Zukunft.
„Wenn ein Glied leidet, so leiden alle Glieder mit; wenn ein Glied geehrt wird, so freuen sich alle Glieder mit. Ihr aber seid der Leib Christi, und jeder Einzelne ist ein Glied an ihm.“ (1 Kor 12,26-27)
Gott segne Sie und Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 29Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
vom 23. März 2026
Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16, § 19 Absatz 2 Pfarrbesoldungsgesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
Anlage 1 Abschnitt II der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 12. Januar 2026 (Abl. 72 Nr. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Im Unterabschnitt Prälatur Heilbronn werden die Wörter „Welzheimer Wald West“ durch die Wörter „Welzheimer Wald I'' ersetzt.
- Der Unterabschnitt Prälatur Stuttgart wird wie folgt geändert:
- Nach den Wörtern „Kirchheim unter Teck Auferstehungskirche (Kirchenbezirk Kirchheim unter Teck)“ werden die Wörter „Weilheim an der Teck I (Kirchenbezirk Kirchheim unter Teck)“ eingefügt.
- Die Angabe „Weilimdorf-Oswaldkirche I (Kirchenkreis Stuttgart)“ durch die Angabe „Weilimdorf-Oswaldkirche (Kirchenkreis Stuttgart)“ ersetzt.
- Im Unterabschnitt Prälatur Ulm werden nach den Wörtern „Biberach Stadtpfarrkirche II (Kirchenbezirk Biberach)“ die Wörter „Donau-Iller-Riß (Kirchenbezirk Biberach)“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. November 2025 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner |
Nr. 30Kirchenrechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Diakoniestation Reutlingen
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 2. April 2026
Die Kirchenrechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Evangelischen Diakoniestation Reutlingen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2024, Amtsblatt Bd. 71 Nr. 64, wurde geändert. Die Neufassung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 30. März 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Vertrag
über den Betrieb der
Diakoniestation Reutlingen
Für den Betrieb der Diakoniestation Reutlingen in der Trägerschaft der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen arbeiten die nachstehend genannten Kirchengemeinden und der Verein Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. in der Form einer kirchenrechtlichen Vereinbarung nach § 8 des kirchlichen Verbandsgesetzes zusammen:
- Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
- Evangelische Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen
- Evangelische Kirchengemeinde Reutlingen-Nord
- Verein Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V.
Präambel
Seit 1. Aug. 1980 betreibt die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen zusammen mit dem Krankenpflegeverein Betzingen im Rahmen eines Kooperationsvertrags die Diakoniestation Reutlingen. Mit weiteren Kooperationsverträgen brachten die Kirchengemeinden Degerschlacht und Sickenhausen ab 1. Jan. 1982 und die Kirchengemeinde Rommelsbach ab 1. Okt. 1984 ihre pflegerischen Dienste in die Diakoniestation ein. Nach dem Diakoniestationsvertrag vom 23. Nov. 1993 ist die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen Trägerin der Diakoniestation Reutlingen. Die drei Krankenpflegefördervereine haben sich mit Wirkung vom 1. April 2019 zum Verein Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. zusammengeschlossen. Deshalb musste der Vertrag geändert werden.
Als Einrichtung der Kirchengemeinde ist die Diakoniestation Ausdruck des gelebten Glaubens der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Die Vertragspartner nehmen durch die Zusammenarbeit in der Diakoniestation ihre jeweilige Verantwortung für den ambulanten, pflegerischen Dienst an den Einwohnern des Arbeitsbereichs der Diakoniestation wahr. Die Vertragspartner verpflichten sich zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Sie informieren sich insbesondere rechtzeitig und umfassend in allen Angelegenheiten, die die Arbeit der Diakoniestation berühren.
#§ 1 Trägerschaft und Versorgungsbereich
(
1
)
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen (Trägerin) betreibt in Bindung an die landeskirchliche Ordnung die Diakoniestation Reutlingen.
(
2
)
Die Diakoniestation ist über den Evangelischen Landesverband für Diakonie- und Sozialstationen in Württemberg e. V. mit ihren Diensten dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg e. V. angeschlossen.
(
3
)
Der Versorgungsbereich der Diakoniestation Reutlingen umfasst das Gebiet der evangelischen Kirchengemeinden Reutlingen West-Betzingen, Degerschlacht-Sickenhausen, Reutlingen Nord und den Stadtteil Orschel-Hagen.
#§ 2 Aufgaben
(
1
)
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat als Antwort auf die Verkündigung des Evangeliums. Mit der Diakoniestation als ihrer Einrichtung nehmen die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und die evangelischen Kirchengemeinden Degerschlacht-Sickenhausen und Reutlingen-Nord Christi Auftrag zur Verkündigung und diakonischem Handeln wahr.
(
2
)
Die Diakoniestation hat die Aufgabe, in ihrem Versorgungsbereich ambulante pflegerische Dienste im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten anzubieten und zu koordinieren.
(
3
)
Die Diakoniestation dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken nach den §§ 52 bis 54 Abgabenordnung.
(
4
)
Die Vertragspartner bemühen sich gemeinsam oder auch je getrennt in ihren Wirkungsbereichen um die Mithilfe möglichst vieler Einwohner für die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der Diakoniestation.
(
5
)
Die Dienste der Diakoniestation stehen allen Einwohnern im Versorgungsbereich offen.
#§ 3 Diakoniestationsausschuss
(
1
)
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Diakoniestation wird bei der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen zusammen mit den anderen Vertragspartnern ein beschließender Ausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus
- 2 Vertretern der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, darunter der/die Vorsitzende des Gesamtkirchengemeinderats, zu dessen/deren Aufgabenbereich die Diakoniestation gehört.
- 2 Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Reutlingen West-Betzingen
- 2 Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen
- 2 Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Reutlingen-Nord
- 3 Vertretern des Vereins Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. Davon jeweils ein/e Vertreter/in aus Degerschlacht-Sickenhausen, Reutlingen-Nord und Reutlingen West-Betzingen
Die Leitung Finanzen der ERV, die Pflegedienstleitung und die Geschäftsführung (im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen) werden zu den Sitzungen eingeladen und nehmen daran beratend teil, sofern sie nicht Mitglied des Ausschusses sind. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
(
2
)
Die Vertreter der Kirchengemeinden werden von den Kirchengemeinderäten aus ihrer Mitte gewählt. Die Vertreter des Vereins Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. werden vom Gesamtkirchengemeinderat der Trägerin auf Vorschlag des Vereins gewählt. Die Vertreter des Vereins Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. müssen gem. § 56 KGO in den Kirchengemeinderat wählbar sein.
(
3
)
Der Diakoniestationsausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(
4
)
Er entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Diakoniestation. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
- Er legt die Grundsätze und Ziele sowie die Richtlinien für die Arbeit der Diakoniestation fest.
- Er berät den Wirtschafts- und Stellenplan sowie den Jahresabschluss der Diakoniestation. Die Feststellung des Wirtschafts- und Stellenplans sowie des Jahresabschlusses hat der Gesamtkirchengemeinderat der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen vorzunehmen.
- Er erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der Vorsitzenden, der Geschäftsführung und der Pflegedienstleitung festgelegt werden. Die Anweisungsbefugnis ist in der Geschäftsordnung geregelt.
- Er beschließt über die Anstellung, Höhergruppierung, Zurruhesetzung und Entlassung der Pflegedienstleitung, der stellvertretenden Pflegedienstleitung sowie der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.
- Er ist zuständig für die Anstellung (einschließlich der Ein- und Höhergruppierung) und die Entlassung oder Zurruhesetzung der weiteren vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Stellenplans.Diese Befugnis wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung, und die Pflegedienstleitung übertragen. Bei Verhinderung werden die Befugnisse von den jeweiligen Stellvertretungen übernommen.
- Er übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation aus. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übt die Geschäftsführung aus.
- Er setzt die Preise für Leistungen außerhalb der gesetzlichen Vorgaben bzw. der von den Spitzenverbänden verhandelten Preise fest.
- Er beschließt über die Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern.
- Er berät über Änderungen der Aufgaben der Diakoniestation nach § 2 und macht Vorschläge an die Vertragspartner zur Änderung des Vertrags.
(
5
)
Als beschließender Ausschuss der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde ist der Diakoniestationsausschuss an die Verfahrensregelungen der Kirchengemeindeordnung gebunden. Zur Vorberatung seiner Entscheidungen kann der Diakoniestationsausschuss auch Unterausschüsse bilden.
#§ 4 Geschäftsführung
(
1
)
Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der Diakoniestation nach den Beschlüssen des Diakoniestationsausschusses. Er/sie ist für die ordentliche und wirtschaftliche Durchführung der Aufgaben der Diakoniestation verantwortlich.
#§ 5 Pflegedienstleitung
(
1
)
Für die fachliche Leitung der Diakoniestation wird vom Diakoniestationsausschuss eine Pflegedienstleitung bestellt. Sie trägt die fachliche Verantwortung.
(
2
)
Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
#§ 6 Finanzierung und Abrechnung
(
1
)
Die Erträge und Aufwendungen der Diakoniestation werden im Wirtschaftsplan der Diakoniestation veranschlagt und in den Haushaltsplan der Trägerin übernommen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Die Diakoniestation deckt die Personal- und Sachkosten zunächst insbesondere durch folgende Einnahmen ab:
- Gebühren und Entgelte
- Zuschüsse
- Zuweisungen des Evang. Kirchenbezirks, die von den beteiligten Kirchengemeinden bis spätestens 01.07. eines Jahres an die Diakoniestation weiterzuleiten sind
- Spenden und sonstige Einnahmen, soweit sie nicht durch die Zweckbestimmung oder die Vereinbarung über den Fehlbetrag einem Vertragspartner zugeordnet sind
- Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen zur Erfüllung des Verwendungszwecks
(
3
)
Der danach verbleibende Fehlbetrag wird von den beteiligten Kirchengemeinden getragen.
(
4
)
Der Finanzierungsanteil der beteiligten Kirchengemeinden wird im Verhältnis der Gemeindeglieder im Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinden Reutlingen West-Betzingen, Degerschlacht-Sickenhausen und Reutlingen-Nord aufgeteilt – und zwar nach den Gemeindegliederzahlen am 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres.
(
5
)
Spenden und Opfer sind Eigenmittel der jeweiligen Kirchengemeinde soweit sie nicht durch die Zweckbestimmung anders zu verwenden sind.
#§ 7 Kooperationen
Die Diakoniestation Reutlingen kooperiert mit der Diakoniestation Härten e.V., 72127 Kusterdingen und der Diakonie-Sozialstation Pfullingen-Eningen u. A. e.V., 72793 Pfullingen.
Zum Zweck der Ausbildung geht die Diakoniestation nach Bedarf Kooperationen mit Ausbildungsstätten und Einrichtung ein.
#§ 8 Schlussbestimmungen
(
1
)
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat zum 14.10.2025 in Kraft. Er ersetzt den Vertrag vom 25.04.2023.
(
2
)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Unter den übrigen Beteiligten besteht er fort und ist entsprechend anzupassen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(
3
)
Über eine notwendige Anpassung nach § 7 Abs. 2 und eine Auseinandersetzung der Vermögensgegenstände, die der Diakoniestation dienen, entscheidet im Streitfall der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen.
(
4
)
Änderungen des Vertrags sind nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich.
Reutlingen, den 14.10.2025
Nr. 31Vorstand der Evangelischen Seminarstiftung
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 7. April 2026
Dem Vorstand der Evangelischen Seminarstiftung gehören aufgrund der Berufungen gemäß § 2 der Verfassung der Evangelischen Seminarstiftung (Abl. 23 S. 180, Abl. 32 S. 78) an:
####Vom Landesbischof berufene Mitglieder des Oberkirchenrats:
Oberkirchenrätin Carmen Rivuzumwami (Vorsitzende);
Stellvertreter: Oberkirchenrat Dr. Jörg Schneider
Stellvertreter: Oberkirchenrat Dr. Jörg Schneider
Oberkirchenrätin Kathrin Nothacker (stv. Vorsitzende);
Stellvertreter: Prälat Ralf Albrecht
Stellvertreter: Prälat Ralf Albrecht
Oberkirchenrat Dr. Benjamin Mayer;
Stellvertreter: Oberkirchenrat Dr. Fabian Peters
Stellvertreter: Oberkirchenrat Dr. Fabian Peters
Oberkirchenrat Christian Schuler;
Stellvertreter: Direktor Stefan Werner
Stellvertreter: Direktor Stefan Werner
Vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport berufen:
Oberstudienrat Christian Auers, Referent im Referat Allgemein bildende Gymnasien, Institute zur Erlangung der Hochschulreife;
Stellvertretung: Claudia Häberlein
Stellvertretung: Claudia Häberlein
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom 15. Februar 2008 (Abl. 63 S. 41).
Werner |
Nr. 32Erste Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026 -
Änderung der Anlage 3.2.1 zur KAO (Dienstordnung Kita)
Änderung der Anlage 3.2.1 zur KAO (Dienstordnung Kita)
vom 13. Februar 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Anlage 3.2.1 zur Kirchlichen Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 12. Dezember 2025 (Abl. 72 Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Satz 2 der Anlage 3.2.1 zur KAO wird wie folgt gefasst:
„Ausreichend ist es, wenn mindestens zwei Fünftel des gesetzlichen Urlaubs zur freien Verfügung bleiben.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Nr. 33Zweite Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026 -
Änderungen der KAO (§ 6 Abs. 3 a KAO, § 10 KAO, § 17 Abs. 4 KAO,
Vergütungsgruppenpläne 15 und 25, Anlagen 1.2.3, 2.2.1 und 3.8.5 zur KAO)
Änderungen der KAO (§ 6 Abs. 3 a KAO, § 10 KAO, § 17 Abs. 4 KAO,
Vergütungsgruppenpläne 15 und 25, Anlagen 1.2.3, 2.2.1 und 3.8.5 zur KAO)
vom 13. Februar 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 12. Dezember 2025 (Abl. 72 Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 6 Abs. 3 a KAO wird folgender Satz 3 angefügt:„Beschäftigten, denen regelmäßig im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen sind, ist zwischen dem 24. Dezember (Heilig Abend) und dem 6. Januar (Epiphanias) ein Zeitausgleichstag an einem Sonntag bzw. Feiertag zu gewähren.“
- In § 10 wird die Protokollnotiz (KAO) zu den Absätzen 6 und 7 wie folgt gefasst:„Protokollnotiz (KAO) zu den Absätzen 6 und 7:Bereits bestehende Langzeitkontenvereinbarungen - und neue Vereinbarungen auf Basis einer zum 1. Januar 2025 bereits bestehenden Dienstvereinbarung über die Führung von Langzeitkonten in Geld - bleiben unberührt.“
- In § 17 Absatz 4 KAO wird Satz 4 wie folgt gefasst:„Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.“
- Im Vergütungsgruppenplan 15 der Anlage 1.2.1 zur KAO werden in der Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 die Wörter „Stift Urach“ durch die Wörter „Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (vormals Stift Urach)“ ersetzt.
- Der Vergütungsgruppenplan 25 der Anlage 1.2.1 zur KAO wird wie folgt geändert:
- Die Fallgruppe 4 der Entgeltgruppe 11 wird wie folgt gefasst:„Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden der Entgeltgruppe 12 bestellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)“
- Die Fallgruppe 4 der Entgeltgruppe 12 wird wie folgt gefasst:„Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden der Entgeltgruppe 13 bestellt sind. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 8 und 9)“
- Die Protokollnotiz Nr. 11 wird wie folgt gefasst:„Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13, Fallgruppen 1 - 3, Entgeltgruppe 14, Fallgruppen 1 und 2, Entgeltgruppe 15, Fallgruppe 1 ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums (insbesondere Diplom oder Masterabschluss) in einem der in Protokollnotiz Nr. 2 genannten Bereiche.“
- Die Anlage 1.2.3 zur KAO wird wie folgt gefasst:„Kurzfristig im kirchlichen Dienst Beschäftigte (z. B. Aushilfen und Vertretungskräfte), die nicht unter die KAO fallen (§ 1 b Buchstabe i), erhalten je geleisteter Stunde ein Entgelt, das sich nach der jeweiligen Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe gemäß Anlage 1.2.1 zur KAO richtet.“
- In der Anlage 2.2.1 zur KAO wird in § 4 in den abweichend von Nr. 2.1 der VKA-Praktikums-Richtlinie getroffenen Bestimmungen unter A. und unter B. jeweils die Angabe „§ 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg“ durch die Angabe „§ 40 Buchstabe q) MVG.Württemberg“ ersetzt.
- In § 2 der Anlage 3.8.5 zur KAO wird die Angabe „9 b“ durch die Angabe „9 c“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Nummer 1 tritt zum 1. September 2024 und Nummer 8 zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Nr. 34Dritte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026 -
Änderungen der Anlage 1.2.8 zur KAO
Änderungen der Anlage 1.2.8 zur KAO
vom 13. Februar 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Anlage 3.2.3 zur Kirchlichen Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 12. Dezember 2025 (Abl. 72 Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „30. April 2026“ ersetzt.
- § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„Die Zulage wird bis 30. April 2026 in voller Höhe gezahlt. Ab 1. Mai 2026 entfällt die Zulage.“
- § 3 wird wie folgt gefasst:„Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 13, S 15, S 16, S 17 und S 18 erhalten bis 30. April 2026 eine monatliche Zulage in Höhe von 180 Euro. Eine Umwandlung der Zulage in zusätzliche Umwandlungstage ist nicht möglich. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Ab dem 1. Mai 2026 entfällt die Zulage Tarif Plus II und wird als Aufstockungsbetrag in Höhe von 90 Euro - befristet bis 31. Dezember 2028 - gewährt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Nr. 35Vierte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026 -
Änderungen der Anlage 1.2.8 zur KAO
Änderungen der Anlage 1.2.8 zur KAO
vom 13. Februar 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Der Vierte Anhang der Anlage 1.2.8 zur Kirchlichen Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 12. Dezember 2025 (Abl. 72 Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Satz 1 der Nummer 1.) wird wie folgt gefasst:„Beschäftigte, die in einer Kindertageseinrichtung bei einem Arbeitgeber im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart beschäftigt sind und im Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 eingruppiert sind, Auszubildende (Erzieher/innen, Kinderpfleger/innen, Jugend- und Heimerzieher/innen, jeweils auch bei praxisintegrierter Ausbildung sowie im Vor- und Anerkennungspraktikum, dual Studierende) sowie alle Beschäftigten in der Schulkindbetreuung erhalten bis 30. April 2026 eine arbeitsmarktbedingte Zulage in Höhe von 150 € brutto bei Vollbeschäftigung. Ab 1. Mai 2026 wird diese auf 70 € brutto reduziert. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.“
- Die Redaktionelle Anmerkung unter Nr. 1.) wird wie folgt gefasst:„Redaktionelle Anmerkung: Unter Berücksichtigung der Anrechnung der nach Anlage 3.2.3 gewährten Zulagen und der Weiterführung der Zulage Tarif Plus II ab 1. Mai 2026 als sogenannter Aufstockungsbetrag ergeben sich folgende Zulagenansprüche:“
- In der Nummer 1.) werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:„a) Für Personen, die nur Anspruch auf die Zulage Tarif Plus I haben, ergibt sich aufgrund der Anrechnung folgende Zulagenhöhe:“
- Die Tabelle unter Buchstabe a) wie folgt gefasst:2024 (ab 01.09.) und 2025100 € Tarif Plus I50 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €Bis 30.04.2026100 € Tarif Plus I50 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €Ab 01.05.2026-70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 70 €2027-70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 70 €2028-70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 70 €
- Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:„Für Personen, die Anspruch auf die Zulage Tarif Plus I und die Zulage Tarif Plus II haben, ergibt sich aufgrund des Wegfalls der Zulage Tarif Plus I und der Befristung der Zulage Tarif Plus II bis 30. April 2026 folgende Zulagenhöhe:“
- Die Tabelle unter Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:2024 (ab 01.09.) und 2025100 € Tarif Plus I180 € Tarif Plus II-Gesamt: 280 €Bis 30.04.2026100 € Tarif Plus I180 € Tarif Plus II-Gesamt: 280 €Ab 01.05.2026-90 € Aufstockungsbetrag70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 160 €2027-90 € Aufstockungsbetrag70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 160 €2028-90 € Aufstockungsbetrag70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 160 €
- Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:„Für Personen, die nur Anspruch auf die Zulage Tarif Plus II haben, ergibt sich aufgrund der Befristung der Zulage Tarif Plus II bis 30.04.2026 folgende Zulagenhöhe:“
- Die Tabelle unter Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:2024 (ab 01.09.) und 2025180 € Tarif Plus II-Gesamt: 180 €Bis 30.04.2026180 € Tarif Plus II-Gesamt: 180 €Ab 01.05.202690 € Aufstockungsbetrag70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 160 €202790 € Aufstockungsbetrag70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 160 €202890 € Aufstockungsbetrag70 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 160 €
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft.