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Kirchliches Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Diakoninnen und Diakone
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Diakoninnen- und Diakonengesetz – DiakonG)

vom 25. Oktober 2025

(Abl. 71 Nr. 199)

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Präambel

Die Kirche lebt aus dem Evangelium Jesu Christi. Sie ist beauftragt, das Evangelium in allen seinen Dimensionen zu kommunizieren. Alle Getauften sind in dieses eine Amt der Verkündigung berufen. Zur Erfüllung dieses Auftrages in Kirche und Gesellschaft beruft die Kirche Menschen und beauftragt sie mit verschiedenen Diensten, die alle auf ihre Weise dazu beitragen, dieses Amt auszuüben. Der Diakonat erfährt somit eine spezifische Berufung in einen geordneten Dienst der Kirche.
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Mit ihrem diakonischen Dienst übernimmt die Kirche die Verantwortung dafür, dass alle Menschen das Evangelium und darin Gottes liebende Zuwendung erfahren können.
Dazu beruft die Kirche Menschen in den Dienst der Diakonin und des Diakons, die aufgrund ihrer Qualifikation sowie ihrer Bekenntnisbindung und ihrer Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt sind.
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§ 1
Auftrag

( 1 ) In ihrer Arbeit bezeugen Diakoninnen und Diakone die in Jesus Christus sichtbar gewordene Liebe Gottes. Sie helfen damit Menschen durch Wort und Tat, ihr Leben aus Gottes Hand anzunehmen.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone sind beauftragt, durch Bildung, Unterstützung und Verkündigung in Kirche, Diakonie und Gesellschaft an Einzelnen und Gruppen zu wirken. Sie sind beauftragt materielle, leibliche, seelische und geistliche Not abzuwenden oder zu mildern; sie gehen dabei auch den Ursachen der Not nach.
( 3 ) Im Rahmen ihrer Beauftragung beteiligen sich Diakoninnen und Diakone am kirchlichen Dienst der Verkündigung und Seelsorge.
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§ 2
Geltungsbereich

Diakoninnen und Diakone werden nach diesem Gesetz ausgebildet, berufen und in den Dienst genommen.
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§ 3
Studien- und Ausbildungsgänge für sozialdiakonische,
gemeindepädagogische und religionspädagogische Berufsfelder

( 1 ) Ziel der Studien- und Ausbildungsgänge für sozialdiakonische, gemeindepädagogische und religionspädagogische Berufsfelder ist es, Diakoninnen und Diakonen die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Das geschieht sowohl durch eine kirchlich geordnete, theologische als auch durch eine staatlich anerkannte, soziale und pädagogische Ausbildung oder ein staatlich anerkanntes Studium.
( 2 ) Für die Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon sollen von den Ausbildungsstätten nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die zur späteren Übernahme des Dienstes einer Diakonin oder eines Diakons geeignet erscheinen. Sie sollen eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirchengemeinde, einer diakonischen Einrichtung oder in der Jugendarbeit nachweisen.
( 3 ) Vorausgesetzt werden die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit oder Mittlere Reife und eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung.
( 4 ) Die Regelausbildung zur Diakonin oder zum Diakon besteht aus dem für das Berufsfeld qualifizierenden, erfolgreich abgeschlossenen Studium an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg - staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 5 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann andere Ausbildungsgänge und Ausbildungswege anerkennen, wenn sie mit der in Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Ausbildung nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgegebenen Standards als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können. Die Anerkennung kann generell oder im Einzelfall auf Antrag erfolgen und mit Auflagen verbunden sein.
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§ 4
Studien- und Ausbildungsgänge für Berufsfelder
im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens

( 1 ) Ziel der Studien- und Ausbildungsgänge für Berufsfelder im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens ist es, Diakoninnen und Diakonen die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Das geschieht sowohl durch eine kirchlich geordnete, diakoniewissenschaftliche oder religions-gemeindepädagogische als auch durch eine staatlich anerkannte einschlägige Ausbildung oder ein staatlich anerkanntes einschlägiges Studium.
( 2 ) Fach- und Führungskräfte in diakonischen Einrichtungen und Diensten mit einem Studienabschluss oder einer staatlich anerkannten Ausbildung können über durch den Oberkirchenrat anerkannte, kirchliche Diakonatsausbildungen die Voraussetzung für eine Berufung erlangen.
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§ 5
Berufung

( 1 ) Die Berufung zur Diakonin oder zum Diakon wird durch die Landeskirche verantwortet.
( 2 ) Berufen werden kann, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  2. nach Persönlichkeit und Befähigung erwarten lässt, den Anforderungen des Dienstes einer Diakonin oder eines Diakons zu genügen und
  3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Dienst einer Diakonin oder eines Diakons gemäß § 3 oder § 4 erhalten und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat.
( 3 ) Für eine Berufung in den Dienst einer Diakonin oder eines Diakons kommt gemäß Absatz 2 Nummer 2 insbesondere nicht in Betracht, wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für diese Aufgaben in Frage stellen kann, ist Auskunft zu geben. Vor der Berufung ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.
( 4 ) Mit der Berufung wird öffentlich bestätigt, dass der oder dem Berufenen die Rechte und Pflichten einer Diakonin oder eines Diakons lebenslang übertragen sind.
( 5 ) Die Berufung wird durch eine vom Oberkirchenrat bestimmte Beauftragte oder einen vom Oberkirchenrat bestimmten Beauftragten nach den Bestimmungen der Einführungsordnung und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vorgenommen. Sie erfolgt nach entsprechenden Vorbereitungstagen an einem vom Oberkirchenrat bestimmten Ort. Der Berufung geht die Amtsverpflichtung voraus.
( 6 ) Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
( 7 ) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch dann, wenn die oder der zu Berufende bereits von einer Gemeinschaft eingesegnet worden ist.
( 8 ) Ordnungsgemäße Berufungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder diakonischer Gemeinschaften, die durch eine Gliedkirche beauftragt sind, in den Diakonat können auf Antrag anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 3 oder § 4 erfüllt sind.
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§ 6
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Für die Tätigkeit als Gemeindediakonin oder Gemeindediakon, als Jugendreferentin oder Jugendreferent, als Religionspädagogin oder Religionspädagoge, als Diakonin oder Diakon im Seelsorgedienst und in Sonderdiensten erhalten Diakoninnen und Diakone, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß § 3 abgeschlossen haben, mit der Berufung die Anstellungsfähigkeit nach § 1 d Absatz 4 KAO1#. Über die Anstellungsfähigkeit stellt der Oberkirchenrat eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Anstellungsfähigkeit ist nicht mit einem Anspruch auf Anstellung verbunden.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß § 4 abgeschlossen haben, erwerben mit der Berufung, sofern sie nicht auch die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, die Anstellungsfähigkeit für die Tätigkeit als Diakonin oder Diakon im Seelsorgedienst.
( 3 ) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeiten richtet sich die Anstellungsfähigkeit nach den jeweils einschlägigen Regelungen.
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§ 7
Entzug der Berufung und Verlust der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Die Berufung als Diakonin oder Diakon ist vom Oberkirchenrat zu entziehen, wenn
  1. die Diakonin oder der Diakon aus der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt oder
  2. ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten aus der Berufung, wie sie das Amtsversprechen ausdrückt, vorliegt.
( 2 ) Eine Diakonin oder ein Diakon, der oder dem die Berufung entzogen wird, verliert die Anstellungsfähigkeit nach § 6 und das Recht, sich Diakonin oder Diakon zu nennen. Sie oder er hat die Urkunde über die Berufung und die Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit an den Oberkirchenrat zurückzugeben. Gehört eine Diakonin oder ein Diakon einer diakonischen Gemeinschaft an, so ist die Gemeinschaft auf Wunsch der oder des Betroffenen vor Entzug der Berufung zu hören.
( 3 ) In besonders begründeten Fällen kann der Oberkirchenrat einer ehemaligen Diakonin oder einem ehemaligen Diakon die Berufung erneut verleihen. § 5 Absatz 6 und § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
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§ 8
Rechte und Pflichten

( 1 ) Diakoninnen und Diakone wirken an der Kommunikation des Evangeliums aufgrund ihrer Ausbildung und Berufung in besonderer Weise mit und sind dadurch am kirchlichen Amt der Verkündigung und an der Seelsorge beteiligt. Der Oberkirchenrat kann Diakoninnen und Diakone im Rahmen ihres haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Dienstes zudem zum Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ermächtigen und ihnen einen bestimmten Seelsorgeauftrag erteilen.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone nehmen an den vom Oberkirchenrat bereitgestellten Angeboten der geistlich-theologischen Fortbildung teil.
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§ 9
Dienstordnung

( 1 ) Der Dienst der Diakonin und des Diakons nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich nach einer Dienstordnung, soweit die Aufgaben nicht anderweitig festliegen (z. B. durch Geschäftsverteilung). In der Dienstordnung wird geregelt, wer die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt.
( 2 ) Die Dienstordnungen der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sind soweit erforderlich mit den Geschäftsordnungen der Pfarrämter gemäß § 8 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz2# abzustimmen.
( 3 ) Die Dienstordnung ist der Diakonin oder dem Diakon zusammen mit dem Anstellungsvertrag auszuhändigen.
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§ 10
Diensteinführung und Beendigung

( 1 ) Die Diakonin oder der Diakon wird in einem Gottesdienst in den Dienst eingeführt (§ 1 Absatz 2 und 3 Einführungsordnung3#).
( 2 ) Endet der Dienstauftrag einer Diakonin oder eines Diakons, wird sie oder er im Rahmen eines Gottesdienstes entpflichtet und verabschiedet.
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§ 11
Begleitung und Beratung

( 1 ) Die geistliche, fachliche und persönliche Begleitung im Dienst der Diakoninnen und Diakone wird durch die Gemeinschaften der Diakoninnen und Diakone, den Diakoninnen- und Diakonentag, das Zentrum Diakonat und die Berufsgruppen wahrgenommen.
( 2 ) Die Gemeinschaften der Diakoninnen und Diakone sind freiwillige Zusammenschlüsse von Diakoninnen und Diakonen mit dem Auftrag der geistlichen und persönlichen Begleitung. Sie verstehen sich als Dienst-, Glaubens- und Interessengemeinschaften. Sie bedürfen der Anerkennung durch die Landeskirche und werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Landeskirche unterstützt.
( 3 ) Der Diakoninnen- und Diakonentag setzt sich aus den Berufsgruppen und den anerkannten Gemeinschaften der Diakoninnen und Diakone zusammen. Er vertritt die Diakoninnen und Diakone in Fragen des Dienstes und wird bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen gehört. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird er von der Landeskirche unterstützt.
( 4 ) Das Zentrum Diakonat führt fachliche und geistlich-theologische Fortbildungen durch und ist in der Ausbildung, Begleitung und Beratung von Diakoninnen und Diakonen und Anstellungsträgern tätig.
( 5 ) Die Berufsgruppen und ihre Beauftragten fördern den fachlichen Austausch und unterstützen Diakoninnen und Diakone in ihrem Dienst.
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§ 12
Anstellungsträger

Anstellungsträger für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten ist in der Regel der Kirchenbezirk. Anstellungsträger für Personen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, die überwiegend als Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen tätig sind, ist gemäß § 1 Religionslehrkräfteanstellungsgesetz die Evangelische Landeskirche in Württemberg, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Für Ausnahmen ist die Zustimmung des Oberkirchenrats erforderlich.
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§ 13
Übergangsbestimmungen4#

Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sowie Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, die bisher im Dienst einer (Gesamt-)Kirchengemeinde tätig sind, bleiben im Anstellungsverhältnis zu ihrem bisherigen Rechtsträger.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 700 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Zum Inkrafttreten siehe Artikel 3 Kirchliches Gesetz zur Ablösung des Diakonen- und Diakoninnengesetzes und zur Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes vom 25. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 199): „Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Diakonen- und Diakoninnengesetz vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 22. Oktober 2013 (Abl. 66 S. 7) geändert worden ist, außer Kraft.“